Beschwerde zu einstweiliger Anordnung von Unterkunftskosten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Ablehnung einstweiliger Leistungen zur Unterkunft durch das Sozialgericht. Zentrale Frage ist, ob ein Anordnungsgrund nach §86b SGG vorliegt. Das LSG verneint dies, weil keine Mietrückstände und damit keine konkrete Kündigungs- oder Räumungsgefahr bestehen und vom Antragsteller behauptete gesundheitliche Gründe nicht ärztlich belegt wurden. Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen SG-Beschluss auf einstweiligen Rechtsschutz für Unterkunftskosten als unbegründet zurückgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft wird ein Anordnungsgrund in der Regel nur dann bejaht, wenn ohne einstweilige Anordnung nach Ablauf des nächsten Fälligkeitszeitpunkts ernsthaft die Kündigung oder Räumung und damit Wohnungslosigkeit droht.
Fehlen Mietrückstände und damit eine konkrete Kündigungs- bzw. Räumungsgefahr, liegt regelmäßig kein Anordnungsgrund für einstweilige Leistungen zur Unterkunft vor.
Behauptete gesundheitliche Unumzugsgründe begründen einen Anordnungsgrund nur, wenn sie durch geeignete ärztliche Unterlagen substantiiert sind und der Antragsteller Ermittlungen hierüber nicht vereitelt.
Frühere Zwangsräumungen, die ohne Zusammenhang zur aktuellen Wohnsituation stehen, begründen allein keinen Anordnungsgrund für die Gewährung einstweiliger Unterkunftsleistungen.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach §193 SGG; die unterlegene Partei kann von Kostenerstattung freigestellt werden.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
- Landessozialgericht NRWL 9 B 77/08 AS ER20.05.2008ZustimmendBeschluss des erkennenden SG-Senats, 12.06.2007, Az. L 9 B 25/07 SO ER
- Landessozialgericht NRWL 9 B 79/08 AS ER20.05.2008Zustimmend
- Landessozialgericht NRWL 9 B 40/08 AS ER09.03.2008ZustimmendLSG NRW, Beschluss vom 12.06.2007, Az. L 9 B 25/07 SO ER
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 10 SO 51/07 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.05.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 09.05.2007), ist unbegründet.
Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss, § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass in einem auf die Gewährung laufender Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Anordnungsgrund in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Ablauf des nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunktes für die Zahlung des Mietzinses ernsthaft die Kündigung oder die Räumungsklage und damit die Wohnungslosigkeit droht (vgl. u.a. Beschluss vom 27.03.2007 - L 9 B 46/07 AS ER, vom 13.12.2006 - L 9 B 43/06 SO ER; so auch bereits OVG NW, NWVBl., 1995, 140 ff). Wie sich aus der vom Gericht eingeholten Auskünfte des Vermieters ergibt, bestehen aber keine Mietrückstände des Antragstellers, so dass ihm keine Kündigung droht. Soweit der Antragsteller geltend macht, er könne aus medizinischen Gründen nicht in eine günstigere Wohnung umziehen, hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bisher keinerlei Unterlagen vorgelegt hat, in denen dies von medizinischer Seite bestätigt wird. Die dementsprechenden Ermittlungen von Amts wegen hat er nicht ermöglicht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller einerseits eine dringende Notlage behauptet, andererseits aber Ermittlungen der Beschwerdegegnerin zu seinen Gunsten nicht ermöglicht. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zwangsräumung der früheren Wohnung im Jahre 2005 nicht im Zusammenhang mit der jetzigen Wohnungssituation steht. Sie hat ferner ausgeführt, dass auch die Übernahme der Kosten für ein Umzugsunternehmen erfolgen könnte. In dieser Situation ist ein Anordnungsgrund im Sinne des § 86 b SGG nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.