Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Statusfeststellung (§7a SGB IV) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das LSG NRW hat die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen. Streitgegenstand war eine Statusfeststellung nach §7a SGB IV; das SG setzte mangels bezifferter Geldforderung den Auffangstreitwert von 5.000 Euro fest. Das Gericht stützte sich auf §52 GKG sowie §197a SGG und betonte, dass mittelbare wirtschaftliche Auswirkungen für die Streitwertbemessung irrelevant sind. Die Beschwerde war zulässig, aber unbegründet.
Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Auffangstreitwert von 5.000 Euro bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Kosten in Verfahren vor den Sozialgerichten sind nach §197a SGG nach den Vorschriften des GKG zu erheben, sofern die Beteiligten nicht zu den in §183 SGG genannten Personen gehören.
Der Streitwert in Sozialgerichtsverfahren wird gemäß §52 Abs. 1 GKG nach der für den Kläger aus dem Antrag resultierenden Bedeutung der Sache ermessensgerecht bestimmt.
Fehlen für die Bestimmung des Streitwerts konkrete Anhaltspunkte im Sach- und Streitstand und handelt es sich nicht um eine bezifferte Geldforderung, ist nach §52 Abs. 2 GKG ein Auffangstreitwert von 5.000 Euro anzunehmen; dies gilt auch für Anträge auf Statusfeststellung (§7a SGB IV).
Bei der Festsetzung des Streitwerts sind nur die Umstände des konkret anhängigen Verfahrens maßgeblich; mittelbare wirtschaftliche Auswirkungen (z. B. Folgen für künftige Beitragserhebungen) bleiben unberücksichtigt.
Ein Rechtsanwalt ist befugt, eine Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss im eigenen Namen einzulegen (§32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 15 R 1247/12
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 16.6.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig (§§ 68 Abs. 1 S. 1 und 3, 63 Abs. 3 S. 2 Gerichtskostengesetz [GKG]). Sie ist insbesondere befugt, die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts im eigenen Namen einzulegen (§ 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Gem. § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.
In Verfahren vor den Sozialgerichten ist gem. § 52 Abs. 1 GKG, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG). Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Dem folgend hat das Sozialgericht im vorliegenden Verfahren, in dem es nicht um eine bezifferte Geldleistung, sondern (lediglich) um eine Statusfeststellung gem. § 7a SGB IV geht, den Auffangstreitwert von 5.000 Euro festgesetzt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats (vgl. z.B. Senatsurt. v. 26.2.2020 - L 8 BA 126/19 - juris Rn. 70 m.w.N.). Da die Streitwertfestsetzung je allein bezogen auf das konkret anhängige Verfahren vorzunehmen ist, sind - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - mittelbare wirtschaftliche Auswirkungen in Bezug auf etwaige Beitragserhebungen ohne Relevanz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).