Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen Gehörsverletzung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen einen Senatsbeschluss und beantragt Prozesskostenhilfe. Das Landessozialgericht hält die Anhörungsrüge zwar für zulässig, weist sie aber als unbegründet zurück und lehnt Prozesskostenhilfe ab. Begründend führt das Gericht aus, entscheidungserhebliche Hinweise seien nicht übergangen worden und Akteneinsicht sowie Zustellungen hätten Kenntnismöglichkeiten eröffnet. Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Anhörungsrüge als unbegründet abgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist zulässig, sie ist jedoch nur begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, dass das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.
Die bloße Beanstandung, dass ein erstinstanzlicher Antrag (z. B. auf Prozesskostenhilfe) nicht berücksichtigt worden sei, ist im Rahmen der Anhörungsrüge nicht statthaft, soweit sie auf das erstinstanzliche Verfahren abhebt.
Eine fehlende nochmalige Übersendung eines Schriftsatzes begründet keine Gehörsverletzung, wenn dem Beteiligten das Schriftstück durch zuvor erfolgte Zustellung oder durch Akteneinsicht zugänglich war und er so rechtzeitig reagieren konnte.
Die bloße Abweichung der Gerichtsauffassung von derjenigen des Beteiligten begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; das Gericht darf nach freier Prüfung zu einem anderen Ergebnis kommen.
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist nur zu bewilligen, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 16 SO 18/05 ER
Tenor
1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers wird zurückgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt
Gründe
Der Antragsteller (Ast) wendet sich mit seiner Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senates vom 09. März 2005, mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 22. Februar 2005 zurückgewiesen worden ist. Er macht zur Begründung seiner Rüge im Wesentlichen geltend, das Sozialgericht habe den von ihm gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht berücksichtigt. Ferner sei ihm der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21.02.2005 nicht zugeleitet worden. Das Landessozialgericht habe es versäumt, die von ihm benannten Akten und Schreiben aus anderen Verfahren zum Beschwerdeverfahren beizuziehen. Ferner habe das Landessozialgericht gegen den Grundsatz der Erwägung des Vortrags des Beteiligten verstoßen, indem es die entscheidungserhebliche Frage, ob der Semesterbeitrag zum notwendigen Lebensunterhalt des Antragstellers und Studenten im Examen gehöre, unbeantwortet gelassen habe. Letztlich habe das Landessozialgericht gegen das Verwertungs- und Überraschungsgebot verstoßen, indem es verkannt habe, dass eine Überschreitung des Regelsatzes um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf durchaus der üblichen Praxis entspreche.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 20.03.2005 und 01.04.2005 nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin (Ag) ist der Auffassung, die Rüge sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Der Antragsteller habe nicht dargetan, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein solle.
I.
Die gemäß § 178 a Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -in der Fassung durch Art. 9 Nr. 3 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anhörungsrügengesetz - vom 09.12.2004 (Bundesgesetzblatt I S. 3220) erhobene Anhörungsrüge ist zulässig. Gegen den Beschluss des Senats vom 09. März 2005, gegen den sich der Antragsteller mit seiner Rüge wendet, ist ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gemäß § 177 SGG nicht gegeben. Der Antragsteller hat die Rüge auch fristgerecht im Sinne von § 178 a Abs. 2 SGG erhoben. Der Beschluss des Senats vom 09.03.2005 ist dem Antragsteller am 11.03.2005 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist am 22.03.2005 beim Landessozialgericht eingegangen. Damit ist die Zwei-Wochenfrist des § 178 a Abs. 2 SGG gewahrt.
Die Rüge ist jedoch nicht begründet, da die Entscheidung des Senats vom 09.03.2005 nicht den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 178 a Abs. 1 Nr. 2 SGG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Anspruch auf rechtliches Gehör erst dann verletzt, wenn das Gericht den Hinweis auf einen entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt unterlässt, mit dem auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188,190; 86, 133, 144; 98, 218, 263; Beschluss vom 08.01.2004, Az.: 1 BvR 864/03, NJW 2004 1371 ff.). Daran fehlt es hier.
Der Einwand, das Sozialgericht habe den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht berücksichtigt, geht schon deswegen ins Leere, weil damit allenfalls eine Rüge des erstinstanzlichen Verfahrens erhoben wird, die jedenfalls im Rahmen der Anhörungsrüge gemäß § 178 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht statthaft ist. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Senat hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe jedenfalls nicht beantragt.
Gleiches gilt im Grunde für die Behauptung des Antragstellers, ihm sei der Schriftsatz des Antragsgegners vom 21.02.2005 weder vom Sozialgericht noch vom Senat zugeleitet worden. Im Übrigen befindet sich auf Blatt 41 Rückseite der Prozessakten die Verfügung des erstinstanzlichen Vorsitzenden, dem Antragsteller eine Ablichtung dieser Stellungnahme mit dem Beschluss zuzuleiten. Diese Verfügung ist ausweislich der Akten von der Geschäftsstelle des Sozialgerichts am 22.02.2005 ausgeführt worden. Für den Senat bestand daher weder Anlass noch erkennbare Notwendigkeit, dem Antragsteller erneut ein Doppel dieses Schriftsatzes zuzuleiten. Letztlich ist dem Antragsteller dieser Schriftsatz auch im Rahmen seiner mehrstündigen Akteneinsicht am 09.03.2005 bekannt geworden, so dass er hierauf noch am selben Tag, hilfsweise bis zum Wirksamwerden der Entscheidung des Senats durch postalische Bekanntgabe am 11.03.2005 hätte reagieren können.
Ebensowenig tragen die Darstellungen des Antragstellers, der Senat habe nicht wie von ihm beantragt Akten und Schreiben aus anderen benannten Verfahren beigezogen und seinen Vortrag nicht ausreichend erwogen, den Rügevorwurf. Es ist schon im Ansatz nicht erkennbar, inwiefern darin ein Unterlassen des Hinweises auf einen entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt gesehen werden sollte. Der Senat hat ferner durchaus den Vortrag des Antragstellers erwogen und im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigt. Es stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Gericht im Rahmen der Bildung seiner Rechtsmeinung zu einem anderen Ergebnis gekommen ist als der Antragsteller.
Letzteres gilt in gleicher Weise auch für den Vorwurf eines Verstoßes gegen das Verwertungs- und Überraschungsverbot. Auch insofern sind die Darlegungen des Antragstellers erkennbar davon getragen, dass er die Rechtsauffassung des Senats für unzutreffend, seine hingegen aber für
zutreffend erachtet.
II.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73 a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). Prozesskostenhilfe kann für jedes gerichtliche Verfahren und somit auch für das Verfahren gemäß § 178 a SGG in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist jedoch auch insoweit, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Das ist aus den unter Ziffer II. dargelegten Gründen nicht der Fall.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist insgesamt unanfechtbar, § 177 und § 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG.