Übertragung der Berufung an den Berichterstatter nach §153 Abs.5 SGG; unanfechtbar nach §177 SGG
KI-Zusammenfassung
Das Landessozialgericht NRW überträgt die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Beschluss stützt sich auf die innerprozessuale Übertragungsbefugnis des Gerichts. Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung erfolgt hier nicht.
Ausgang: Berufung wird dem Berichterstatter übertragen; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 153 Abs. 5 SGG kann die Berufung dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen werden, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Die Übertragung der Entscheidung an den Berichterstatter erfolgt durch Beschluss des Gerichts.
Beschlüsse, durch die die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG übertragen wird, sind unanfechtbar, soweit § 177 SGG Anwendung findet.
Eine Übertragungsentscheidung ersetzt nicht die inhaltliche Entscheidung über die Berufungsanträge; sie regelt die innergerichtliche Zuständigkeit und Verfahrenstechnik.
Tenor
Die Berufung wird gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rubrum
Die Berufung wird gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.