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Landessozialgericht NRW·L 9 SF 116/13 G·03.07.2013

Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss im einstweiligen Rechtsschutz verworfen

SozialrechtVerfahrensrechtEinstweiliger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhebt Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Senats im einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht verwirft die Gegenvorstellung als unzulässig, weil keine schlüssige Darlegung einer Verletzung des Willkürverbots oder sonstiger Verfahrensgrundrechte vorliegt. Bloße inhaltliche Rügen der Eilentscheidung genügen nicht; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss als unzulässig verworfen; Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der außergesetzliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung bleibt auch nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) statthaft.

2

Die Gegenvorstellung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller schlüssig eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 GG) oder von Verfahrensgrundrechten darlegt.

3

Gegenstand der Gegenvorstellung können nur grobe Verfahrensverstöße sein, die nicht durch die gesetzliche Anhörungsrüge nach § 178a SGG erfasst werden.

4

Die Gegenvorstellung dient der Beseitigung groben prozessualen Unrechts und nicht der Überprüfung der materiellen Rechtsanwendung oder der gebotenen Tatsachenwürdigung in der Eilentscheidung.

5

Beanstandungen von Verfahrenshandlungen der Verwaltungsbehörde sind nicht über die Gegenvorstellung, sondern über die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe geltend zu machen.

Relevante Normen
§ 178a SGG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 27 SO 465/12 ER

Tenor

Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 18.04.2013 - L 9 SO 7/13 B ER und L 9 SO 8/13 B - wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die von dem Antragsteller mit einem bei Gericht am 20.05.2013 eingegangenen Schriftsatz vom 19.05.2013 erhobene Gegenvorstellung gegen den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Senats vom 18.04.2013 hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

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Zwar ist der außergesetzliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung über den 31.12.2004 hinaus weiterhin statthaft, obwohl der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a zum 01.01.2005 (mit dem Anhörungsrügegesetz vom 09.12.2004, BGBl. I, S. 3220) in das Sozialgerichtsgesetz - (SGG) eingefügt wurde (vgl. BSG, Beschluss vom 28.07.2005 - B 13 RJ 178/05 B - Juris-Rdnr. 4; BSG, Beschluss vom 25.02.2010 - B 11 AL 22/09 C - Juris-Rdnr. 8).

4

Es fehlt vorliegend jedoch an den sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Gegenvorstellung. Diese ist nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - (GG) oder von Verfahrensgrundrechten schlüssig darlegt (vgl. BSG, Beschluss vom 25.02.2010 - a.a.O. - m.w.N.). Gegenstand der Gegenvorstellung können allerdings nur solche (groben) Verfahrensverstöße sein, die nicht von der (gesetzlich vorgesehenen) Anhörungsrüge nach § 178a SGG erfasst sind (vgl. BSG, Beschluss vom 28.07.2005 - a.a.O. - Juris-Rdnrn. 4 f.; LSG NRW, Beschluss vom 11.07.2012 - L 20 SF 204/12 G - Juris-Rdnr. 9; s. ferner Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 178a Rdnr. 12 m.w.N.).

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Anhaltspunkte für eine derartige qualifizierte Rechtsverletzung lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers, der ausdrücklich eine Gegenvorstellung und keine Anhörungsrüge nach § 178a SGG erhoben hat, nicht entnehmen. Er referiert im Wesentlichen die bereits aus dem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bekannten und vom Senat berücksichtigten Umstände und bezeichnet die Feststellung des Senats, dass ein Anordnungsgrund insbesondere vor dem 01.03.2013 weder zu erkennen noch glaubhaft gemacht sei, als "nicht zutreffend". Hiermit beanstandet er lediglich die inhaltliche Richtigkeit der im Eilverfahren ergangenen Beschwerdeentscheidung des Senats. Dies reicht jedoch nicht aus, um einen Verstoß gegen das Willkürverbot zu begründen; denn die Gegenvorstellung dient lediglich der Beseitigung groben prozessualen Unrechts, nicht hingegen der Überprüfung der Rechtsanwendung (s. BSG, Beschluss vom 28.07.2005 - a.a.O. - Juris-Rdnr. 5; LSG NRW, Beschluss vom 11.07.2012 - a.a.O. - Juris-Rdnr. 11).

6

Soweit der Antragsteller ferner den Ablauf des Verwaltungsverfahrens nach Erlass des Senatsbeschlusses vom 18.04.2013 ausführlich und aus seiner Sicht schildert und hieraus eine fortlaufende Benachteiligung seinerseits herleitet, weil sich an der Haltung der Antragsgegnerin nichts geändert habe, sind auch diese Ausführungen nicht geeignet, einen groben Verfahrensverstoß oder eine Verletzung des Willkürverbots durch den Senat zu begründen. Der Antragsteller ist vielmehr gehalten, gegen ihn beschwerende Entscheidungen der Antragsgegnerin die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe einzulegen. Über den Weg der Gegenvorstellung ist eine Beanstandung von Verfahrenshandlungen der Behörde nicht möglich.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

8

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, § 177 SGG.