Beschwerde auf einstweiligen Rechtsschutz für Brillenversorgung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz zur Finanzierung einer geringfügigen Sehstärkenkorrektur; das LSG weist seine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ab. Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wurde wegen glaubhaft gemachter chronischer Depression gewährt. In der Sache fehlt jedoch der Anordnungsgrund: Bei Bezug von SGB-II-Leistungen ist Ansparen möglich (Regelsatzzuschlag, 750 € Freibetrag), sodass wirtschaftliche Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft ist. Kosten werden nicht erstattet und der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes für Brillenversorgung als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG ist zu gewähren, wenn der Betroffene ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert war und diese Umstände glaubhaft macht.
Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren ist ein Anordnungsgrund erforderlich; die Eilbedürftigkeit ist substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen.
Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II kann der Leistungsberechtigte in der Regel durch Ansparen aus dem Regelsatz für geringfügige Anschaffungen vorsorgen; dies ist bei der Prüfung der wirtschaftlichen Dringlichkeit zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung in sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 193 SGG; bestimmte Beschlüsse sind gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 12 SO 14/05 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 28.Februar 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers (Ast) vom 28.04.2005, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 29.04.2005), ist zulässig. Zwar ist die Beschwerde des Ast gegen den ihm am 02.03.2005 zugestellten Beschluss erst am 28.04.2005 und damit außerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegt worden. Ihm war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist nach § 67 SGG zu gewähren. Der Ast war ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, da er durch die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung des Internisten Dr. O vom 28.04.2005 glaubhaft gemacht hat, dass er wegen der bei ihm vorliegenden chronischen depressiven Erkrankung aus gesundheitlichen Gründen gehindert war, selbst den Verrichtungen des täglichen Lebens nachzukommen.
Die Beschwerde ist jedoch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat nach eigener Sach- und Rechtsprüfung in vollem Umfang anschließt, nicht begründet. Unabhängig davon, dass der Ast auch im Beschwerdeverfahren nicht durch Vorlage aussagekräftiger medizinischer Unterlagen die Eilbedürftigkeit der geringfügigen Sehstärkenkorrektur auf der Grundlage der bereits im Juli 2004 ausgestellten Verordnung nachgewiesen hat, ist bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum jetzigen Erkenntnisstand ein Anordnungsgrund im Sinne der Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht glaubhaft. Aufgrund des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II seit dem 01.01.2005 ist davon auszugehen, dass der Ast einen Betrag für den Erwerb der neuen Brille ansparen konnte. Zu berücksichtigen ist insofern, dass der pauschalierte Regelsatz des § 20 SGB II auch einen monatlichen Zuschlag von knapp 17% auf den bisherigen durchschnittlichen Regelsatz als Betrag für (bisherige) einmalige Leistungen enthält. Entsprechend verbleibt ein Betrag iHv 750 Euro für notwendige Anschaffungen bei der Vermögensanrechnung unberücksichtigt (§ 12 Abs 2 Nr 4 SGB II). Wegen der geringen Kosten der Brillengläser kann der Ast auf den Einsatz dieses bereits seit 01.01.2005 möglichen Ansparbetrages verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).