Beschwerde gegen Nichtabhilfe im SGB II-Verfahren wegen fehlender Eilbedürftigkeit zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich mit einer Beschwerde gegen den Nichtabhilfebeschluss des Sozialgerichts betreffend Leistungen nach SGB II. Das LSG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht wurde und die geltend gemachten Mehrkosten nicht hinreichend nachgewiesen waren. Außerdem bestätigte das Gericht die rechtmäßige Berücksichtigung des Einkommens des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Nichtabhilfebeschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen; Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach SGB II darf das Einkommen und Vermögen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden.
Die Gewährung einstweiliger Leistungen setzt das Vorliegen der Eilbedürftigkeit zur Vermeidung nicht wiedergutzumachender Nachteile voraus; ist diese nicht glaubhaft dargelegt, ist der Antrag abzulehnen.
Höhere als die in § 3 Alg II-VO vorgesehenen Pauschalen sind nur für die in Nr. 3 der Vorschrift genannten Werbungskosten zu berücksichtigen; sonst sind konkrete Mehrkosten glaubhaft zu machen und nachzuweisen.
Die Kostenentscheidung in sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 193 SGG; Beschlüsse des LSG können gemäß § 177 SGG unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 20 AS 42/05 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 11.08.2005), ist unbegründet.
Der Senat bezieht sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage sowohl auf die zutreffenden ausführlichen Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) als auch auf die Ausführungen im den Beteiligten übersandten Nichtabhilfebeschluss vom 11.08.2005, denen er auch hinsichtlich der Berechnung zustimmt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht erneut zuletzt in seiner Entscheidung vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04 - bestätigt hat, dass die Heranziehung von Einkommen/Vermögen des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft - wie sie vorliegend gegeben ist - für die Ermittlung der Hilfebedürftigkeit verfassungsgemäß ist.
Ferner hat das Sozialgericht im Nichtabhilfebeschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die zulässige Berücksichtigung höherer Kosten als die in § 3 Alg II-VO angesetzten Pauschalen nur auf die Werbungskosten in Nr. 3 der Vorschrift bezieht (vgl. auch Hänlein in Gagel, SGB III, Stand Mai 2005, § 11 SGB II Rn 42; Brühl in Münder, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 11 Rn 37) und die Antragstellerin (Ast) insoweit zudem im Einzelnen keine höheren weitergehenden Kosten glaubhaft gemacht, erst Recht nicht nachgewiesen hat ( z.B. durch ein Fahrtenbuch mit Kostenaufstellung) - auch nicht in ihrer Beschwerdeschrift.
Letztlich bestehen am Anordnungsgrund - der Eilbedürftigkeit einer Entscheidung zur Vermeidung nicht rückgängig zu machender Nachteile - erhebliche Zweifel. Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine existenzielle Notlage vorliegen soll. Denn die Ast ist trotz Darlegung der behaupteten Leistungsunfähigkeit ausweislich ihres Leistungsantrags noch in der Lage, für sich selbst - neben dem Kfz-Besitz ihres Partners - einen erst vor neun Monaten neu geleasten und auf ihren eigenen Namen zugelassenen PKW zu halten und dessen erhebliche Kosten zu tragen. Demzufolge ist es nicht glaubhaft, dass keinerlei Mittel für eine Krankenversicherung - unter Umständen mit vorübergehender Hilfe des Partners im Hinblick auf den bestehenden Überhangsbetrag über den errechneten Bedarf der Gemeinschaft bis zum Ausgang eines Hauptsacheverfahrens zur Verfügung stehen sollen. Angesichts dieser Umstände ist es ihr zuzumuten, dieses abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).