Beschwerde gegen PKH-Ablehnung wegen Verbandsrechtsschutz als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ein, weil sie Mitglied im VdK ist und kostenlosen Verbandsrechtsschutz in Anspruch nehmen könne. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Entscheidung die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen betrifft und nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGG nicht statthaft ist. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen PKH-Ablehnung als unzulässig verworfen; Ablehnung betrifft wirtschaftliche Voraussetzungen (Verbandsrechtsschutz) und ist daher nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGG nicht statthaft.
Abstrakte Rechtssätze
Ein satzungsmäßiger Anspruch auf kostenlosen oder weitgehend kostenlosen Rechtsschutz durch einen Verband oder eine Gewerkschaft gehört zum Vermögen des Antragstellers und ist bei der Prüfung der Bedürftigkeit für Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen.
Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung, der Antragsteller könne wegen des Verbandsanspruchs die Prozesskosten aus seinem Vermögen bestreiten, stellt die Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen dar.
Entscheidungen, mit denen die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint werden, sind nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar; entsprechende Beschwerden sind unzulässig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattungsfähig.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Aachen, S 21 AL 193/13
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 19.11.2014 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 19.11.2014 ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft und deshalb unzulässig. Das SG hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, der Klägerin stehe mangels Bedürftigkeit keine Prozesskostenhilfe zu, weil sie als Mitglied des VdK die Möglichkeit habe bzw. gehabt habe, kostenlosen Verbandsrechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Das SG hat damit im Sinne von § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a SGG die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gehört ein satzungsmäßiger Anspruch auf (weitgehend) kostenlosen Rechtsschutz durch eine Gewerkschaft oder einen Verband wie den VdK zum Vermögen eines Antragstellers (vgl. BSG, Beschl. v. 12.03.1996 - 9 RV 24/94 -, juris Rn. 2). Der Antragsteller ist daher in einem solchen Fall nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten der Prozessführung aus seinem Vermögen aufzubringen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn. 4). Die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verbandsrechtsschutz erfolgt dementsprechend wegen Verneinung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe mit der Konsequenz, dass eine Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a SGG ausgeschlossen ist (ganz herrschende Meinung, vgl. Sächsisches LSG, Beschl. v. 04.01.2011 - L 3 AS 260/09 B PKH -, juris Rn. 19 ff.; Bayerisches LSG, Beschl. v. 14.11.2012 - L 15 SB 173/12 B PKH -, juris Rn. 4 ff.; Leitherer, a.a.O., § 172 Rn. 6h, jeweils m.w.N.).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.