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Landessozialgericht NRW·L 9 B 34/08 AL·18.01.2009

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung wegen fehlender Glaubhaftmachung als unzulässig verworfen

SozialrechtProzesskostenhilfeSozialgerichtsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ein, nachdem er Frist gesetzt und die erforderlichen Vermögensangaben nicht vorgelegt hatte. Das LSG verwarf die Beschwerde als unzulässig: Nach §172 Abs.3 Nr.2 SGG besteht kein Beschwerderecht, wenn die Ablehnung ausschließlich auf fehlender Glaubhaftmachung beruht. Die Entscheidung betont die Verfahrensstraffung und stellt fest, dass gegen Entscheidungen nach §118 Abs.2 Satz4 ZPO keine materielle Rechtskraft entsteht; ein neuer Antrag bleibt möglich. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen PKH-Ablehnung als unzulässig verworfen; Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist nach §172 Abs.3 Nr.2 SGG ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint.

2

Eine Entscheidung nach §73a SGG i.V.m. §118 Abs.2 Satz4 ZPO ist als Versagung der Prozesskostenhilfe wegen nicht glaubhaft gemachter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse zu verstehen und öffnet die Beschwerde nicht.

3

Der Ausschluss des Rechtsmittels bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers dient der Verfahrensstraffung und der Sanktionierung verzögernden Verhaltens und ist auch bei unvollständiger Vorlage der PKH-Unterlagen anzuwenden.

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Entscheidungen nach §118 Abs.2 Satz4 ZPO begründen keine materielle Rechtskraft, sodass der Betroffene durch die Ablehnung keinen Rechtsverlust erleidet und einen neuen Antrag stellen kann.

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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach §§73a Abs.1 SGG, 127 Abs.4 ZPO nicht zu erstatten.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 73a SGG§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG§ 172 Abs. 2 Nr. 3 ZPO§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 4 (10) AL 82/07

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 06.10.2008 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I. Mit Beschluss vom 06.10.2008 hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und ausgeführt, dem Kläger könne nach § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil er trotz Fristsetzung durch das Gericht weder eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, noch diese durch Vorlage sonstiger Unterlagen glaubhaft gemacht habe. In der Rechtsmittelbelehrung ist ausgeführt, der Beschluss könne mit der Beschwerde angefochten werden.

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Gegen den am 10.10.2008 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 15.10.2008 Beschwerde erhoben, die nicht begründet wurde.

4

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

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Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I 2008, S. 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Dies gilt ebenso, wenn das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits in Anwendung von § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt hat (ebenso: LSG NRW, Beschluss vom 19.09.2008 - L 20 B 113/08 AS -; Beschluss vom 09.12.2008 - L 6 B 34/08 SB -; aA LSG NRW, Beschluss vom 09.12.2008 - L 1 B 22/08 AL -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2008 - L 3 B 548/08 U PKH -; für die anfängliche Ablehnung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO offen gelassen: LSG NRW, Beschluss vom 27.08.2008 - L 19 B 23/08 AL-). Zwar ergibt sich dies nicht unmittelbar aus dem Wortlauft von § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist, da die Entscheidung mangels Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gerade ohne eine nähere inhaltliche Prüfung dieser Voraussetzungen ergeht. Andererseits ist bei Auslegung des Wortlauts einer Norm aber gerade deren vom Gesetzgeber zugedachte Zielsetzung zu beachten. Sinn und Zweck der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist, den Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit in Fällen der auf § 73a SGG, § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO beruhenden Entscheidung anzunehmen. Denn nach der Zielsetzung des Gesetzgebers bei der Neufassung des SGG war mit der Änderung des SGG eine Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit beabsichtigt. Das sozialgerichtliche Verfahren sollte gestrafft und etwaige durch Verfahrensbeteiligte verursachte Verzögerungen des Verfahrens sanktioniert werden. Eine Beschwerdemöglichkeit sollte bei Prozesskostenhilfeentscheidungen nur noch dann bestehen, wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (BT-Drucksache 16/7716, S. 22 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 3).

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Nach Auffassung des Senats ist diese gesetzgeberische Intention im Wortlaut des neu gefassten § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG noch hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Denn einer Entscheidung auf der Grundlage des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist - auch wenn die Sanktionierung der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers ebenfalls beabsichtigt ist- in erster Linie zu entnehmen, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht worden sind und deswegen Prozesskostenhilfe versagt wird. Obwohl also keine ausdrückliche inhaltiche Prüfung der Bedürftigkeit vorgenommen wird, ist die Entscheidung des Gerichts nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO dahingehend zu verstehen, dass i.S.v. § 172 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe - und eben nicht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint werden. Nur letzteres, also die Verneinung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung, soll allerdings - wie dargelegt - die Beschwerdemöglichkeit eröffnen. Die gegenteilige Ansicht führt zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass im Falle der Nicht- bzw. unvollständigen Vorlage der Prozesskostenhilfeunterlagen weitergehende Beschwerdemöglichkeiten bestehen würden als nach durchgeführter Bedürftigkeitsprüfung (mit negativem Resultat). Wenn aber schon die Beschwerde bei einer Entscheidung des Gerichts über fristgerecht und vollständig eingereichte Unterlagen des Antragstellers ausgeschlossen ist, muss dies erst recht gelten, wenn der Antragsteller es versäumt, die notwendigen Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen.

7

Schließlich ist auch ein Rechtsverlust des Klägers vor dem Hintergrund nicht zu besorgen, dass ihm die Möglichkeit erhalten bleibt, jederzeit einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Denn Entscheidungen nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO sind der materiellen Rechtskraft nicht fähig (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 17.09.2008 - L 20 B 113/08 AS - m.w.N.). Ferner kann Prozesskostenhilfe sowieso erst ab dem Zeitpunkt bewilligt werden, an dem sämtliche für die Entscheidung notwendigen Fakten dem Gericht vorgelegen haben und damit Entscheidungsreife eingetreten ist.

8

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe der §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

9

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).