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Landessozialgericht NRW·L 9 B 23/05 AS ER·22.06.2005

Beschwerde gegen Mietkostenkürzung wegen Teilmöblierung im SGB II abgewiesen

SozialrechtGrundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)SozialprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen die Kürzung der anerkannten Mietkosten um einen Anteil für Teilmöblierung und beantragt Prozesskostenhilfe. Streitfrage ist, ob Möbelkosten zusätzlich zu den Regelleistungen als Unterkunftskosten anzuerkennen sind. Das LSG verneint dies: Hausratkosten sind durch § 20 Abs. 1 SGB II abgedeckt, eine doppelte Berücksichtigung wäre unzulässig. Beschwerde zurückgewiesen, PKH abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen die Kürzung der Mietkosten als unbegründet zurückgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Kosten für Hausrat, insbesondere Möbel bzw. Teilmöblierung, werden durch die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II abgedeckt und können nicht zusätzlich dauerhaft als Unterkunftskosten angesetzt werden.

2

Eine zusätzliche Berücksichtigung von Mietanteilen für Teilmöblierung führt zu einer unzulässigen Doppelleistung und ist zu versagen.

3

Ein Anordnungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz setzt voraus, dass der Antragsteller zumindest glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch zusteht und hinreichende Erfolgsaussichten bestehen; fehlt dies, ist die Beschwerde unbegründet.

4

Zur Sicherung der Wohnmöglichkeit kann nach § 22 Abs. 5 SGB II die Mietzahlung ganz oder teilweise direkt an die Vermieterin erfolgen.

5

Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn bereits für das einstweilige Verfahren keine ernsthaften Erfolgsaussichten dargelegt sind.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II§ 23 Abs. 3 SGB II§ 22 Abs. 5 SGB II§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 15 AS 16/05 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21. April 2005 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 23.05.2005), ist unbegründet.

3

Der Senat nimmt zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

4

Daneben ist dem Ergebnis insbesondere deshalb zu folgen, weil der Antragsteller (Ast) vor allem keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Denn die Kürzung der Miete von 317,00 EUR auf 291,44 EUR ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin (Ag) die Kosten für die Teilmöblierung in Höhe von 25,56 EUR monatlich herausgerechnet hat. Das ist nicht zu beanstanden, weil die Teilmöblierung gemieteten Hausrat darstellt. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind die Kosten für Möbel (= Hausrat) aber von der Regelleistung abgedeckt. Sie können daher nicht dauerhaft zusätzlich als Unterkunfts(Miet)kosten berücksichtigt werden, da der Ast anderenfalls insoweit eine Doppelleistung bezöge und er durch eine unterlassene Hausratsbeschaffung (ggf. nach § 23 Abs. 3 SGB II) - hier Möbel - im Wege der regelmäßigen Anmietung seinen Leistungsbezug um diesen Mietanteil ungerechtfertigt erhöhen würde.

5

Da der Ast nach seinem Bekunden diesen Anteil nicht selbst an die Vermieterin abführen will und sich entsprechend verhalten hat, ist es zur Sicherung seiner Wohnmöglichkeit auch gerechtfertigt, dass die Ag die monatliche Miete von 317,00 EUR in voller Höhe an diese nach § 22 Abs. 5 SGB II überweist.

6

Auch unter Berücksichtigung der Einwände des Ast zur Prozesskostenhilfeentscheidung des Sozialgerichts ist die Ablehnung im Ergebnis zu bestätigen. Denn aus den genannten Gründen ist angesichts der deutlichen Regelung des § 20 Abs. 1 SGB II von Anfang an kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht und eine Erfolgsaussicht im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht gegeben gewesen.

7

Aus demselben Grund ist der Antrag des Ast auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

9

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).