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Landessozialgericht NRW·L 9 B 31/05 AS ER·20.07.2005

Beschwerde gegen SG-Entscheidung zu asylbewerberrechtlichen Leistungen zurückgewiesen

SozialrechtAsylbewerberleistungsrechtSozialprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren Leistungen/Anordnungen im Zusammenhang mit dem Asylbewerberleistungsgesetz; die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts wurde vom LSG zurückgewiesen. Das Gericht verneinte sowohl den Anordnungsanspruch als auch die Eilbedürftigkeit, da der Antragsteller keine vorrangigen Leistungsanträge gestellt, keine hinreichenden Bemühungen um Arbeit/Arbeitserlaubnis dargelegt und sein Existenzminimum teils familienversorgt war. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wurde wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des SG Detmold als unbegründet abgewiesen; PKH für das Beschwerdeverfahren wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anordnungsanspruch im Sozialrecht ist nur glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller dargelegt hat, dass er alle zumutbaren vorrangigen Leistungsansprüche wahrgenommen oder deren Unmöglichkeit substantiiert aufgezeigt hat.

2

Bei Vorliegen einer Duldung ist grundsätzlich die Möglichkeit des Leistungsbezugs nach dem AsylbLG zu prüfen; dies mildert regelmäßig das Erfordernis eines dringenden vorläufigen vollstreckbaren Anspruchs.

3

Für die Bejahung der Eilbedürftigkeit ist darzulegen, dass nicht durch zumutbare eigene Anstrengungen (z. B. Antragstellung auf AsylbLG-Leistungen oder Bemühungen um eine Arbeitserlaubnis/Anstellung) Abhilfe geschaffen werden kann.

4

Die Tatsache, dass das Existenzminimum durch familiäre Versorgung gesichert erscheint, spricht gegen die Gewährung vorläufiger sozialrechtlicher Leistungen.

Relevante Normen
§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG§ 7 SGB II§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 13 AS 13/05 ER

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

2

1)

3

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 09.06.2005) ist unbegründet.

4

Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), für deren Richtigkeit nach eigener Prüfung mehr spricht als dagegen, so dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.

5

Darüber hinaus ist auch kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht - die Eilbedürftigkeit einer Entscheidung zur Vermeidung nicht rückgängig zu machender Nachteile. So hat es der Antragsteller (Ast) bisher unterlassen, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu beantragen, obwohl nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass er die Voraussetzungen zum Leistungsbezug nicht erfüllen würde. Er besitzt vielmehr die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG erforderliche Duldung, so dass eine Sicherung des Existenzminimums gegeben wäre, auch wenn ihm die Höhe der etwaigen Leistung nicht ausreichend erscheint. Es obliegt ihm, diese Sicherung in Anspruch zu nehmen. Es ist auch nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, weshalb er trotz Hinweis auf das Vorgehen zur Erlangung einer Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit und damit eine Leistungsberechtigung nach § 7 SGB II durch die Landrätin des Kreises Herford - Sicherheit und Ordnung - sowie die Unterrichtung über die Voraussetzungen keinen Arbeitgeber gefunden haben will. Es ist nicht erkennbar und glaubhaft gemacht, dass er sich überhaupt um eine Anstellung bemüht und damit einen festen Arbeitswillen bekundet hat. Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers sein Existenzminimum durch die Versorgung in seiner Familie gesichert ist, deren Gefährung nicht ersichtlich ist. Es ist ihm daher zuzumuten, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

7

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

8

2)

9

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.

10

Auch insoweit ist der Beschluss ebenfalls nicht anfechtbar (§ 177 SGG).