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Landessozialgericht NRW·L 9 AL 19/16 B·03.02.2016

Beschwerde gegen Ratenfestsetzung bei PKH als unzulässig verworfen

SozialrechtProzesskostenhilfeKosten- und VerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete Beschwerde gegen die nachträgliche Anordnung monatlicher Raten zur Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG eine Beschwerde gegen die (Teil‑)Ablehnung von PKH wegen wirtschaftlicher Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Auch eine nachträgliche Ratenanordnung nach § 73a SGG i.V.m. § 120 ZPO gilt als solche Teilablehnung.

Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts wegen Ratenfestsetzung der PKH als unzulässig verworfen (Ausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG)

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen ausgeschlossen.

2

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung stellt insoweit eine Teilablehnung der wirtschaftlichen Voraussetzungen dar und ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG nicht beschwerdefähig.

3

Eine nachträgliche Anordnung von Ratenzahlungen wegen einer wesentlichen Verschlechterung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO/§ 120a ZPO) ist als Entscheidung zum Nachteil des Antragstellers der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG entzogen.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren kann auf § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO gestützt werden; gegen diesen Beschluss steht die Beschwerde nach § 177 SGG nicht offen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO§ 120a ZPO§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 13 AL 466/12

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 08.12.2015 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die am 17.01.2016 eingegangene Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 08.12.2015, dem Kläger zugestellt am 21.12.2015, ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) bereits unstatthaft und damit unzulässig.

3

Das Sozialgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss seinen die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe (PKH) betreffenden Beschluss vom 23.12.2013 dahingehend abgeändert, dass der Kläger beginnend mit dem 01.02.2016 monatliche Raten in Höhe von 155,00 EUR zu zahlen hat. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von PKH, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint. Soweit das Gericht PKH nur gegen Ratenzahlung gewährt, liegt insoweit eine Teilablehnung im Hinblick auf die wirtschaftlichen Voraussetzungen vor, so dass eine Beschwerde gegen eine solche Teilablehnung mit dem Begehren einer niedrigeren Ratenfestsetzung oder der Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG ausgeschlossen ist (vgl. nur Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 172 Rn. 6g m.w.N.).

4

Nichts anderes gilt auch dann, wenn - wie hier - die Ratenzahlung bei einer wesentlichen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. 120 Abs. 4 der Zivilprozessordnung - (ZPO) i.d.F. bis 31.12.2013, seit dem 01.01.2014 § 120a ZPO, nachträglich angeordnet wird (s. ausführlich LSG NRW, Beschl. v. 14.01.2011 - L 20 AS 2026/10 B -, juris Rn. 8 ff.; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.09.2012 - L 25 AS 159/12 B PKH -, juris Rn. 2; Bittner, in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 172 Rn. 47 m.w.N.). Denn gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO (i.d.F. bis 31.12.2013) ist das PKH-Verfahren nach deren Bewilligung nicht abgeschlossen, da innerhalb des Vierjahreszeitraums des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO (ab 01.01.2014 § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO) Änderungen zum Nachteil des Antragstellers stets berücksichtigt und die Bewilligung jeweils den veränderten Verhältnissen angepasst werden. Im Umfang einer Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO zum Nachteil des Antragstellers wird dann PKH i.S.d. § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG abgelehnt. Der Zweck des § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. a SGG, Fragen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers von vornherein einer Überprüfung durch das LSG zu entziehen, greift auch hier (LSG NRW, Beschl. v. 14.01.2011 - L 20 AS 2026/10 B -, juris Rn. 11; Bittner, a.a.O., § 172 Rn. 47).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

6

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar, § 177 SGG.