Beschwerde gegen SG-Beschluss zu einstweiliger Leistung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Köln ein, durch den einstweilige Leistungen für die Antragstellerin gewährt wurden. Streitgegenstand war, ob Zweifel an der Wirksamkeit ambulanter Maßnahmen und eines betreuten Urlaubs bestehen. Das LSG wies die Beschwerde zurück, da sachliche Erfolgserhebungen und Auskünfte fehlen und eine erstmalige ergänzende Therapie die erneute Notwendigkeit nicht ausschließt. Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß §193 SGG.
Ausgang: Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln zurückgewiesen; Kosten nicht zu erstatten
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erhebung begründeter Zweifel an der Wirksamkeit einer ambulanten Leistung bedarf es konkreter, sachlicher Erfolgserhebungen oder eingeholter Auskünfte; bloße Vermutungen genügen nicht.
Die erstmalige Teilnahme an einer ergänzenden Therapie begründet nicht ohne weitere Anhaltspunkte die Annahme, dass eine erneute therapeutische Maßnahme nicht notwendig ist.
Bei Entscheidungen über einstweiligen Rechtsschutz kann das Fehlen entgegenstehender tatsächlicher Anhaltspunkte die Annahme der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Notwendigkeit stützen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §193 SGG; Beschlüsse sind, soweit gesetzlich bestimmt, gemäß §177 SGG nicht anfechtbar.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 21 SO 227/05 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 09.06.2005), ist unbegründet.
Der Senat nimmt zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Beschwerdebegründung des Antragsgegners (Ag) führt zu keinem anderen Ergebnis, soweit Zweifel am Erfolg der Arbeit des B e.V. in der ambulanten Tätigkeit geäußert werden, fehlt für diese Annahme jede sachliche begleitende Erfolgsüberprüfung von Amts wegen seitens des Ag. Insoweit sind auch keine Auskünfte eingeholt worden. Ebenso ist auch nicht geprüft worden, ob und welchen Erfolg die letztjährige Teilnahme der Antragstellerin (Ast) an dem betreuten Urlaub gehabt hat. Da sie erstmalig gewesen ist und eine ergänzende Therapie dargestellt hat, der Stellungnahme der Dipl.-Päd. H entgegenstehende Anhaltspunkte im hiesigen einstweiligen Anordnungsverfahren nicht erkennbar sind, sieht der Senat für die Teilnahme der Ast. eine erneute Notwendigkeit als überwiegend wahrscheinlich an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).