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Landessozialgericht NRW·L 8 R 539/23·16.01.2024

Übertragung der Berufung an den Berichterstatter nach §153 Abs.5 SGG; unanfechtbar nach §177 SGG

VerfahrensrechtSozialgerichtsverfahrenZuständigkeitsregelungenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Landessozialgericht NRW überträgt die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Beschluss stützt sich auf die innerprozessuale Übertragungsbefugnis des Gerichts. Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung erfolgt hier nicht.

Ausgang: Berufung wird dem Berichterstatter übertragen; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 153 Abs. 5 SGG kann die Berufung dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen werden, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

2

Die Übertragung der Entscheidung an den Berichterstatter erfolgt durch Beschluss des Gerichts.

3

Beschlüsse, durch die die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG übertragen wird, sind unanfechtbar, soweit § 177 SGG Anwendung findet.

4

Eine Übertragungsentscheidung ersetzt nicht die inhaltliche Entscheidung über die Berufungsanträge; sie regelt die innergerichtliche Zuständigkeit und Verfahrenstechnik.

Relevante Normen
§ 153 Abs. 5 SGG§ 177 SGG

Tenor

Die Berufung wird gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

Rubrum

1

Die Berufung wird gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

2

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.