Streitwert bei Statusfeststellung nach § 7a SGB IV: Auffangstreitwert 5.000 Euro
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte eine Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status ihres Gesellschafter-Geschäftsführers nach § 7a SGB IV; die Beklagte erkannte im Erörterungstermin an, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und neu zu entscheiden. Das Sozialgericht setzte den Streitwert auf 57.600 Euro. Der Senat änderte dies und setzte den Streitwert auf den Auffangwert von 5.000 Euro, weil lediglich die Zulässigkeitsfrage eines Statusfeststellungsverfahrens nach vorangegangener Betriebsprüfung strittig war. Die Entscheidung erfolgt gebührenfrei; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung auf 57.600 Euro stattgegeben; Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt, Entscheidung gebührenfrei, Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bestimmt sich der Wert nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache; bieten die Sach- und Streitstände keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.
Bei Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV besteht das Interesse des klagenden Arbeitgebers in der Regel in der Vermeidung einer Beitragsbelastung, was typischerweise zu einer höheren Streitwertbemessung führen kann.
Erstreckt sich der Streit im Wesentlichen nur auf die Zulässigkeit bzw. die Verpflichtung der Behörde, trotz vorangegangener Betriebsprüfung über einen Statusantrag zu entscheiden, und kommt es nicht zu einer inhaltlichen Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status, liefern die vorgetragenen Rechtsfragen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Erhöhung des Streitwerts.
Die Kostenentscheidung kann nach § 68 Abs. 3 GKG treffen, dass die Entscheidung gebührenfrei ergeht und die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 14 R 870/11
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 23.7.2012 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beteiligten haben in der Hauptsache darüber gestritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen Antrag der Klägerin auf Statusfeststellung inhaltlich zu bescheiden und in diesem Rahmen die Versicherungsfreiheit des Beigeladenen in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin festzustellen.
Mit Bescheid v. 7.2.2011 stellte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Westfalen im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass der Beigeladene seit dem 1.4.2008 als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer der Klägerin zu beurteilen sei. Im Hinblick hierauf lehnte die Beklagte es ab, den Antrag der Klägerin auf Feststellung des Status des Beigeladenen nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der Sache zu bescheiden (Bescheid v. 17.3.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 31.10.2011).
Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin den Streitwert vorläufig auf 4.000 Euro beziffert und in der Sache beantragt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 17.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2011 über den Antrag der Klägerin gem. § 7a SGB IV zu entscheiden.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 17.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2011 die Tätigkeit des Beigeladenen ab dem 1.12.2010 als versicherungsfrei tätiger Gesellschaftergeschäftsführer der Klägerin im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen.
In der Begründung hat die Klägerin ausgeführt: Die Beteiligten stritten zunächst vorrangig um die Rechtsfrage, ob außerhalb des Prüfzeitraums eines nicht bestandskräftigen Betriebsprüfungsbescheides ein eigenständiges Statusfeststellungsverfahren beantragt werden könne. Es werde gebeten, einen kurzfristigen Erörterungstermin festzulegen, da vorrangig eine reine Rechtsfrage Gegenstand sei.
Im Erörterungstermin vom 2.7.2012 hat die Beklagte - ausdrücklich im Wege des Anerkenntnisses - den angefochtenen Bescheid aufgehoben und sich bereit erklärt, über den Antrag auf Statusfeststellung neu zu befinden und die Kosten des Klageverfahrens zu übernehmen.
Das Sozialgericht (SG) hat mit Beschluss vom 23.7.2012 den Streitwert auf 57.600 Euro festgesetzt (vertraglich vereinbartes Monatsgehalt von 4.000 Euro x 12 Monate x 3 Jahre, hiervon geschätzte Beitragsbelastung 40 v.H.).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Sie begehrt unter umfangreicher Darlegung ihrer Rechtsauffassung, wonach bei Statusfeststellungsverfahren der Streitwert stets 5.000 Euro betrage, auch im vorliegenden Fall, den Streitwert auf diesen Betrag festzusetzen.
Die Klägerin hält den Beschluss des SG für richtig, zumal sie das Statusfeststellungsverfahren im Angesicht der drohenden Vollstreckung des Prüfbescheides der DRV Westfalen eingeleitet habe. Der Bezirksrevisor für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen regt an, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet (Senat, Beschluss v. 31.8.2009, L 8 B 11/09 R, juris), ist begründet. Der Streitwert für das Klageverfahren ist auf 5.000 Euro festzusetzen.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz [GKG]). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass bei einem Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV das Interesse des klagenden (möglichen) Arbeitgebers in der Regel im Wesentlichen darin besteht, eine Beitragsbelastung zu vermeiden (Senat, Beschlüsse v. 14.12.2009, L 8 B 21/09 R; v. 14.5.2012, L 8 R 158/12 B; jeweils juris; Beschluss v. 10.12.2012, L 8 R 650/12 B; zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Er hat hieran auch angesichts der von der Beklagten im vorliegenden Verfahren ebenfalls vorgetragenen Argumente festgehalten (vgl. insbesondere Beschluss v. 10.12.2012, a.a.O.).
Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, diese Rechtsprechung erneut zu überprüfen. Denn es ist nicht über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen gestritten worden, sondern nur über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, über diesen Status trotz bereits abgeschlossenen Betriebsprüfungsverfahrens eine Sachentscheidung zu treffen. Zwar hat die Klägerin im Klageantrag zu 2. ausdrücklich auch beantragt festzustellen, dass der Beigeladene bei ihr sozialversicherungsfrei tätig sei. Aus ihrem gesamten Vorbringen ergibt sich indessen, dass sie die Klärung der Zulässigkeit eines Statusfeststellungsverfahrens trotz vorangegangener Betriebsprüfung als vorrangig angesehen hat. Dieser Sichtweise entspricht, dass sie den Streitwert vorläufig mit 4.000 Euro angegeben hat und dass sie das "Anerkenntnis" der Beklagten, nunmehr eine Entscheidung in der Sache zu treffen, angenommen und den Rechtsstreit auf dieser Grundlage beendet hat.
Angesichts dessen entspricht der vorliegende Fall im Wesentlichen der in § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG geregelten Konstellation des (unecht) hilfsweise geltend gemachten Anspruchs, der den Streitwert nur erhöht, wenn eine Entscheidung über ihn ergeht. Hierzu ist es - ebenso wie zu einer Verhandlung über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen in der Sache - indessen nicht gekommen.
Die Rechtsfrage allein, ob die Beklagte berechtigt bzw. verpflichtet ist, trotz vorangegangener Betriebsprüfung noch eine Entscheidung nach § 7a SGB IV zu treffen, bietet keine genügenden Anhaltspunkte für die Festsetzung eines Streitwertes. Es ist daher vom Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG auszugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).