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Landessozialgericht NRW·L 9 SO 153/17 B ER·14.05.2017

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung im Sozialrecht zurückgewiesen

SozialrechtEilverfahrenMitwirkungspflichtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beschwerte sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das LSG hält die Beschwerde für unbegründet, weil die Antragstellerin nur frühere Vorträge wiederholt und keine substantiierten Nachweise zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen vorlegt. Wegen fehlender Mitwirkung und nachvollziehbarer Darlegung einer akuten Notlage rechtfertigen die Vorbringen keinen einstweiligen Rechtsschutz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der einstweiligen Anordnung als unbegründet abgewiesen; keine Kostenerstattung

Abstrakte Rechtssätze

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Die bloße Wiederholung bereits vorgebrachter Behauptungen ohne substantiiert neue Tatsachen genügt nicht, um einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialgerichtlichen Eilverfahren zu begründen.

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Für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Sozialrecht ist der Antragsteller verpflichtet, seine wirtschaftlichen Verhältnisse substantiiert darzulegen und erforderliche Nachweise vorzulegen; bloße Behauptungen reichen nicht aus.

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Wiederholte Weigerung zur Mitwirkung und zur Inanspruchnahme einschlägiger sozialer Hilfsangebote kann dazu führen, dass das Gericht keine entscheidungserhebliche akute Bedürftigkeit annimmt und den Eilantrag ablehnt.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 193 SGG; das Gericht kann entscheiden, dass im Beschwerdeverfahren keine Kostenerstattung erfolgt.

Relevante Normen
§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 39 SO 29/17 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.02.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

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I.

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Die zulässige, insbesondere fristgerechte Beschwerde der Antragstellerin vom 17.03.2017 gegen den ihr am 17.02.2017 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.02.2017 ist unbegründet.

4

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug und weist ergänzend auf Folgendes hin:

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Das im Wesentlichen aus einer Wiederholung des Vortrages in den früheren Eil- und Beschwerdeverfahren bestehende Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine der Antragstellerin günstigere Entscheidung zu rechtfertigen.

6

Bereits der 20.Senat des Landessozialgerichtes hatte sie in seinem Beschluss vom 04.11.2016 zum Az. L 20 SO 453/16 B ER unmissverständlich darauf hingewiesen, dass sie ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der Antragsgegnerin näher darzulegen und zu belegen habe. Dem schließt sich der erkennende Senat ausdrücklich an, zumal die Antragstellerin ihr Verhalten bisher trotz eines erneuten Besuchs durch einen Mitarbeiter des Diakonischen Werkes in Begleitung einer Pfarrerin nicht geändert hat. In ihrem eigenen Interesse mag sie dieses überdenken und sich von dem Sozialen Dienst der Antragsgegnerin und dem Diakonischen Werk C endlich helfen lassen und vor allem in dem erforderlichen, ihr bereits mehrfach aufgezeigten Umfang mitwirken. Die Weigerungshaltung demgegenüber ist weder begründet worden noch nachvollziehbar. Sie entspricht bei objektiver Betrachtung nicht dem Verhalten eines Anspruchstellers, der sich in einer echten Notlage befindet.

7

II. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

8

III. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.