PKH-Antrag für Berufung abgelehnt: unzulässige Vertretung durch Vater
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die zugrunde liegende Leistungsklage unzulässig ist, da die Klägerin allein durch ihren Vater nicht ordnungsgemäß vertreten werden kann. Weiteres Vorbringen ändert nichts an den fehlenden Erfolgsaussichten. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt; Klage unzulässig wegen nicht ordnungsgemäßer Vertretung durch den Vater
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren kann abgelehnt werden, wenn die zugrunde liegende Klage oder das Rechtsmittel unzulässig ist.
Eine Leistungsklage ist unzulässig, wenn die Partei nicht ordnungsgemäß vertreten wird; die alleinige Vertretung durch ein Elternteil begründet keine wirksame Vertretung, soweit gesetzliche Vertretungsvoraussetzungen fehlen.
Nachträgliches Vorbringen rechtfertigt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, wenn es die Erfolgsaussichten der Klage nicht begründet oder die Unzulässigkeit nicht beseitigt.
Beschlüsse, für die nach § 177 SGG die Unanfechtbarkeit angeordnet ist, sind unanfechtbar und führen zu keiner weiteren Rechtsbehelfsmöglichkeit gegen die Entscheidung.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 35 SO 538/18
Bundessozialgericht, B 8 SO 56/21 S [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag der Klägerin vom 12.10.2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird abgelehnt.
Rubrum
Der Antrag der Klägerin wird aus den im Beschluss vom 01.10.2021 (L 9 SO 181/19) genannten Gründen abgelehnt.
Das weitere Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, die Erfolgsaussichten der Klage herbeizuführen. Denn die Leistungsklage ist bereits unzulässig, weil die Klägerin allein durch ihren Vater nicht ordnungsgemäß vertreten werden kann.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.