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Landessozialgericht NRW·L 9 B 32/06 AS·06.08.2006

PKH für SGB II-Bezieher wegen Lernmittelanspruch: Beschwerde erfolgreich

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)Prozesskostenhilfe/SozialgerichtsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren wegen Leistungen zur Beschaffung von Lernmitteln. Streitgegenstand ist, ob ein Anspruch aus dem SGB II oder aus der Unzulänglichkeit der Regelleistungen hergeleitet werden kann. Das LSG gewährte PKH, weil die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat, nicht mutwillig ist und die Rechtsfrage bislang ungeklärt ist. Die Klägerin ist aufgrund des Bezugs von SGB II leistungsberechtigt und bedürftig.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe erfolgreich; PKH für das Klageverfahren ohne Kostenbeteiligung bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist einem Bedürftigen zu gewähren, wenn die beabsichtigte Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint.

2

Fehlt im SGB II eine ausdrückliche Anspruchsgrundlage für Lernmittel, kann ein Anspruch nur daraus folgen, dass die Regelleistungen verfassungsrechtlich nicht ausreichen, den regelmäßigen Bedarf zu decken.

3

Bei einer schwierigen und bislang ungeklärten Rechtsfrage darf dem Unbemittelten aus Gründen der Rechtsschutzgleichheit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht versagt werden.

4

Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II begründet regelmäßig die wirtschaftliche Bedürftigkeit für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 20 SGB II§ SGB II§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Gelsenkirchen, S 22 AS 155/05

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.04.2006 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Kostenbeteiligung bewilligt und Rechtsanwalt T beigeordnet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 19.04.2006), ist begründet. Die Klage hat hinreichende Erfolgsaussicht und erscheint nicht mutwillig (§ 114 ZPO). Da der Gesetzgeber für die Beschaffung von Lernmitteln keine gesonderte Anspruchsgrundlage im SGB II festgelegt hat, kann sich ein Anspruch auf Leistungen zu deren Beschaffung nur daraus ergeben, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen Regelleistungen der Höhe nach verfasssungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, um die Kosten des regelmäßigen Bedarfs zu decken - weswegen die Klägerin auch höhere Regelleistungen im vorliegenden Verfahren begehrt. Diese Frage ist umstritten (vgl. Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 20 Rdn. 120; Däubler, NZS 2005, Seite 225 ff.). Ist aber die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängig, so würde es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider laufen, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (vgl. BVerfG, NJW 2004, Seite 1789 m.w.N.).

3

Die Klägerin ist wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen, da sie lediglich Leistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht.

4

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).