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Landessozialgericht NRW·L 9 B 3/05 SO ER·08.03.2005

Beschwerde gegen Ablehnung von Studien- und Semestergebühren nach SGB XII zurückgewiesen

SozialrechtSGB XIISozialhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Student beantragte Übernahme von Studien- und Semestergebühren beim Sozialhilfeträger; die Behörde lehnte ab, woraufhin er einstweiligen Rechtsschutz suchte. Das LSG weist die Beschwerde zurück, da weder ein materieller Anspruch noch die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs vorliegen. Insbesondere stellen die Gebühren keinen behinderungsbedingten Mehraufwand dar und sind nicht durch die Härtefallregelung gedeckt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Übernahme von Studien- und Semestergebühren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG setzt einen glaubhaft gemachten materiellen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus.

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Zur Glaubhaftmachung im summarischen Verfahren genügt im Sinne von § 86b Abs.2 SGG eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die tatsächlichen Voraussetzungen.

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Die Gewährung von Leistungen nach § 22 Abs.1 S.2 SGB XII (Härtefallregelung) begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Übernahme einmaliger studienbedingter Gebühren; hierfür ist eine besondere und glaubhafte Darlegung atypischer Bedarfe erforderlich.

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Studien- und Semestergebühren gelten grundsätzlich nicht als behinderungsbedingter Mehraufwand im Sinne der §§ 53, 54 SGB XII und begründen ohne weitere Nachweise keinen Anspruch auf Übernahme.

Relevante Normen
§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII§ 9 Abs. 1 S. 1 Studien- und Finanzierungsgesetz§ 26 S. 1 Bundessozialhilfegesetz§ 54 SGB XII§ 86 b Abs. 2 SGG§ 86b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Sozialgericht Münster, S 16 SO 18/05 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 22. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Der am 00.00.1974 geborene Antragsteller (Ast) ist Student. Nach seinen Darlegungen hat er im Oktober 2001 mit der Diplomarbeit im Studienfach Mathematik begonnen und diese im April 2002 abgegeben. Im August 2002 erkrankte er und wurde nach seiner Schilderung ca. zwei Monate vor dem erwarteten Ende des Studiums von einem Arzt krankgeschrieben. Die Krankheit besteht nach wie vor. Das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin (Ag) hat Studier- und Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Im Verfahren S 16 SO 22/05 - Sozialgericht Münster - hat der Ast eine ärztliche Bescheinigung des Dr. G, Arzt für Psychiatrie-Psychotherapie in N, vom 03.02.2005 .vorgelegt. Darin heißt es unter anderem:

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"...seit zwei bis drei Monaten bekommt Herr S Medikamente, die eine positive Wirkung zu zeigen beginnen. Es ist zu erhoffen, dass in den nächsten Monaten eine weitere Besserung eintreten kann...".

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Die Ag gewährte dem Ast ab 01.01.2005 Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen von § 22 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch 12. Buch (SGB XII). Am 24.01.2005 beantragte der Ast die Übernahme der Semester- und Studiengebühren der X Universität in N für das Sommersemester 2005 in Höhe von 762,12 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus einer Studiengebühr gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 des Studien- und Finanzierungsgesetzes für das Sommersemester 2005 in Höhe von 650,- Euro sowie des Semesterbeitrags in Höhe von 112,12 Euro zusammen. Diesen Antrag lehnte die Ag mit Bescheid vom 14.02.2005 ab. Der geltend gemachte Bedarf gehöre nicht zum notwendigen Lebensunterhalt. Dabei verwies die Ag auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 01.03.2004 (Az. 5 L 228/04), in dem das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers auf den Semesterbeitrag für das Sommersemester 2004 bereits dem Grunde nach mit der Begründung verneint hatte, dass ein etwaiger Anspruch gemäß § 26 S. 1 Bundessozialhilfegesetz ausgeschlossen sei.

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Bereits am 11.02.2005 stellte der Ast einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer Verpflichtung der Ast zur Zahlung der Semestergebühren in Höhe von 762,12 Euro. Diesen Antrag lehnte das Sozialgericht Münster mit Beschluss vom 22.02.2005,ab. Der Ast habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Einem Anspruch stehe § 22 SGB XII entgegen. Daran ändere auch nichts, dass die Ag dem Ast im Rahmen der Härtefallregelung nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt durch Zahlung des Regelsatzes bewilligt habe. Einen Anspruch aus § 54 SGB XII habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht.

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Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Ast am 24.02.2005 eingelegte Beschwerde. Er legt in einem umfangreichen Schriftsatz, auf den Bezug genommen wird, dar, es mache wenig Sinn, einem Auszubildenden zwar grundsätzlich im Rahmen einer Härteregelung Leistungen zum Lebensunterhalt zu gewähren, weil man ihn nicht zum Abbruch der Ausbildung veranlassen wolle, ihn aber gleichwohl durch die Exmatrikulation wegen Nichtzahlung von Studien- und Sozialbeiträgen zum Abbruch der Ausbildung zu zwingen.

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Die Verwaltung der X Universität in N hat auf telefonische Nachfrage des Vorsitzenden am 07.03.2005 mitgeteilt, dass die Studiengebühr und der Semesterbeitrag entgegen der Fristsetzung noch bis Ende März 2005 gezahlt werden könnten. Erst danach komme es zur Zwangsexmatrikulation.

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II.

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Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 02.03.2005) ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt.

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Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer einstweiligen Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

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Sowohl Anordnungsanspruch als auch die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (Bundesverfassungsgericht vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95, 96).

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Das Begehren des Ast scheitert noch nicht an einem Anordnungsgrund. Selbst wenn die mit dem Bescheid der X Universität N vom 21.01.2005 festgesetzte Studiengebühr sowie der Semesterbeitrag in Höhe von insgesamt 762,12 Euro bis zum 11.02.2005 bei der Universität eingegangen sein mussten, dürfte es dem Ast nach wie vor nicht zumutbar sein, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Nach der telefonischen Auskunft der Universität kann nämlich die Gebühr immer noch bis Ende März 2005 gezahlt werden, ohne dass es bis dahin zu einer Zwangsexmatrikulation kommt. Im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes dürfte es dem Ast unzumutbar sein, den Ausgang des Hauptverfahrens abzuwarten, weil er bis dahin zwangsexmatrikuliert ist mit der von ihm behaupteten Folge eines Verlustes der bislang erbrachten Prüfungsleistungen.

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Der Antrag scheitert jedoch daran, dass der Ast einen materiell rechtlichen Anspruch bzw. den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft zu machen vermag. Es kann unbeantwortet bleiben, ob dem Verwaltungsgericht Münster im Beschluss vom 01.03.2004 zu folgen ist, wonach § 22 Abs. 1 SGB II, der der bis zum 31.12.2004 geltenden entsprechenden Regelung in § 26 Abs. 1 BSHG entspricht, bereits den Anspruch dem Grunde nach ausschließt. Denn obwohl der Ast als Student und damit dem Grunde nach Berechtigter im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes von der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen ist, gewährt ihm die Ag im Rahmen einer Härtefallregelung nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII, der wiederum § 26 Abs. 1 S. 2 BSHG wörtlich entspricht, Hilfe zum Lebensunterhalt durch Zahlung des Regelsatzes, der Kosten der Unterkunft sowie der Krankenversicherung. Damit berücksichtigt die Ag offenbar die krankheitsbedingte besondere Lebenssituation, indem sie trotz grundsätzlichem Anspruchsausschluss hier gleichwohl Hilfe leistet, nicht jedoch eine ausbildungsbedingte Sondersituation. Der Umstand, dass diese Hilfe nach den Darlegungen des Ast nicht ausreicht, um Studien- und Semestergebühren zu zahlen, begründet entgegen seiner Auffassung keine weitere, etwa zusätzliche Härte im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Soweit der Ast meint, sich zur Stützung seiner Auffassung auf die Kommentierung von Brühl im Lehr- und Praxiskommentar Bundessozialhilfegesetz, 6. Auflage 2003, § 26 Rn. 30 stützen zu können, verkennt er dass sich die diesbezüglichen Darlegungen im Rahmen der Ermessensausübung auf den Umfang der gewährten Hilfe beziehen und insbesondere bei Hilfebedürftigen, bei denen der Einsatz der Arbeitskraft überhaupt nicht in Betracht kommt, eine Reduzierung des Regelsatzes ausgeschlossen sein soll. Keineswegs wird damit eine Überschreitung des Regelsatzes konkret um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf begründet.

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Ein anderes Ergebnis ist auch nicht mit Rücksicht auf die Öffnungsklausel und das damit verbundene Individualisierungsprinzip in § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII gerechtfertigt. Es kann unbeantwortet bleiben, ob mit dieser Vorschrift atypische Bedarfslagen erfasst werden, wenn der Hilfesuchende nicht einen laufenden, bei der generalisierenden Bemessung der laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nicht berücksichtigten Bedarf sondern nur - wie hier - einen einmaligen Bedarf geltend macht (vgl. hierzu Grube/Wahrendorf, SGB XII, 1. Auflage 2005, § 28 Rn. 11 ff.). Zum Einen nämlich hat der Ast weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass das Ermessen des Ag hier derart auf Null reduziert ist, dass nur seine Verpflichtung zur Übernahme der begehrten Leistungen in Betracht kommt. Zum Anderen spricht mehr dagegen als dafür, dass der Ast überhaupt einen Anspruch auf die Bewilligung der begehrten Leistung nach dem SGB XII hat. Der Übernahme der Studiengebühren dürfte nämlich schon entscheidend entgegen stehen, dass es bislang keine gesicherte Grundlage dafür gibt, dass der Ast überhaupt jemals wieder sein Studium fortsetzen kann. Der Ast ist seit Sommer 2002 arbeits- und studierunfähig erkrankt. Dies hat erneut nach seinen eigenen Darlegungen ein Gutachten des Gesundheitsamtes des Ag bestätigt. Nach seinen eigenen Darlegungen besteht fortlaufend Arbeitsunfähigkeit. Die von ihm selbst zuletzt vorgelegte ärztliche Stellungnahme seines behandelnden Psychotherapeuten Dr. G drückt allenfalls die Hoffnung aus, dass es in den nächsten Monaten zu einer weiteren Besserung kommen könne. Mithin spricht nichts außer dieser vagen Hoffnung dafür, dass der Ast im bevorstehenden Sommersemester wie von ihm lediglich behauptet und keineswegs auch nur annähernd glaubhaft gemacht sein Studium der Mathematik erfolgreich abschließen kann. Diese Ungewissheit schließt es jedenfalls im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus, eine Anspruchsgrundlage für die vom Ast begehrten Leistungen in § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII zu sehen. Dies gilt umso mehr, als die Ag - wie dargelegt - der krankheitsbedingten Situation offenbar schon dadurch Rechnung trägt, dass sie überhaupt dem Ast Sozialhilfe zahlt.

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Letztlich ist auch ein Anspruch aus §§ 53, 54 SGB XII nicht glaubhaft gemacht, da jedenfalls die Studiengebühren keinen spezifischen behinderungsbedingten Mehraufwand darstellen, sondern mit Aufnahme eines Studiums zwangsläufig ebenso für behinderte wie nichtbehinderte Menschen entstehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.