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Landessozialgericht NRW·L 9 B 2/05 AY ER·01.05.2005

LSG: Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung nach §2 AsylbLG für Jan–Mai 2005

SozialrechtAsylbewerberleistungsgesetzSozialhilfe (SGB XII)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Weiterbewilligung von Asylbewerberleistungen. Das Landessozialgericht gab der Beschwerde statt und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Zahlung von Leistungen nach §2 Abs.1 AsylbLG für den Zeitraum 18.01.2005–31.05.2005. Das Gericht prüfte summarisch und sah die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Glaubhaftmachung als erfüllt an; Kosten wurden den Antragstellern erstattet.

Ausgang: Beschwerde der Antragsteller gegen Zurückweisung der einstweiligen Anordnung stattgegeben; Antragsgegnerin zur Zahlung von Leistungen nach §2 AsylbLG für 18.01.2005–31.05.2005 und zur Kostenerstattung verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Anordnung nach §86b Abs.2 SGG setzt das Vorliegen eines materiellen Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus; bei Abwägung der betroffenen Interessen darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht ohne unzumutbare Nachteile abgewartet werden.

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Im summarischen Verfahren ist die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nach §86b Abs.2 SGG i.V.m. §920 ZPO mit reduzierter Prüfungsdichte zu führen; es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit.

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Leistungen nach §2 Abs.1 AsylbLG sind entsprechend §3–§7 AsylbLG unter Anordnung der Anwendung von SGB XII zu gewähren, wenn der Leistungsberechtigte insgesamt 36 Monate Leistungen nach §3 erhalten hat und der Aufenthalt nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst wurde.

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Bestehen berechtigte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit, trifft den Antragsteller die Obliegenheit, diese Zweifel durch substantiiertes Tatsachenvorbringen auszuräumen; die bloße Behauptung von Anwalts- oder Gerichtskosten genügt nicht, wenn Nachweise vorliegen, dass Prozesskostenhilfe gewährt oder die Gegenseite kostentragungspflichtig ist.

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Leistungen nach dem AsylbLG sind zeitlich befristete, nicht rentengleiche Leistungen; vorläufige Zusagen können daher für einen begrenzten Zeitraum erfolgen und bleiben einer späteren Anpassung an geänderte Tatsachen offen.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz§ 2 AsylbLG§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO§ 2 Abs. 1 AsylbLG§ §§ 3 bis 7 AsylbLG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 23 AY 3/05 ER

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2005 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit ab 18.01.2005 bis einschließlich 31.05.2005 Leistungen nach § 2 Abs 1 Asylbewerberleistungsgesetz zu zahlen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Gründe

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I.

3

Zwischen den Beteiligten ist die Erbringung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Streit.

4

Mit Bescheid vom 17.01.2005 lehnte die Antragsgegnerin (Ag) den Antrag der Antragsteller (Ast) vom gleichen Tag auf Weiterbewilligung der bereits seit März 1999 bewilligten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit der Begründung ab, die Ast seien seit 06.02.2004 mehrfach erfolglos mündlich und schriftlich aufgefordert worden, darzulegen, wie es Ihnen möglich gewesen sei, Honorarzahlungen an ihren Prozessbevollmächtigen und Gerichtskosten zu den der Antragsgegnerin bekannten verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu finanzieren.

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Mit einem am 18.01.2005 bei dem Sozialgericht Düsseldorf (SG) eingegangenen Schriftsatz beantragten die Ast, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu veranlassen, den Ast unter Aufhebung des Bescheides vom 17.01.2005 Leistungen nach dem AsylbLG zu zahlen.

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Mit Beschluss vom 24.02.2005, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das SG den Antrag zurückgewiesen.

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Gegen den ihnen am 02.03.2005 zugestellten Beschluss haben die Ast am 15.03.2005 Beschwerde eingelegt, diese erst mit Schriftsatz vom 19.04.2005 begründet und weiter zur Kostentragung in den verwaltungsgerichtichen Verfahren vorgetragen. Sie haben auf das Urteil des VG Düsseldorf vom 01.04.2005 (27 K 9335/03.A) verwiesen, nach dessen Inhalt der Ast zu 1) aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankungen nicht abgeschoben werden dürfe. Die Ag ist bei ihrer Auffassung, die Ast seien ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, verblieben.

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II.

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Die zulässige Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 20.04.2005), ist begründet. Die Ast haben Anspruch auf eine vorläufige Weiterzahlung der Leistungen nach § 2 AsylbLG in Anlehnung an die vor dem VG Düsseldorf in den Verfahren 13 K 8825/02 und 13 K 1916/03 für den Zeitraum bis zum 26.12.2003 getroffenen Regelungen.

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Nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, dh des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, dh die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

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Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsanspruch), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (BVerfG v. 29.07.2003 – 2 BvR 311/03 – NVwZ 2004, 95, 96).

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Bei summarischer Prüfung haben die Ast einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG. Abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG ist das Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) nach dieser Vorschrift auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monate Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Die zeitlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen bei den Ast vor; vorausgesetzt wird nicht, dass die Grundleistungen durchgängig 36 Monate gewährt worden sind (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Sozialhilfe, SGB XII, § 2 AsylbLG Rdnr 2, 2005). Es kann auch nicht von einer rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts ausgegangen werden, da das VG Düsseldorf mit seinem Urteil vom 01.04.2005 (27 K 9335/03.A) den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11.12.2003 aufgehoben hat und davon ausgegangen ist, dass bei dem Ast zu 1) Abschiebehindernisse iSd § 60 Abs 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen.

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Es bestehen - unter Berücksichtigung sämtlicher sich aus den vorliegenden Akten und Schriftsätzen ergebenden Anhaltspunkte - bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Ast ihren notwendigen Lebensunterhalt tatsächlich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können (§ 2 Abs 1 AsylbLG iVm § 19 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII). Bestehen (im Einzelfall aus konkretem Anlass) Zweifel daran, dass der Hilfesuchende tatsächlich hilfebedürftig iSv § 19 Abs 1 S 1 SGB XII ist, gehört es zu seinen Obliegenheiten, diese Zweifel durch Darlegung geeigneter Tatsachen auszuräumen (OVG NRW, Urteil vom 20.02.1998 – 8 A 5181/95 – ZfS 1998, 278ff).

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Unabhängig von der Frage, ob die hier von den Ast geführten Gerichtsverfahren Umstände sind, welche die Annahme von vom Hilfesuchenden auszuräumenden Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit rechtfertigen können, haben die Ast jedenfalls für die in den Schreiben der Ag vom 14.10.2004 und 16.12.2004 bezeichneten Verfahren weitaus überwiegend dargelegt, dass ihnen keine Anwalts und/oder Gerichtskosten entstanden sind. Entgegen der Annahme der Ag verursachten die Verfahren vor dem VG Düsseldorf 1 K 8015/99.A, 13 K 8825/02 und 13 K 1916/03 und 27 K 9335/03.A keine Kosten, da entweder Prozesskostenhilfe bewilligt oder die Ag zur Kostentragung verpflichtet wurde. Hinsichtlich des Verfahrens 24 K 9193/02 hat der Prozessbevollmächtigte erklärt, er habe keine Kosten erhoben, so dass letztlich ungeklärt nur die Kostentragung für das von der Ag benannte Gerichtsverfahren 1 L 3953/99.A ist. Insofern berücksichtigt der Senat allerdings auch, dass sich der Schwager des Ast zu 1) bereit erklärt hat, dessen seit dem Jahre 2001 offenen Rechnungen für Kosten der Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu übernehmen.

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Der Senat folgt dem SG in der Bewertung, dass die von der Ast zu 2) als Selbstzahlerin vorgenommene künstliche Befruchtung und die damit verbundene Kostenlast beim momentanen Sachstand keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Leistungsverweigerung hinsichtlich der hier streitigen Zeit ab Januar 2005 bietet, zumal ungeklärt ist, inwieweit die Ast zu 2) die Behandlungskosten tatsächlich laufend begleicht.

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Die vorläufig zugesprochenen Leistungen sind auf die Zeit vom 18.01.2005 bis 31.05.2005 zu begrenzen, da es sich bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht um rentengleiche Dauerleistungen handelt, sondern um zeitabschnittsweise zu gewährende Leistungen. Es muss der Ag daher unbenommen sein, auf Änderungen der Tatsachengrundlage jederzeit zu reagieren.

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Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG.

18

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, § 177 SGG.