Verweisung des Eilverfahrens wegen Unzuständigkeit an Sozialgericht Aachen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Überprüfung der Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente. Das Landessozialgericht erklärt sich für unzuständig und verweist das Verfahren an das zuständige Sozialgericht Aachen. Die Verweisung stützt sich auf § 98 SGG und § 17a Abs. 2 GVG; die Beteiligten wurden zuvor angehört. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 S.2 SGG).
Ausgang: Landessozialgericht erklärt sich für unzuständig und verweist das Eilverfahren an das Sozialgericht Aachen; Beschluss ist unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 98 S.1 SGG in Verbindung mit § 17a Abs.2 S.1 GVG ist ein Gericht verpflichtet, ein Verfahren an das sachlich und instanziell zuständige Gericht zu verweisen, auch im Eilverfahren.
Die Zuständigkeit in Sozialrechtsstreitigkeiten bestimmt sich nach den örtlichen Zuständigkeitsvorschriften (§ 57 Abs.1 SGG) und § 86b SGG für Verfahren der Hauptsache; das Gericht der Hauptsache ist das zuständige Sozialgericht am Wohnsitz des Klägers.
Vor einer Verweisung sind die Beteiligten anzuhören; das Fehlen der instanziellen Zuständigkeit rechtfertigt die Verweisung auch ohne Entscheidung in der Sache.
Beschlüsse über die Verweisung nach § 98 SGG sind unanfechtbar (§ 98 S.2 SGG).
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Tenor
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erklärt sich für unzuständig und verweist das Verfahren an das zuständige Sozialgericht Aachen.
Gründe
Die Verweisung des Verfahrens beruht auf §§ 98 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 17a Abs. 2 S. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Diese gelten auch für das Eilverfahren (vgl. z.B. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 13. Aufl. 2020, § 51 Rn. 71 m.w.N.). Zu der in § 17a Abs. 2 S. 1 GVG genannten sachlichen Zuständigkeit, bei deren Fehlen eine Verweisung erfolgt, zählt auch die hier vorliegende instanzielle (Un-)Zuständigkeit (vgl. Schmidt, a.a.O., § 98 Rn. 2 m.w.N.).
Soweit der Antragsteller mit seinem unter anderem an das „Sozialgericht NRW“ gerichteten „ER-Antrag“ vom 25.1.2022 wohl beim Landessozialgericht Eilrechtschutz im Hinblick auf die Ablehnung einer von ihm beantragten Erwerbsminderungsrente begehrt, ist das Landessozialgericht nicht zuständig, da weder eine erstinstanzliche Zuständigkeit gem. § 29 SGG oder § 86b SGG noch eine Eilentscheidung des Sozialgerichts, gegen die eine Beschwerde möglich wäre (§ 172 SGG), vorliegt. Gericht der Hauptsache im Sinne des § 86b SGG ist gem. § 57 Abs. 1 SGG das Sozialgericht Aachen, da der Kläger ausweislich einer eingeholten Einwohnermeldeauskunft seinen Wohnsitz in dessen Zuständigkeitsbereich gemeldet hat.
Die Beteiligten sind mit Schreiben des Gerichts vom 30.5.2022 zur fehlenden instanziellen Zuständigkeit des Landessozialgerichts und der beabsichtigten Verweisung angehört worden.
Dieser Beschluss ist gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.