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Landessozialgericht NRW·L 9 B 3/05 AL·01.02.2005

Beschwerde gegen SG-Beschluss zu Sperrzeiten und Ermessensausübung zurückgewiesen

SozialrechtArbeitsförderungsrechtSozialgerichtsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dortmund, der im Rahmen gegenseitigen Obsiegens maßgeblich den Zeitrahmen von Sperrzeiten berücksichtigte. Das Landessozialgericht prüfte die Entscheidung und schloss sich den Gründen des SG an. Es sah keinen Anhalt für einen Ermessensfehler und wies die Beschwerde zurück. Die Entscheidung ist gemäß §177 SGG endgültig.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen Beschluss des SG Dortmund als unbegründet zurückgewiesen; kein Ermessensfehler festgestellt, Entscheidung nach §177 SGG endgültig

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Überprüfung ermessensbehafteter Entscheidungen des Sozialgerichts ist lediglich zu prüfen, ob das Gericht sein billiges Ermessen überschritten oder ermessensfehlerhaft ausgeübt hat; bloße abweichende Bewertungen rechtfertigen keinen Eingriff.

2

Trifft das Sozialgericht im Rahmen des gegenseitigen Obsiegens eine Entscheidung, kann es im Rahmen seines billigen Ermessens den Zeitrahmen von Sperrzeiten für die Abwägung maßgeblich zugrunde legen.

3

Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte für eine Ermessenfehlerhaftigkeit oder sonstige rechtliche Mängel substantiiert vorträgt.

4

Entscheidungen des Landessozialgerichts über Beschwerdeverfahren können in den gesetzlich bestimmten Fällen endgültig sein; §177 SGG begründet die Endgültigkeit solcher Beschlüsse.

Relevante Normen
§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 35 AL 377/03

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.12.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde der Beklagten, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 07.01.2005) ist nicht begründet.

3

Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, der er sich nach eigener Prüfung anschließt. Er sieht insbesondere auch mit Rücksicht auf die Beschwerdebegründung keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich das SG außerhalb des ihm zustehenden billigen Ermessens bewegt oder gar ermessensfehlerhafte Erwägungen angestellt hat, als es im Rahmen des gegenseitigen Obsiegens maßgeblich auf den Zeitrahmen der Sperrzeiten abgestellt hat.

4

Diese Entscheidung ist endgültig, § 177 SGG.