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Landessozialgericht NRW·L 9 B 140/07 AS ER·22.08.2007

Beschwerde gegen Ablehnung der Faxgerät-Kostenübernahme im SGB II abgewiesen

SozialrechtGrundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)Leistungsgewährung/Leistungen zum LebensunterhaltAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Übernahme der Anschaffungskosten für ein Faxgerät (169 €) im laufenden Leistungsbezug nach SGB II und beantragt einstweiligen Rechtsschutz. Streitgegenstand ist, ob ein unabweisbarer Bedarf i.S.d. §23 Abs.1 SGB II vorliegt oder der Bedarf bereits durch die Regelleistung (§20 Abs.1 SGB II) gedeckt ist. Das LSG sieht Faxgeräte regelmäßig als von der Regelleistung umfasst und verneint einen unabweisbaren Bedarf; die Beschwerde wird abgewiesen und Kosten nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Kostenübernahme für ein Faxgerät als unbegründet abgewiesen; keine Kostenerstattung

Abstrakte Rechtssätze

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Die Regelleistung nach §20 Abs.1 SGB II umfasst Aufwendungen zur Wahrung von Beziehungen zur Umwelt und deckt regelmäßig Bedarfe, die nicht als unabweisbar im Sinne des §23 Abs.1 SGB II gelten.

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Eine darlehensweise Kostenübernahme nach §23 Abs.1 SGB II setzt einen unabweisbaren Bedarf voraus, der glaubhaft zu machen ist.

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Unabweisbar ist ein Bedarf nur, wenn dessen Deckung keinen Aufschub duldet; regelmäßige Anschaffungen wie ein Faxgerät sind in der Regel aufschiebbar.

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Bei Zurückweisung der Beschwerde kann die Kostenentscheidung entsprechend §193 SGG getroffen werden (keine Erstattung der Kosten).

Relevante Normen
§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II§ 136 Abs. 3 SGG§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 32 AS 166/07 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 07.08.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I.

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Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde sein Begehren auf Übernahme der Kosten für ein Faxgerät in Höhe von 169 Euro als Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) weiter.

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Er steht bei der Antragsgegnerin im laufenden Leistungsbezug. Seinen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Faxgerätes in Höhe von 169 Euro lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27.11.2006 ab, den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006 mit der Begründung zurück, der Antragsteller sei gehalten, die Anschaffung des Faxgerätes aus seiner Regelleistung zu bestreiten. Ein unabweisbarer Bedarf gem. § 23 Abs. 1 SGB II liege ebenfalls nicht vor. Die gegen die Ablehnung der Kostenübernahme erhobene Klage vom 06.12.2006 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 26.07.2007 abgewiesen.

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Den am 14.06.2007 gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 07.08.2007 unter Bezugnahme auf die seines Erachtens zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz/SGG) abgelehnt.

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Gegen diesen ihm am 09.08.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 14.08.2007.

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Dem schriftsätzlichen Vorbringen des Antragstellers ist zu entnehmen, dass er beantragt,

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den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 07.08.2007 zu ändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Anschaffung eines Telefaxgerätes in Höhe von 169 Euro zu übernehmen.

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II.

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Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 16.08.2007), ist schon deshalb unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

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Der Bedarf für ein Faxgerät ist bereits gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II - "Beziehungen zur Umwelt" - von der Regelleistung umfasst (Lang in Eicher/Spellbrink, Rn. 60 zu § 20 SGB II). Wie die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 30.11.2006 zutreffend ausgeführt hat, kommt deshalb allenfalls eine darlehensweise Kostenübernahme unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Betracht. Eine solche Kostenübernahme setzt voraus, dass der Antragsteller einen unabweisbaren Bedarf für ein Faxgerät glaubhaft gemacht hat. Eine solche Unabweisbarkeit kann nur bei Bedarfen vorliegen, deren Abdeckung keinen Aufschub duldet (Lang, a.a.O., Rn. 27 zu § 23 SGB II). Dies ist bei einem Faxgerät nicht der Fall. Dem Antragsteller steht es frei, seine Beziehungen zur Umwelt in anderer Weise zu pflegen. Dass ihm dies jedenfalls schriftlich gelingt, zeigt seine weiterhin umfangreiche Korrespondenz mit dem Sozialgericht Duisburg, mit dem Landessozialgericht und wohl auch mit der Antragsgegnerin.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).