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Landessozialgericht NRW·L 8 R 395/25·29.01.2026

Keine Erwerbsminderungsrente bei Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich

SozialrechtRentenversicherungsrechtVerfahrensrecht (Sozialgerichtsbarkeit)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI und wandte sich gegen die ablehnenden Bescheide der Rentenversicherung. Streitpunkt war, ob psychische und somatische Beschwerden (u.a. Traumafolgen/Schmerzstörung) die Leistungsfähigkeit auf unter 6 bzw. 3 Stunden täglich mindern. Das LSG NRW wies die Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurück, weil die Gutachten schlüssig ein Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten von 6 Stunden und mehr ergaben und weitere Ermittlungen nicht geboten waren. Arbeitsmarktlage und tatsächliche Vermittlungschancen seien für § 43 SGB VI ohne Bedeutung; die Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung gegen die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente als unbegründet zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Anspruch auf Rente wegen (teilweiser oder voller) Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI setzt voraus, dass die gesundheitlich bedingte Leistungsminderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf nicht absehbare Zeit besteht.

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Bei der rentenrechtlichen Beurteilung der Erwerbsminderung ist maßgeblich das funktionelle Leistungsvermögen; die diagnostische Bezeichnung einer Gesundheitsstörung ist nachrangig, sofern die relevanten Funktionseinschränkungen vollständig bewertet werden.

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Kann eine versicherte Person unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten, liegt keine Erwerbsminderung vor; die Arbeitsmarktlage ist dabei unbeachtlich (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

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Das Tatsachengericht muss weitere Beweise (Zeugenvernehmung oder weiteres Gutachten) nur erheben, wenn konkrete Anhaltspunkte für Ermittlungsbedarf bestehen; Beweiserhebungen „ins Blaue hinein“ sind nicht geschuldet.

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Ein weiteres Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn vorhandene Gutachten ungenügend sind, etwa wegen grober Mängel, unauflösbarer Widersprüche oder unzutreffender Tatsachengrundlagen (§ 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 412 ZPO).

Relevante Normen
§ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)§ Opferentschädigungsgesetz (OEG)§ 286 BGB§ 109 SGG§ 153 Abs. 4 SGG§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 49 R 1292/22

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.04.2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

3

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).

4

Die 00.00.0000 geborene Klägerin, die als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist und aufgrund eines 2014 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf (Az. S 31 VG 52/12) geschlossenen Vergleichs seit Juli 2011 vom Landschaftsverband Rheinland (LVR) Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) auf der Grundlage eines Grades der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 erhält, absolvierte im August 2017 eine medizinische Rehabilitation in der Z. in N.. Die behandelnden Ärzte stellten Beschwerden der Schulter, Wirbelsäule, Hüften und Füße fest und äußerten den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und eine Migräne. Sowohl in ihrem letzten Beruf als Lagerarbeiterin als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne die Klägerin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zeitweise im Stehen, Gehen und Sitzen mit im ärztlichen Entlassungsbericht aufgeführten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich verrichten.

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Am 04.01.2022 stellte die als Lagerarbeiterin mit täglich 8 Stunden beschäftigte Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung und gab an, sich seit April 2021 auf Grund einer psychoreaktiven Depression, einer Trigeminusneuralgie, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Adipositas, Arthrose, Migräne, einem Bluthochdruck-, Rheuma- und Rückenleiden für erwerbsgemindert zu halten.

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Die Beklagte zog Unterlagen der Krankenkasse über Arbeitsunfähigkeitszeiten und Diagnosen bei und gab ein ärztliches Gutachten beim Facharzt für Chirurgie F. in Auftrag, welches dieser mit ambulanter Untersuchung am 29.06.2022 erstellte. Unter den Diagnosen belastungsabhängiger wiederholter Rückenschmerzen bei verschleißbedingten Veränderungen der Wirbelsäule, einer langjährigen (zur Zeit unbehandelten) posttraumatischen Belastungsstörung, einem Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit körperlichen und seelischen Ursachen, einem ernährungsbedingten Übergewicht Grad II (WHO), einer Angststörung sowie einer medikamentös behandelten Bluthochdruckerkrankung, einer depressiven Episode, einer wiederholten Trigeminusneuralgie und Migräne gelangte Herr F. zu der Einschätzung, dass die Klägerin in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als Lagerarbeiterin und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr mit im Gutachten genannten qualitativen Einschränkungen verrichten könne.

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Auf dieser Grundlage sowie einem ergänzend von der behandelnden Praxis für Chirurgie/Orthopädie U./M. eingeholten Bericht mit Fremdarztbefunden lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 02.08.2022 und Widerspruchsbescheid vom 06.10.2022 ab.

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Am 21.10.2022 hat die Klägerin hiergegen Klage beim SG Düsseldorf erhoben und diese darauf gestützt, dass sie seit Juni 2022 auf Grund von Gelenkschmerzen der Schulterregion arbeitsunfähig und unter Berücksichtigung auch der durch den LVR anerkannten posttraumatischen Belastungsstörung außerstande sei, mehr als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Ergänzend sind von ihr u.a. ein Entlassungsbrief des Krankenhauses Neuwerk vom 19.08.2022 über eine Operation im Bereich der linken Schulter am 17.08.2022 und eine Mitteilung des LVR vom 04.04.2023 überreicht worden.

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Das SG hat zunächst Befundberichte der Fachärztin für Allgemeinmedizin T., der Frauenärztin X., des Facharztes für HNO und Allergologie J., des Facharztes für Orthopädie E., der Praxis U./M. und der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Q. eingeholt sowie die OEG-Akte des LVR beigezogen. Anschließend hat es ein Gutachten beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie P. in Auftrag gegeben. Der Sachverständige hat bei der Klägerin Restsymptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, eine Agoraphobie, eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine einfache Migräne ohne Aura sowie eine Trigeminusneuropathie links festgestellt. Auffallend sei, dass in Bezug auf die psychischen Leiden keinerlei therapeutische Maßnahmen in Anspruch genommen würden. Dieser Umstand spreche gegen einen solch hohen Leidensdruck, wie ihn die Klägerin, die langjährig eine Tätigkeit als Lagerarbeiterin habe ausüben können, jetzt vortrage. Dasselbe gelte hinsichtlich der Schmerzsymptomatik. Eine schwere dekompensierte organische Schmerzstörung lasse sich eindeutig ausschließen. Die von der Klägerin geltend gemachten und teils demonstrierten Schmerzsymptome hätten nicht hinreichend objektiviert werden können. Unter Berücksichtigung der festgestellten Gesundheitsstörungen könne sie unter im Gutachten genannten qualitativen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte körperliche Tätigkeiten für die Dauer eines üblichen Arbeitstages im Umfang von ca. 8 Stunden an fünf Tagen in der Woche verrichten. Sie sei auch in der Lage, die rentenrechtlich relevanten Wegstrecken zurückzulegen. Soweit sie angegeben habe, allein keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen zu können, bestünden diesbezüglich keine objektiven medizinischen Hinderungsgründe (Gutachten vom 25.06.2024).

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Die Klägerin hat das Gutachten des P. kritisiert und auf einen Überweisungsschein des praktischen Arztes mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie K. vom 19.07.2024 Bezug genommen, der nicht nur von Restsymptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung spreche. Insofern sei das Gutachten des P. unverständlich. Unter Vorlage weiterer Arztbriefe hat sie die Auffassung vertreten, der Sachverständige berücksichtige die bei ihr bestehenden Beschwerden nicht hinreichend. Die von P. für möglich gehaltenen einfachen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne sie nicht verrichten. Hierbei handele es sich auch ausschließlich um Schonarbeitsplätze, die nicht an Betriebsfremde vergeben würden.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 06.10.2022 aufzuheben und ihr entsprechend des Antrags Rente wegen voller Erwerbsminderung zuzusprechen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das SG, von dem im Sitzungsprotokoll nach Anhörung der Klägerin und ihres Ehemannes Aggravationstendenzen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung festgehalten worden sind, hat die Klage mit Urteil vom 25.04.2025 abgewiesen. Die streitgegenständlichen Bescheide seien nicht zu beanstanden, die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung lägen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen, die sich die Kammer zu eigen mache. Auch aus dem im sozialgerichtlichen Klageverfahren eingeholten, überzeugenden Gutachten des P. mit einem Fehlen von auffälligen Befunden im neurologischen und im psychiatrischen Bereich ergebe sich nachvollziehbar, dass die Klägerin trotz der von der Wirbelsäule ausgehenden Beschwerden und ihrer psychischen Beeinträchtigungen noch zur sechsstündigen Verrichtung körperlich leichter Arbeiten in der Lage sei. Durch die von den gehörten Sachverständigen geforderte Beschränkung auf körperlich leichte Arbeiten im Haltungswechsel unter Meidung von Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, unter Witterungseinflüssen sowie unter besonderer Stressbelastung wie im Akkord oder am Fließband werde den Wirbelsäulenbeschwerden sowie den psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin hinreichend Rechnung getragen. Für bezeichnend halte die Kammer auch das Resümee des P., wonach die von der Klägerin geklagten und teils demonstrierten Schmerzsymptome nicht hinreichend hatten objektiviert werden können und von einer negativen Antwortverzerrung auszugehen sei. Diese Einschätzung habe sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die qualitativen Leistungseinschränkungen stellten auch weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine sog. Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen dar, denn sie begrenzten die Einsetzbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht wesentlich weiter, als dies durch die Beschränkung auf körperlich leichte Arbeiten ohnehin geschehe. Die Klägerin sei auch in der Lage, Wegstrecken von 500 m innerhalb von circa 15 Minuten zurückzulegen. Soweit sie angegeben habe, keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen zu können, hätten sich objektive medizinische Hinderungsgründe diesbezüglich nicht feststellen lassen.

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Gegen das ihr am 14.05.2025 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.05.2025 Berufung eingelegt und unter erneuter Kritik am Gutachten von P. geltend gemacht, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe und berentet werden müsse. Als Beweis seien T., A., Y. und der juristische Sachbearbeiter des LVR, I., zu vernehmen. Auch müsse ein Gutachten eingeholt werden, um festzustellen, ob eine posttraumatische Belastungsstörung oder Traumafolgestörungen vorlägen, die eine volle Erwerbsminderung begründeten. Die Beklagte wolle durch Reduzierung der Rentenansprüche in den nächsten fünf Jahren sparen, weil diese genau wisse, dass sie, die Klägerin, aus gesundheitlichen Gründen und vor dem Hintergrund ihres Alters von 56 Jahren keine Arbeitsstelle mehr finde. Auf diesem Wege solle sie ein weiteres Mal wegen Leistungsverweigerung schwer und hart bestraft werden. Ihr Ehemann habe die Richterin aus erster Instanz deshalb wegen Amtsmissbrauchs angezeigt. Die Verhöhnung der Opfer sexueller Gewalt werde durch das SG mit Vorsatz ignoriert und solle zur Mahnung aufrufen. In erster Instanz seien ihr Anwaltskosten von über 1.000 Euro entstanden. Auf so eine asoziale Rechtspflege verzichte sie gern. Es handele sich um eine Straftat nach dem BGB § 286, die noch angezeigt werde.

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Nach einer Mitteilung von T., dass sie sich seit 1 ½ Jahren im Ruhestand befinde und einer Google-Recherche zur dauerhaften Schließung der Praxis von Y. hat der Senat die Klägerin um Angabe der aktuell behandelnden Ärzte gebeten. Hierauf hat diese u.a. darauf hingewiesen, dass die Schwerarbeitsverordnung (SchwArbV) Beschäftigte vor den gesundheitlichen Gefahren schwerer körperlicher Arbeit schützen solle. Hierunter falle auch die Berufsgruppe der Lagerarbeiter, was auf sie zutreffe. Seit dem 01.10.2025 gehe sie aufgrund eines nunmehr verbesserten Gesundheitszustandes als Festanstellung einer Putzstelle für vier Stunden am Tag nach. Zu Ärzten habe sie kein Vertrauen mehr und verstehe die gerichtliche Nachfrage daher nicht. Die genannten Zeugen seien zu laden und alles andere Opferbashing.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25.04.2025 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 02.08.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 06.10.2022 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab Januar 2022 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Auf einen Hinweis zur Sach- und Rechtslage sowie auf die Einräumung der Möglichkeit, einen Antrag gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu stellen, hat die Klägerin den Berichterstatter „wegen Befangenheit und Mittäterschaft“ abgelehnt. Der Senat hat das Gesuch mit Beschluss vom 10.09.2025 (Az. L 8 SF 194/25 AB) zurückgewiesen.

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Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 18.11.2025 darauf hingewiesen, dass die Berufung nach Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg biete und beabsichtigt sei, diese gem. § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen. Den hierauf eingegangenen erneuten Antrag der Klägerin den Berichterstatter „wegen Befangenheit“ abzulehnen, hat der Senat mit weiterem Beschluss vom 21.01.2026 (Az. L 8 SF 392/25 AB) zurückgewiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.

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II.

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Die zulässige Berufung der Klägerin wird durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 S. 1 SGG zurückgewiesen. Zur Möglichkeit einer solchen Entscheidung sind die Beteiligten durch den erkennenden Senat mit Schreiben vom 18.11.2025 angehört worden (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG).

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Gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG kann der Senat die Berufung außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen der Zurückweisung gem. § 153 Abs. 4 SGG liegen vor. Im Klageverfahren hat das SG durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden. Die Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine mündliche Verhandlung wird nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht für erforderlich gehalten. Der Sachverhalt ist umfassend ermittelt, eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung nicht mehr erforderlich. Die Klägerin, die in ihrer Berufungsbegründung vom 30.06.2025 und ausführlich mit weiterem Schreiben vom 12.11.2025 Stellung genommen hat, hat den Hinweis des Senats vom 18.11.2025 zum Anlass genommen, von ihrem Äußerungsrecht (erneut) Gebrauch zu machen. Das erstmalige Vorbringen noch nicht vorgetragener Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte in einem Verhandlungstermin ist daher nicht zu erwarten. Schließlich ist ein weiteres Vorbringen durch die Klägerin nicht angekündigt worden. Andere Aspekte, die nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig erscheinen lassen, sind nicht erkennbar.

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Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 25.04.2025 ist nicht begründet. Das SG hat die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 4, § 56 SGG) statthafte (vgl. LSG NRW Urt. v. 21.06.2024 – L 21 R 678/22 – juris Rn. 37) und auch im Übrigen zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 02.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.10.2022 ist nicht rechtswidrig, so dass die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 SGG beschwert ist. Sie hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

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Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 SGB VI haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2, je Nr. 2 und 3 SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind bzw. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI) und voll erwerbsgemindert – neben weiteren, hier nicht gegebenen besonderen Voraussetzungen – Versicherte, denen dies nicht mindestens drei Stunden täglich möglich ist (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Die Erwerbsminderung muss auf nicht absehbare Zeit bestehen (§ 43 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 S. 2 SGB VI), d.h. sich prognostisch über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken (vgl. § 101 Abs. 1 SGB VI; BSG Urt. v. 23.03.1977 – 4 RJ 49/76 – juris Rn. 15; Senatsbeschl. v. 22.05.2023 – L 8 R 488/23 – juris Rn. 30). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 SGB VI müssen im Vollbeweis, d.h. mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, feststehen (vgl. z.B. Senatsurt. v. 04.05.2022 – L 8 R 945/12 ZVW – juris Rn. 35 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 20.09.2023 – L 8 R 788/22 – juris Rn. 27).

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Diese Voraussetzungen eines Rentenanspruchs wegen Erwerbsminderung liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die ausführliche und überzeugende Würdigung durch das SG Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).

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Aus dem Berufungsvorbringen der Klägerin ergibt sich keine andere Beurteilung.

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Vor dem Hintergrund der wiederholenden Kritik der Klägerin am Sachverständigengutachten des P. weist der Senat darauf hin, dass er – ebenso wie das SG – dessen Einschätzung zum Leistungsvermögen der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für überzeugend hält. Dies gilt auch hinsichtlich seiner Ausführungen zu den aus den Traumafolgen resultierenden qualitativen Leistungseinschränkungen, die einer Tätigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von sechs Stunden und mehr nicht entgegenstehen. Das Gutachten, das sich schlüssig in die übrige Aktenlage einfügt, ist frei von handwerklichen Mängeln und war daher zur Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin geeignet. Zudem hat der LVR auf der Grundlage medizinischer Ermittlungen, die sich die Klägerin (selbst) zu eigen gemacht hat, im April 2023 nachvollziehbar festgestellt, dass in Bezug auf die anerkannten Schädigungsfolgen seit 2014 keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind und von einem Dauerzustand auszugehen ist. In diesem langjährigen Zeitraum bzw. sogar von 2010 bis August 2023 war die Klägerin trotz der Schädigungsfolgen zunächst in Vollzeit und ab Mai 2023 mit einem zeitlichen Umfang von 30 Wochenstunden beim selben Arbeitgeber unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig. Auch dies spricht für die Richtigkeit der Einschätzung des Sachverständigen, dass die durchaus gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin zwar zu qualitativen Einschränkungen führen, aber bei deren Beachtung einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von sechs Stunden und mehr nicht entgegenstehen. Ob insoweit mit P. begrifflich von Restsymptomen einer posttraumatischen Belastungsstörungen auszugehen ist oder – wie die Klägerin meint – der einschränkende Zusatz bei der Diagnosestellung keine Rechtfertigung findet, kann dahinstehen. Die Rentenbegutachtung ist im Wesentlichen eine Funktionsbegutachtung (vgl. BSG Beschl. v. 28.02.2017 – B 13 R 37/16 BH – juris Rn. 15). Entsprechend kommt es nicht auf die diagnostische Bezeichnung von Gesundheitsstörungen, sondern darauf an, dass alle Funktionseinschränkungen in die gutachterliche Würdigung einfließen, die für das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bedeutsam sind (vgl. Senatsbeschl. v. 22.05.2023 – L 8 R 488/22 – juris Rn. 31). Dass die Klägerin mit den bei ihr bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen noch zu einer Erwerbstätigkeit im Umfang von täglich sechs Stunden bei Beachtung qualitativer Einschränkungen in der Lage ist, haben – worauf das SG bereits hingewiesen hatte – neben Herrn P. auch die behandelnden Ärzte der Z. im ärztlichen Entlassungsbericht vom 30.08.2017 und der Facharzt für Chirurgie F. im Gutachten für die Beklagte vom 29.06.2022 überzeugend festgestellt.

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Soweit die Klägerin einwendet, die Beklagte wisse genau, dass sie aus gesundheitlichen Gründen und vor dem Hintergrund ihres Alters von 56 Jahren keine Arbeitsstelle mehr finden werde, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. So ist davon auszugehen, dass Versicherten, die (jedenfalls) noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten – ggf. unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen – wenigstens 6 Stunden täglich verrichten können, Arbeitsplätze zur Verfügung stehen und sie daher regelmäßig in der Lage sind, "erwerbstätig zu sein" (sog. "offener" Arbeitsmarkt). Arbeitsplätze, auf denen ungelernte körperlich leichte Tätigkeiten zu erbringen sind, sind auch heute nicht generell "unüblich" (vgl. ausführlich BSG Urt. v. 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R – juris Rn. 26 f.). Ohne Relevanz ist dabei, ob eine Klägerin bzw. ein Kläger eine konkrete Arbeitsstelle tatsächlich finden konnte bzw. kann (vgl. z.B. BSG Urt. v. 19.10.2011 – B 13 R 78/09 R – juris Rn. 26), da die Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes nicht Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung ist, sondern in den Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Jobcenter fällt (vgl. Senatsbeschl. v. 24.05.2023 – L 8 R 446/22 – juris Rn. 31).

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Weitere – von der Klägerin gewünschte – Ermittlungen von Amts wegen (§ 103 SGG) waren zur Überzeugung des Senats nicht geboten.

35

Von der ehemaligen langjährigen Hausärztin der Klägerin T. ist erstinstanzlich ein Befundbericht vom 04.01.2023 eingeholt worden. Diese hat auf eine weitere Befundberichtsanforderung am 14.10.2025 telefonisch mitgeteilt, keine aktuellen Unterlagen zum Gesundheitszustand der Klägerin vorlegen zu können, zumal sie seit 1,5 Jahren berentet sei. Dass die Angaben der Ärztin in ihrem schriftlichen Befundbericht von Januar 2023 unzureichend und daher ergänzungsbedürftig sein könnten, ist von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar, so dass die Vernehmung der Ärztin einer Beweiserhebung „ins Blaue hinein" gleichgekommen wäre, zu der das Gericht weder nach dem Amtsermittlungsgrundsatz noch aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet ist (vgl. z.B. BSG Beschl. v. 28.10.2020 – B 5 R 162/20 B – juris Rn. 11 m.w.N.; Urt. v. 01.07.2010 – B 13 R 58/09 R – juris Rn. 47; BVerfG Beschl. v. 09.10.2007 – 2 BvR 1268/03 – juris Rn. 19 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 28.01.2025 – L 8 R 550/24 – juris Rn. 39; Beschl. v. 14.02.2024 – L 8 R 13/22 – juris Rn. 40). Ein Befundbericht bei der Praxisnachfolge von T. war nicht einzuholen, da sich die Klägerin ausweislich ihrer Mitteilung vom 12.11.2025 dort nicht vorgestellt hat.

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Ebenso wenig besteht die Veranlassung, ergänzende Ermittlungen zu bzw. bei der von der Klägerin benannten Ärztin Y. vorzunehmen. Laut einer Google-Recherche ist deren Praxis, die zudem rund 500 km vom Wohnort der Klägerin entfernt liegt, dauerhaft geschlossen. Eine (vorige) Behandlung bei dieser Ärztin geht aus dem zur Akte gereichten Fragebogen zur Person und dem sonstigen Akteninhalt nicht hervor und ist von der Klägerin auch auf dezidierte Nachfrage des Senats vom 19.09.2025 nicht behauptet worden. Sowohl gegenüber dem Gutachter der Beklagten Herrn F. als auch gegenüber dem Sachverständigen P. hat die Klägerin die Absolvierung einer Psychotherapie und/oder einer psychiatrischen Behandlung verneint.

37

Auch weitere Nachfragen bei K. sind nicht geboten. Über die dortige einmalige Vorstellung der Klägerin liegt das schriftliche Ergebnis der psychotherapeutischen Sprechstunde vom 19.07.2024 vor, so dass keine Veranlassung zur ergänzenden Befragung bestand. Eine (weitere) Behandlung durch K. hat die Klägerin auf ausdrückliche Nachfrage nicht bestätigt. Zudem hat dieser Arzt auf seinem Überweisungsschein nicht eine Rentenberechtigung angenommen, sondern lediglich die „Prüfung“ einer vorzeitigen Berentung angeregt.

38

Ähnliches gilt für die von der Klägerin gewünschte Vernehmung des juristischen Sachbearbeiters des LVR, I.. Auch dieser ist nicht von einer bestehenden Erwerbsminderung der Klägerin ausgegangen, sondern hat ihr im Schreiben vom 04.04.2023 lediglich „anheim gestellt“, einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zu stellen. Im Übrigen könnte auch seine etwaige (nichtmedizinische) Auffassung zu einer Rentenberechtigung kein taugliches Beweismittel für den (notwendigen) Nachweis des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen einer Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung darstellen (vgl. BSG Beschl. v. 13.12.2005 – B 13 RJ 247/05 B – juris Rn. 12). Schließlich kann aus der Feststellung eines bestimmten Grades der Schädigungsfolgen bzw. eines Grades der Behinderung nicht auf das Vorhandensein von Erwerbsminderung geschlossen werden, da die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht an Fragen der beruflichen Einsetzbarkeit einer oder eines Versicherten geknüpft sind (vgl. BSG Beschl. v. 17.09.2015 – B 13 R 290/15 B – juris Rn. 5).

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Schließlich sieht sich der Senat auch nicht zur Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob eine posttraumatische Belastungsstörung oder andere Traumafolgestörungen vorliegen, gehalten. Hierzu ist bereits durch das vom SG eingeholte und wie dargelegt auch aus Sicht des Senats überzeugende Gutachten des P., welches das Ergebnis der Ermittlungen im Verwaltungsverfahren bestätigt hat, hinreichend ermittelt worden. Liegen mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten im Sinne von § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 412 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde der Gutachter geben (vgl. z.B. BSG Beschl. v. 27.01.2021 – B 13 R 123/20 B – juris Rn. 7 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 20.09.2023 – L 8 R 788/22 – juris Rn. 42 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S. 1 i.V.m. § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

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Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.