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Landessozialgericht NRW·L 9 B 71/02 AL ER·02.02.2003

Beschwerde gegen Ablehnung von Arbeitslosenhilfe bei Rentenbezug zurückgewiesen

SozialrechtArbeitsförderungsrechtLeistungsrecht (SGB III)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich mit Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosenhilfe über den 24.06.2002 hinaus. Entscheidend war, ob der Anspruch wegen Rentenbezugs ruht. Das LSG verneint einen Anspruch unter Verweis auf § 202 SGB III und die Gesetzesneuregelung, die die Höhe der Altersrente unbeachtlich macht. Die Beschwerde wird abgewiesen; PKH wurde versagt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Arbeitslosenhilfe als unbegründet abgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe versagt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Bezug einer Altersrente ruht der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach § 202 Abs. 1 SGB III, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

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Die durch das Gesetz vom 10.12.2001 eingefügte Formulierung des § 202 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB III macht die Höhe der Altersrente für die Prüfung der Atypik und die Ermessensausübung unbeachtlich.

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Die bloße Zugehörigkeit zu einer älteren, seit längerer Zeit nicht mehr am Arbeitsleben teilnehmenden Personengruppe begründet in der Regel keinen atypischen Fall, der trotz Rentenbezugs die Gewährung von Arbeitslosenhilfe rechtfertigt.

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Kostenentscheidungen richten sich nach § 193 SGG; Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO aufweist.

Relevante Normen
§ 202 Abs 1 Satz 3 SGB III§ 202 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB III§ 193 Abs 1 SGG§ 73 a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 4 AL 136/02 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 01. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung Arbeitslosenhilfe über den 24.06.2002 hinaus zuzuerkennen, weil dieser Anspruch seit dem 25.06.2002 gemäß § 202 Abs 1 Satz 3 SGB III ruht. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.

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Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die durch das Gesetz vom 10.12.2001 - BGBl. I 3443 - eingefügte und auf den vorliegenden Fall anwendbare Vorschrift des § 202 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB III hat die bisherige Regelung dahin ergänzt, dass die Höhe der Altersrente unbeachtlich ist (vgl. Presse-Mitteilung Nr. 65/02 des BSG vom 17.12.2002 zu Nr. 2 und Nr. 3 = B 7 AL 84/01 R und B 7 AL 98/01 R). Der in dem Urteil des BSG vom 27.07.2000 - B 7 AL 42/99 R - (SozR 3-4100 § 134 Nr. 22) für die bisherige Rechtslage herausgearbeitete Grundsatz, die Höhe der Altersrente sei für die Frage der Atypik und die Ausübung von Ermessen bedeutsam, gilt für die vorstehend aufgeführte Neuregelung nicht mehr (vgl. Niesel/Brandts SGB III 2. Aufl. § 202 Rn 9 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Es sind auch keine (anderen) Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles ersichtlich. Der 1941 geborene Antragsteller nimmt schon seit September 1993 nicht mehr am Arbeitsleben teil. Damit gehört er zu den typischen älteren Arbeitslosen, die wegen ihres Alters im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage nur noch eingeschränkt vermittelbar sind und tatsächlich keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben (vgl. BSG SozR 3-4100 § 134 Nr. 22 Seite 87). Seine "Zwangsverrentung" entspricht gerade dem Willen des Gesetzgebers. Das Dispositionsrecht des Rentenberechtigten ist bewusst eingeschränkt worden, um den Grundsatz der Nachrangigkeit der Arbeitslosenhilfe gegenüber (auch) der Altersrente zu verwirklichen (vgl. BSG aaO Seite 85). Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich daraus nicht (vgl. zur Rechtsnatur der Arbeitslosenhilfe unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten BVerfG SozR 3-4100 § 241 q Nr. 2 = NZS 2100, 356 sowie BSG SozR 3-4100 § 242 v Nr. 1).

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Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO) der Beschwerde abzulehnen.