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Landessozialgericht NRW·L 9 AL 76/05·01.02.2006

Aufhebung der Streitwertfestsetzung bei Kurzarbeitergeld wegen Gebührenfreiheit

SozialrechtArbeitsförderungsrecht (SGB III)Prozess- und Kostenrecht im SozialverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien streiten um die Zahlung von Kurzarbeitergeld; der Senat hatte den Streitwert auf 20.000 EUR festgesetzt. Das Landessozialgericht hob diese Festsetzung auf, da in Verfahren über Kurzarbeitergeld nach den einschlägigen Vorschriften keine Gerichtskosten zu erheben sind. §197a SGG findet insoweit keine Anwendung, weil die Klägerin unter §183 SGG fällt und gerichtsgebührenfrei ist.

Ausgang: Die Aufhebung der Festsetzung des Streitwerts wird vollzogen; Gericht stellt Gebührenfreiheit nach § 183 SGG fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Streitwerts ist aufzuheben, wenn für den betreffenden Rechtszug nach den maßgeblichen Vorschriften keine Gerichtskosten zu erheben sind; eine solche Aufhebung kann von Amts wegen erfolgen (§ 63 Abs. 3 GKG).

2

§ 197a SGG findet auf die Kosten des Verfahrens nur dann Anwendung, wenn in einem Rechtszug weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.

3

Wer eine Sozialleistung gerichtlich geltend macht oder als Verfahrens- bzw. Prozessstandschafter (z. B. Arbeitgeber oder Betriebsvertretung) für Leis­tungsempfänger auftritt, fällt unter den Schutz des § 183 SGG und ist bezüglich Gerichtskosten privilegiert.

4

Kurzarbeitergeld ist eine Sozialleistung der aktiven Arbeitsförderung (SGB I/SGB III) und gehört daher zum Schutzbereich des § 183 SGG.

5

Gegen die Aufhebung der Streitwertfestsetzung durch Beschluss ist die Beschwerde nach § 177 SGG nicht statthaft.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 169 ff. SGB III§ 63 Abs. 3 GKG§ 197 a Sozialgerichtsgesetz - SGG§ 173 Abs. 1 Satz 2 SGB III§ 323 Abs. 2 SGB III§ 19 Abs. 1 Nr. 4 SGB I

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 35 (21) AL 115/04

Tenor

Die Festsetzung des Streitwerts durch Beschluss vom 26.01.2006 wird aufgehoben.

Gründe

2

Die Beteiligten haben um die Zahlung von Kurzarbeitergeld nach Maßgabe der §§ 169 ff. Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung - SGB III - gestritten. Mit Beschluss vom 26.01.2006 hat der Senat den Streitwert auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten auf 20.000,- Euro festgesetzt.

3

Die Festsetzung des Streitwerts ist von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG) aufzuheben. In einem Verfahren auf Leistung von Kurzarbeitergeld werden die Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes nämlich nicht erhoben. § 197 a Sozialgerichtsgesetz - SGG - ist nicht anwendbar.

4

Das Gerichtskostengesetz findet nach Maßgabe des § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG hinsichtlich der Kosten des Verfahrens (nur) dann Anwendung, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin gehört zu dem durch § 183 SGG privilegierten Personenkreis, für den Gerichtskostenfreiheit besteht. Kurzarbeitergeld ist gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil - SGB I - eine Sozialleistung, auf die der jeweilige Arbeitnehmer als Versicherter einen Anspruch hat. Es stellt eine Leistung der aktiven Arbeitsförderung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 4 SGB III dar. Das Gesetz hat nur den Durchführungsweg bzw. die Auszahlung in besonderer Art und Weise definiert, als Arbeitgeber oder Betriebsvertretung Kurzarbeit anzeigen (§ 173 Abs. 1 Satz 2 SGB III) und Kurzarbeitergeld beantragen ( § 323 Abs. 2 SGB III). Arbeitgeber oder Betriebsvertretung machen insofern als Verfahrens- und Prozessstandschafter der Arbeitnehmer den Anspruch auf Kurzarbeitergeld geltend (vgl. statt anderer Bieback in Gagel, SGB III, § 169 Rdnr. 48). Dies ändert aber nichts am Charakter des Kurzarbeitergeldes als Sozialleistung, was wiederum zwangsläufig zur Folge hat, dass auch derjenige, der den Anspruch auf die Sozialleistung gerichtlich geltend macht, im Sinne des § 183 SGG zu den Leistungsempfängern gezählt werden muss, selbst wenn ihm diese Leistung persönlich nicht zu Gute kommt. Jedes andere Ergebnis widerspräche Sinn und Zweck sowie Regelungsgehalt des § 183 SGG, der Empfänger von Sozialleistungen von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreien will, (im Ergebnis ebenso wie hier ohne nähere Begründung Meyer-Ladewig/Leitherer, § 183 Rdnr. 6; SG Dortmund, Urteil vom 29.07.2005, S 22 (35) AL 246/04).

5

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.