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Landessozialgericht NRW·L 8 R 95/15 B·03.05.2016

Streitwertfestsetzung in Statusfeststellungsverfahren wegen Sozialversicherungsbeiträgen

SozialrechtSozialversicherungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beschwerte sich gegen die Streitwertfestsetzung im Statusfeststellungsverfahren; das Landessozialgericht setzte den Streitwert auf 64.966,25 € fest und wies die Beschwerde insoweit zurück. Maßgeblich ist die mögliche Höhe der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, zugrunde gelegt wird das mögliche Arbeitsentgelt nach §14 SGB IV bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich nach der voraussehbaren Vertragsdauer (regelmäßig bis drei Jahre); die Beitragsbelastung ist typisierend mit 20–40 % anzusetzen.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten hinsichtlich des Streitwerts teilweise stattgegeben (Festsetzung auf 64.966,25 €); im Übrigen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert im Statusfeststellungsverfahren bemisst sich nach der möglichen Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und ist entsprechend der möglichen Arbeitsentgelte i.S.v. § 14 SGB IV, jeweils begrenzt durch die geltenden Beitragsbemessungsgrenzen, festzusetzen.

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Bei längerfristigen Vertragsverhältnissen richtet sich der zur Streitwertberechnung heranzuziehende Zeitraum nach der absehbaren Dauer des Vertragsverhältnisses, in der Regel begrenzt auf drei Jahre.

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Die zu schätzende Beitragsbelastung kann pauschal mit 20 % bis 40 % des möglichen Arbeitsentgelts angesetzt werden; 40 % sind zu wählen, wenn ein Arbeitnehmeranteil nicht mehr einbehalten werden kann, 20 % wenn nach Klageerhebung ein Abzug gemäß § 28g SGB IV noch möglich ist.

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Das Beschwerdegericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter nur, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde; bei Sozialgerichten bestimmt die Besetzung das SGG, weshalb eine abweichende Anwendung von § 1 Abs. 5 GKG hier nicht zu einer Einzelrichterentscheidung führt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 1 Abs. 5 GKG§ 66 bis 69a GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 68 Abs. 2 Satz 7 GKG§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG§ Sozialgerichtsgesetz (SGG)

Vorinstanzen

Sozialgericht Duisburg, S 53 R 614/13

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 7.1.2015 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 64.966,25 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung von drei Berufsrichtern (vgl. bereits Senat, Beschluss v. 31.8.2009, L 8 R 11/09 R, juris). Er entscheidet nicht durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der mit Wirkung v. 1.8.2013 durch Art. 3 Nr. 2 Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz v. 29.7.2013 (BGBl. I, S. 2586) eingeführten Regelung des § 1 Abs. 5 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach gehen die Vorschriften des GKG über die Erinnerung und Beschwerde (§§ 66 bis 69a GKG) den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Vorschriften vor. Nach §§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, 68 Abs. 2 Satz 7 GKG entscheidet das Beschwerdegericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde. Die Entscheidung des Sozialgerichts wurde nicht in diesem Sinne von einem "Einzelrichter" erlassen. Denn nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG setzt das Prozessgericht den Streitwert fest. Für das SG als Prozessgericht ist als Prozessordnung das Sozialgerichtsgesetz (SGG) maßgeblich, das den "Einzelrichter" nicht vorsieht. Eine Abweichung hiervon gem. § 1 Abs. 5 GKG ist nicht möglich, da § 63 GKG nicht zu den Vorschriften des GKG über die Erinnerung und Beschwerde gehört. Dies sind vielmehr die §§ 66 bis 69a GKG.

3

Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

4

Wie der Senat bereits mehrfach - auch unter eingehender Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beklagten (vgl. z.B. Senat, Beschluss v. 16.10.2015, L 8 R 521/15 B) - entschieden hat, ist maßgebend für die Festsetzung des Streitwerts im Statusfeststellungsverfahren die mögliche Höhe des Gesamtsozial-versicherungsbeitrages. Dabei ist das gesamte mögliche Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch, begrenzt auf die Höhe der jeweiligen Beitrags-bemessungsgrenze, heranzuziehen. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich bei länger-fristigen Vertragsverhältnissen in der Regel nach deren absehbarer Dauer, begrenzt auf einen Zeitraum von drei Jahren (hier: von November 2010 bis Oktober 2013). Die Beitragsbelastung ist auf 20 % bis 40 % des möglichen Arbeitsentgelts zu schätzen, je nachdem, ob noch die Möglichkeit besteht, den möglichen Arbeitnehmeranteil einzubehalten (Senat, Beschluss v. 14.12.2009, L 8 B 21/09 R; Beschluss v. 14.5.2012, L 8 R 158/12 B; Beschluss v. 10.12.2012, L 8 R 650/12 B; jeweils juris).

5

Ausgehend von diesen Kriterien sind die dem Beigeladenen gezahlten Vergütungen - begrenzt auf drei Jahre - für den Zeitraum von November 2010 bis Oktober 2013 bis zu den in diesen Jahren geltenden Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung zugrunde zu legen, da die dem Beigeladenen gezahlten Vergütungen jeweils deutlich über den Beitragsbemessungsgrenzen lagen und die mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.6.2013 festgestellte Versicherungspflicht des Beigeladenen in sämtlichen Zweigen der Sozialversicherung im Streit stand. Ihr maßgebliches Interesse an einer Beitragsvermeidung ist für den Zeitraum von November 2010 bis Februar 2013 mit 40 % der an den Beigeladenen gezahlten Bruttovergütungen bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen anzusetzen; für den Zeitraum von März bis Oktober 2013 mit 20 %, da insoweit ausgehend von dem maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 40 GKG) am 28.6.2013 noch ein Beitragsabzug gem. § 28g Satz 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) möglich war.

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Für die einzelnen Sozialversicherungszweige galten folgende Beitragsbemessungsgrenzen:

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Rentenversicherung 2010 = 66.000,00 EUR 2011 = 66.000,00 EUR 2012 = 67.200,00 EUR 2013 = 69.600,00 EUR

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Arbeitslosenversicherung 2010 = 66.000,00 EUR 2011 = 66.000,00 EUR 2012= 67.200,00 EUR 2013 = 69.600,00 EUR

9

Krankenversicherung 2010 = 49.950,00 EUR 2011 = 49.500,00 EUR 2012 = 50.850,00 EUR 2013 = 52.200,00 EUR

10

Pflegeversicherung 2010 = 49.950,00 EUR 2011 = 49.500,00 EUR 2012 = 50.850,00 EUR 2013 = 52.200,00 EUR

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Das Beitragsvermeidungsinteresse der Klägerin ist für den Zeitraum von November 2010 bis Februar 2013 hinsichtlich Renten- und Arbeitslosenversicherung mit ca. 25 % und hinsichtlich Kranken- und Pflegeversicherung mit ca. 15 % (= 40 %) und für den Zeitraum von März bis Oktober 2013 mit ca. 12,5 % bzw. 7,5 % (= 20 %) zu bemessen, was folgende Berechnungen ergibt:

12

I. 2010

13

Renten-/Arbeitslosenversicherung: 25 % von 11.000,00 Euro (= 2/12 von 66.000,00 Euro für 2 Monate) = 2.750,00 Euro

14

Kranken-/Pflegeversicherung: 15 % von 8.325,00 Euro (= 2/12 von 49.950,00 Euro für 2 Monate) = 1.248,75 Euro

15

Summe: 3.998,75 EUR

16

II. 2011

17

Renten-/Arbeitslosenversicherung: 25 % von 66.000,00 Euro = 16.500,00 Euro

18

Kranken-/Pflegeversicherung: 15 % von 49.500,00 Euro = 7.425,00 Euro

19

Summe: 23.925,00 EUR

20

III. 2012

21

Renten-/Arbeitslosenversicherung: 25 % von 67.200,00 Euro = 16.800,00 Euro

22

Kranken-/Pflegeversicherung: 15 % von 50.850,00 Euro = 7.627,50 Euro

23

Summe: 24.427,50 EUR

24

IV. 2013

25

1) Zeitraum von Januar bis Februar 2013

26

Renten-/Arbeitslosenversicherung: 25 % von 11.600,00 Euro (= 2/12 von 69.600,00 Euro für 2 Monate) = 2.900,00 Euro

27

Kranken-/Pflegeversicherung: 15 % von 8.700,00 Euro (= 2/12 von 52.200,00 Euro für 2 Monate) = 1.305,00 Euro

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Summe: 4.205,00 EUR

29

2) Zeitraum von März bis Oktober 2013

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Renten-/Arbeitslosenversicherung: 12,5 % von 46.400,00 Euro (= 8/12 von 69.600,00 Euro für 8 Monate) = 5.800,00 Euro

31

Kranken-/Pflegeversicherung: 7,5 % von 34.800,00 Euro (= 8/12 von 52.200,00 Euro für 8 Monate) = 2.610,00 Euro

32

Summe: 8.410,00 EUR

33

V. Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrages und damit des festzusetzenden Streitwerts:

34

Summe von I. bis IV.: 64.966,25 Euro

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Soweit die Beklagte die Festsetzung eines niedrigeren Streitwertes begehrt, ist ihre Beschwerde somit unbegründet und zurückzuweisen.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.

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Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).