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Landessozialgericht NRW·L 9 AL 5/20 B·01.06.2020

Rechtswegbeschwerde: Unzulässigkeit der Teilverweisung eines Amtshaftungsanspruchs

SozialrechtArbeitsförderungsrechtRechtsweg/VerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Verweisung seines Amtshaftungsanspruchs an das Landgericht. Zentrale Frage ist, ob eine Teilverweisung zulässig ist, wenn gleichzeitig weitere sozialrechtliche Leistungsansprüche geltend sind. Das LSG erklärt den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für zulässig und ändert den Beschluss des SG, weil die Amtshaftung im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Leistungsforderungen steht. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten; die weitere Beschwerde zum BSG wird nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde gegen Verweisung des Amtshaftungsanspruchs an das Landgericht stattgegeben; Rechtsweg zu den Sozialgerichten für zulässig erklärt; Kosten auferlegt; weitere Beschwerde zum BSG nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit darf nicht teilweise an die ordentlichen Gerichte verweisen; eine Teilverweisung ist unzulässig, wenn das angerufene Sozialgericht jedenfalls für einen Teil der materiellen Ansprüche zuständig ist.

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Sind mehrere materiell-rechtliche Ansprüche verbunden und begründen (auch) Angelegenheiten der Arbeitsförderung, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG eröffnet.

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Die vor einer Verweisung vorgenommene Abtrennung eines Antrags (§ 202 SGG i.V.m. § 145 ZPO) ändert nicht die Unzulässigkeit einer Teilverweisung, wenn ursprünglich mehrere sozialrechtliche Ansprüche objektiv zusammenverfolgt wurden.

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Bei Rechtswegbeschwerden ist die Kostenentscheidung nach § 193 SGG zu treffen; ein Leistungsempfänger kann im Sinne des Verfahrens als solcher i.S.d. § 183 SGG angesehen werden, was kostenrechtliche Folgen hat.

Relevante Normen
§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG§ 172 Abs. 1 SGG§ 13 GVG§ 71 Abs. 2 GVG§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 19 AL 482/19

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.12.2019 abgeändert. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten wird für zulässig erklärt. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren. Die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

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Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes - (GVG) i.V.m. § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers vom 02.01.2020 gegen den ihm am 18.12.2019 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.12.2019, mit dem dieser sich gegen die Verweisung des zu Grunde liegenden Rechtsstreits an das Landgericht M wendet, ist begründet.

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Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) hinsichtlich des auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB) gerichteten Begehrens des Klägers (Schriftsatz vom 13.09.2019 unter Ziffer 8 zum Verfahren S 19 AL 487/18) für zulässig erachtet. Zwar besteht nach § 71 Abs. 2 GVG eine ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte u.a. für geltend gemachte Amtshaftungsansprüche nach Art. 34 GG. Einer Verweisung an das Landgericht M steht im vorliegenden Fall jedoch entgegen, dass es sich, anders als das Sozialgericht meint, nach vorzunehmender Gesamtwürdigung der von dem Kläger gegen die Beklagte gerichteten Begehren um eine unzulässige Teilverweisung handelt, an der auch die mit Beschluss des Sozialgerichts vom 30.09.2019 vorgenommene Abtrennung des schriftlichen Antrages des Klägers zu 8) von den anderen von ihm erhobenen Ansprüchen nichts zu ändern vermag. Vielmehr liegt hier aufgrund der sonstigen, von dem Kläger gegen die Beklagte erhobenen materiellen Ansprüche insgesamt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) vor, für die nach der abdrängenden Sonderzuweisung des § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, weil sie (auch) eine Angelegenheit der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit betrifft.

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Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, darf ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen, weil einerseits das GVG keine Teilverweisung kennt und andererseits der Verweisung des gesamten Rechtsstreits der Grundsatz entgegensteht, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist. Deshalb ist auch von dem Ausspruch einer teilweisen Unzulässigkeit des Rechtsweges und einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gemäß § 17a Abs. 2 GVG abzusehen (BSG, Beschl. v. 30.07.2014 - B 14 AS 8/14 B -, juris Rn. 5; BSG, Beschl. v. 13.06.2013 - B 13 R 454/12 B -, juris Rn. 21; BSG, Beschl. v. 31.10.2012 - B 13 R 437/11 B -, juris Rn. 10).

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Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger mit den (wenn auch teilweise unstrukturierten) schriftlichen Anträgen zu 3) bis 7) inhaltlich und zum wiederholten Male gegen die bestandskräftigen, weil durch rechtskräftige Urteile des LSG NRW (s. Urteil des Senats v. 10.03.2016 - L 9 AL 68/12 -) bestätigten Aufhebungs-, Rückforderungs- und Ablehnungsbescheide der Beklagten hinsichtlich Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld gewandt und hiermit materielle Ansprüche erhoben, für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG gegeben ist. Bei Würdigung seines gesamten Vorbringens steht der erhobene Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte erkennbar im Zusammenhang mit seinen gegen die Bundesagentur erhobenen sonstigen materiellen Begehren, die wiederum auf ihren o.a. (rechtmäßigen) Entscheidungen zum fehlenden Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe bzw. Arbeitslosengeld beruhen. Auch wenn sich der Kläger hinsichtlich der ihm durch drei Instanzen sowie den Ausgang der nachfolgenden, Mahngebühren betreffenden Verfahren hinreichend verdeutlichten Rechtslage weiterhin uneinsichtig gezeigt hat, vermag dies an der Verortung des Rechtsstreits im öffentlichen Recht mit der Konsequenz der Unzulässigkeit einer Teilverweisung an die ordentlichen Gerichte nichts zu ändern. Gleiches gilt auch im Hinblick darauf, dass das Sozialgericht den auf den Amtshaftungsanspruch bezogenen Antrag des Klägers vor Verweisung des Rechtsstreits abgetrennt hat. Denn eine solche Verfahrenstrennung (§ 202 SGG i.V.m. § 145 ZPO), die sich - wie hier - als reine "Vorbereitungshandlung" für die Verweisung des Rechtsstreits nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG darstellt, lässt den Charakter als Teilverweisung unberührt, wenn der Kläger wie im vorliegenden Fall ursprünglich mehrere materielle, die Zuständigkeit der Sozialgerichte begründende Ansprüche im Wege der objektiven Klagehäufung verfolgt hat. Der verfolgte Amtshaftungsanspruch kann daher auch im Fall einer der Verweisung vorausgegangenen Abtrennung nicht isoliert von den übrigen Ansprüchen betrachtet werden.

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Die im vorliegenden Verfahren der Rechtswegbeschwerde notwendige Kostenentscheidung (vgl. nur BSG, Beschl. v. 26.10.2010 - B 8 AY 1/09 R -, juris Rn. 20 m.w.N.) beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Leistungsempfänger i.S.d. § 183 Satz 1 SGG, weil er - jedenfalls sinngemäß - geltend macht, dass dieser Umstand auch den Rechtsweg bedinge (s. BSG, Beschl. v. 25.09.2013 - B 8 SF 1/13 R -, juris Rn. 12).

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Gründe, die weitere Beschwerde zum BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 17a Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG zuzulassen, bestehen nicht.