Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutz (SGG) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz wurde vom LSG NRW zurückgewiesen. Der Senat bestätigte die Bemessung nach § 53 Abs.2 Nr.4 i.V.m. § 52 GKG. Für Anträge auf aufschiebende Wirkung gegen Beitragsbescheide legt die ständige Rechtsprechung den Streitwert auf ein Viertel der Forderung fest; dies gilt auch bei behaupteter Existenzgefährdung. Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutz als unbegründet abgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert für Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b SGG bemisst sich nach der für den Antragsteller aus dem Antrag resultierenden Bedeutung der Sache (§ 53 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG).
Bei Anordnungen der aufschiebenden Wirkung gegen einen Beitragsbescheid beschränkt sich das wirtschaftliche Interesse des Antragsstellers regelmäßig auf einen Bruchteil der geltend gemachten Forderung, da die Befreiung nur für die Zeit bis zur Bestandskraft des Bescheids greift.
Der Gerichtsermessensspielraum nach § 52 Abs. 1 GKG ist im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit der Kostenrisiken dahin auszulegen, dass der Streitwert in ständiger Rechtsprechung für derartige Anträge auf ein Viertel der Beitragsforderung (einschließlich Säumniszuschlägen) festgesetzt wird.
Auch wenn die sofortige Vollziehung eines Beitragsbescheids die Existenz des Adressaten bedrohen würde, ändert dies grundsätzlich nichts an der Viertelbemessung; individuelle Härtegesichtspunkte können jedoch nach dem Rechtsgedanken des § 86a Abs. 3 SGG im Einzelfall für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung relevant sein.
Bei der Kostenentscheidung ist § 68 Abs. 3 GKG maßgeblich; die Kostenentscheidung kann die Gerichtsgebührenfreiheit für die Entscheidung vorsehen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 27 R 2011/11 ER
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.9.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz zutreffend mit einem Viertel des Hauptsachestreitwerts festgesetzt (vgl. bereits Senat, Beschluss v. 3.7.2012, L 8 R 837/11 B ER, im Beschwerdeverfahren des Antragstellers).
Der Streitwert für Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestimmt sich nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen (§ 53 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz [GKG]).
Die Bedeutung eines Verfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Beitragsbescheid nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG liegt für den Antragsteller darin, abweichend vom Regelfall der sofortigen Vollziehung (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG) für einen beschränkten Zeitraum, nämlich die Zeit zwischen Bekanntgabe und Bestandskraft des Bescheides, keine Zahlungen erbringen zu müssen. Sie beläuft sich daher nur auf einen Bruchteil der mit dem Beitragsbescheid geltend gemachten Forderung.
Dieser Bruchteil wird vom Senat im Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens in ständiger Rechtsprechung auf ein Viertel der Beitragsforderung (einschließlich Säumniszuschläge) festgesetzt. Der Senat befindet sich damit in Übereinstimmung mit Ziff. 11.2 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit (4. Aufl. 2012) und der ständigen Rechtsprechung der übrigen Landessozialgerichte (vgl. aus neuerer Zeit z.B. Bayerisches LSG, Beschluss v. 13.8.2012, L 5 R 595/12 B ER; Hessisches LSG, Beschluss v. 23.4.2012, L 1 KR 95/12 B ER; LSG Hamburg, Beschluss v. 16.4.2012, L 3 R 19/12 B ER; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 11.5.2011, L 3 R 209/10 B ER; jeweils juris).
Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn eine sofortige Vollziehung des Beitragsbescheides zu einer Existenzgefährdung des Antragstellers führen würde. Denn auch in einem solchen Fall richtet sich das wirtschaftliche Interesse eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung. Dementsprechend kann dieser Antrag nach dem Rechtsgedanken des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG im Einzelfall darauf gestützt werden, dass die Vollziehung des Bescheides für den Adressaten eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Abgesehen davon ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung und damit die Absehbarkeit des mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verbundenen Kostenrisikos ein gewichtiger, bei Ausübung des Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG zu beachtender Gesichtspunkt. Das gilt auch und gerade, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die sofortige Vollziehung eines Beitragsbescheides in seiner Existenz bedroht zu sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).