Beschwerde gegen Beschluss des SG zurückgewiesen; PKH abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller erhoben Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Köln und beantragten Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Das LSG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die Antragsteller weder ihre Bedürftigkeit noch die behaupteten Eigentumsverhältnisse am Kfz glaubhaft gemacht haben. Prozesskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussicht und fehlender Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen; Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt; Kosten nicht zu erstatten
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen einen sozialgerichtlichen Beschluss ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer die für seinen Erfolg erforderlichen Tatsachen (z. B. Bedürftigkeit, Eigentumsverhältnisse) nicht nachvollziehbar und substantiiert darlegt.
Prozesskostenhilfe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung oder für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsmaßnahme keine Aussicht auf Erfolg hat und der Antragsteller nicht innerhalb der gesetzten Frist seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den vorgeschriebenen Vordrucken nachweist (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Das Landessozialgericht kann auf eine ausführliche eigene Begründung verzichten, wenn die Beschwerde bereits aus den Gründen der Vorinstanz zurückzuweisen ist (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 193 SGG; bei erfolgloser Beschwerde sind Kosten nicht zu erstatten.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 15 AY 1/05 ER
Tenor
1.Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14. Januar 2005 wird zurückgewiesen. 2.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. 3.Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1)
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung im Wesentlichen ab, da er die Beschwerde bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass, abgesehen davon, dass die Antragsteller (ASt) auch weiterhin keine nachvollziehbaren Unterlagen zur Glaubhaftmachung ihrer Bedürftigkeit eingereicht haben, ihr Vortrag zu den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich des Kfz s und der Aufbringung der erforderlichen Kosten auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 10.01.2005 nicht glaubhaft sind. Denn ausgehend davon, dass L (L) seine widersprechenden Angaben aus Schadensabsicht im Rahmen von Streitereien zu Lasten der ASt gemacht habe, ist es nicht nachvollziehbar, dass der ASt zu 1) angesichts der offenbar schweren Streitigkeiten im Zeitpunkt der polizeilichen Erfassung am 28.10.2004 wieder anlässlich eines Streites alle Kfz-Papiere besessen hat. Dieser Besitz weist angesichts der Umstände deutlich darauf hin, dass der ASt zu 1) über das Kfz und dessen Einsatz verantwortlich wie ein Eigentümer bestimmt hat. Die Streitigkeiten zwischen L. und dem ASt zu 1) sprechen auch dagegen, dass L. die Unkosten für den Kfz-Betrieb getragen hatte.
Zusätzlich ist zu betonen, dass die ASt schließlich weiterhin in keiner Weise nachvollziehbar die Sicherstellung ihres Lebensunterhalts ab November 2004 bis heute belegt haben. Ihnen ist es daher zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
2)
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Erfolgsaussicht hat und die ASt außerdem nicht innerhalb der gesetzten Frist ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den erforderlichen Vordrucken glaubhaft gemacht haben (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
3)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).