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Landessozialgericht NRW·L 9 AL 210/22 B ER, L 9 AL 211/22 B·15.02.2023

Verweisung an zuständiges Sozialgericht bei anhängiger Hauptsache (§ 86b SGG)

SozialrechtArbeitsförderungsrechtEinstweiliger RechtsschutzZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Zahlung von Arbeitslosengeld und hatte beim Sozialgericht Duisburg einen entsprechenden Antrag gestellt. Zwischenzeitlich ist die Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main anhängig. Das Landessozialgericht hebt den Beschluss des SG Duisburg auf und verweist das Verfahren an das SG Frankfurt, da nach § 86b Abs. 2 SGG das Gericht der Hauptsache für Eilverfahren zuständig ist. Auch über die Prozesskostenhilfe hat das SG Frankfurt zu entscheiden.

Ausgang: Beschluss des Sozialgerichts Duisburg aufgehoben; Verfahren an das Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen, da dieses nach § 86b SGG als Gericht der Hauptsache für den einstweiligen Rechtsschutz zuständig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Hauptsache bei einem anderen Sozialgericht anhängig, ist dieses als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über einstweilige Anordnungen zuständig; das Eilverfahren ist akzessorisch und dem Gericht der Hauptsache vorbehalten (§ 86b Abs. 2 SGG).

2

Fehlt beim angerufenen Sozialgericht der maßgebliche Wohnsitz-, Aufenthalts- oder Beschäftigungsort nach § 57 Abs. 1 SGG, fehlt die örtliche Zuständigkeit dieses Gerichts für das Verfahren der Hauptsache.

3

Ein Beschwerdegericht darf nicht anstelle des nach § 86b SGG zuständigen Gerichts in der Sache des einstweiligen Rechtsschutzes entscheiden; stattdessen ist der Beschluss der aufhebenden Verweisung an das zuständige Gericht zu erlassen.

4

Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit einem einstweiligen Rechtschutzantrag obliegt ebenfalls dem Gericht, das für die Hauptsache zuständig ist.

Relevante Normen
§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG§ 98 SGG§ 17a Abs. 2 GVG§ 17a Abs. 5 GVG§ 86b SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 12 AL 287/22 ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.11.2022 aufgehoben. Das Verfahren wird an das Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Arbeitslosengeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Der Antragsteller ist seit dem 27.09.2022 unter der Adresse einer Notunterkunft in Frankfurt am Main gemeldet und verfügt nicht über einen Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort iSd § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG im Bezirk des Sozialgerichts Duisburg. Seinen bei dem Sozialgericht Duisburg am 16.08.2022 unter der Adresse seiner Eltern in F. gestellten Antrag, die Antragsgegnerin einstweilen zur Zahlung von Arbeitslosengeld zu verpflichten, hat das Sozialgericht Duisburg mit Beschluss vom 17.11.2022 ebenso wie den entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Hiergegen hat der Antragsteller am 25.11.2022 beim Senat Beschwerde erhoben.

4

Mit einem Bescheid vom 28.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.12.2022 hat die Agentur für Arbeit u.a. die vorläufige Zahlung von Arbeitslosengeld abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben (S 15 AL 363/22) und einstweiligen Rechtsschutz begehrt (S 15 AL 364/22 ER).

5

II.

6

Nach der Erhebung der Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main ist dieses gem. § 86b Abs. 2 Satz 3 SGG als Gericht der Hauptsache für die begehrte einstweilige Anordnung zuständig. Zwar betrifft die Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache nach § 86b SGG weder die sachliche noch die örtliche Zuständigkeit noch den zuständigen Rechtsweg (§ 98 SGG, § 17a Abs. 2 GVG), eine Verweisung an das zuständige Sozialgericht Frankfurt hat jedoch wegen der gleichen Interessenlage in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften zu erfolgen.

7

Der Senat hat als Beschwerdegericht nicht gem. § 98 SGG iVm § 17a Abs. 5 GVG ungeachtet der bereits fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Sozialgerichts Duisburg (§ 57 Abs. 1 SGG) in der Sache zu entscheiden. Eine Sachentscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ist wegen der in § 86b SGG angeordneten Akzessorietät von Eilverfahren und Hauptsache dem zuständigen Sozialgericht Frankfurt vorbehalten. Deshalb ist der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg aufzuheben.

8

Auch für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ist aus den genannten Gründen das Sozialgericht Frankfurt zuständig.

9

Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.

10

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).