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Landessozialgericht NRW·L 9 B 66/04 AL·29.08.2004

Beschwerde erfolgreich: Wiedereinsetzung wegen Delegation an qualifiziertes Büropersonal

SozialrechtSozialrechtliches VerfahrensrechtWiedereinsetzungsrecht/FristenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen die Versäumung der Klagefrist ein; das LSG änderte den Beschluss des SG und gewährte Wiedereinsetzung. Entscheidend war, dass der Prozessbevollmächtigte die Fristenwahrung rechtmäßig an die qualifizierte Büroleiterin delegiert und deren Überwachung sichergestellt hatte. Eine zusätzliche Vorfrist war für die fristwahrende Einreichung der zunächst unbegründeten Klage nicht erforderlich.

Ausgang: Beschwerde des Klägers hatte Erfolg; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen fehlender Zurechenbarkeit des Fristversäumnisses gewährt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Versäumung der Klagefrist nicht dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten zurechenbar ist.

2

Die Übertragung der Fristenwahrung auf qualifiziertes und sorgfältig überwachtes Büropersonal schließt ein Verschulden des Bevollmächtigten aus, sofern Auswahl und Anleitung keine Bedenken begründen.

3

Die Anordnung einer internen Vorfrist ist nur erforderlich, wenn die vorzunehmende Rechtshandlung ihrer Art nach einen erheblichen zeitlichen und sachlichen Aufwand erfordert; einfache, kurzfristig erstellbare Eingaben (z. B. eine zunächst unbegründete Klageschrift) rechtfertigen regelmäßig den Verzicht auf eine Vorfrist.

4

Ein Versehen des mit der Fristenkontrolle beauftragten Personals ist dem Bevollmächtigten nicht zuzurechnen, wenn er dessen Tätigkeit ausreichend überwacht und die Qualifikation des Personals gegeben ist.

Relevante Normen
§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 24 AL 292/03

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10. Mai 2004 geändert. Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.

3

Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, hat er die Klagefrist versäumt. Den Bevollmächtigten trifft hieran jedoch kein Verschulden, da er die Aufgabe der Fristwahrung seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal - der Büroleiterin Frau M - zulässigerweise überlassen hat (vgl. BSG SozR 3 - 1500 § 67 Nrn 9,10,12). Angesichts ihres beruflichen Lebenslaufs bestehen an Qualifikation und Zuverlässigkeit von Frau M keine Zweifel. Diese ist angewiesen gewesen, die Auszubildende Frau T zu kontrollieren, was sie glaubhaft - auch im Rahmen der vorgegebenen Anweisung zum Ablauf des Fristenziehens und der Einhaltung einer Frist getan hat, so dass ihr Versehen nicht dem Bevollmächtigten zuzurechnen ist.

4

Dessen Verschulden ist auch nicht dadurch gegeben, dass er die Vorlage der Akte auf den letzten Tag der zutreffend erfassten Berufungsfrist ohne Anordnung einer Vorfrist vorgesehen hat. Von dieser Frist, die der rechtzeitigen Behebung von Unregelmäßigkeiten dienen soll, darf im Rahmen einer Übertragung der Fristenkontrolle bei solchen Rechtshandlungen nicht abgesehen werden, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordern, was nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei der Wahrung der Rechtsmittelbegründungsfrist im Revisionsverfahren der Fall wäre (vgl. BSG aa0, mwN). Vorliegend reicht zur Wahrung der Klagefrist jedoch die Übersendung einer zunächst unbegründeten Klageschrift mit Klageanträgen, die ohne großen Aufwand an Zeit und Mühen erstellt werden kann. Sie kann daher auch noch kurzzeitig im Laufe eines Nachmittags bzw. Abends gefertigt und dem Gericht am Ort durch Boten oder per Fax fristwahrend übermittelt werden. Der Bevollmächtigte durfte daher im vorliegenden Fall auch im Rahmen der Delegation der Fristenwahrung auf das Büropersonal auf die Notierung einer weiteren Vorfrist verzichten.

5

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).