Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 8 R 222/05·03.07.2007

Rentenanspruch April 2003: Erfüllung durch Erstattungsanspruch nach §§ 104, 107 SGB X

SozialrechtRentenversicherungsrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der in Honduras lebende Kläger verlangte die Auszahlung der Regelaltersrente für April 2003 sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht wegen unterbliebener Rentenzahlungen. Das LSG wies die Berufung zurück: Der Rentenanspruch für April 2003 sei nach § 107 Abs. 1 SGB X erfüllt, weil ein Erstattungsanspruch des nachrangigen Sozialhilfeträgers nach § 104 SGB X bestand. Zudem stehe fest, dass dem Kläger der Monatsbetrag tatsächlich zugeflossen sei; die zusätzlich gezahlten 150 € seien Sozialhilfe gewesen. Der Feststellungsantrag sei hinsichtlich künftiger Schäden unzulässig und im Übrigen unbegründet, da keine Nichtauszahlung vorlag.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen; Rentenanspruch April 2003 als erfüllt angesehen und Schadensersatzfeststellung (teilweise unzulässig, sonst unbegründet) abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rentenanspruch gilt nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt, soweit gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger ein Erstattungsanspruch eines nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104 SGB X besteht.

2

Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt u.a. voraus, dass der nachrangige Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, der vorrangige Leistungsträger vor Kenntnis hiervon nicht selbst geleistet hat und kein Fall des § 103 SGB X vorliegt.

3

Die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) ist gegenüber Ansprüchen auf Regelaltersrente nachrangig, sodass bei gleichzeitiger Leistungsgewährung grundsätzlich ein Erstattungsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Rentenversicherungsträger eröffnet ist.

4

Ein Feststellungsantrag auf Schadensersatz für künftig möglicherweise ausbleibende Rentenzahlungen ist mangels Interesses an baldiger Feststellung (§ 55 Abs. 1 SGG) unzulässig, wenn ungewiss ist, ob und aus welchen Gründen künftig eine Nichtauszahlung eintreten wird.

5

Ein Schadensersatzfeststellungsantrag wegen Nichtauszahlung ist unbegründet, wenn feststeht, dass die fälligen Rentenansprüche tatsächlich ausgezahlt worden sind.

Relevante Normen
§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG§ 35 SGB VI§ 107 Abs. 1 i.V.m. § 104 SGB X§ 107 Abs. 1 SGB X§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X§ 103 Abs. 1 SGB X

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 12 (19) RJ 243/00

Bundessozialgericht, B 5a R 34/07 BH [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.09.2005 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Streitig ist noch der Anspruch des Klägers auf Auszahlung von Rente für den Monat April 2003 sowie auf Schadenersatz für nicht geleistete Rentenzahlungen.

3

Der in Honduras lebende Kläger bezieht seit dem 01.05.2000 Regelaltersrente (Bescheid v. 15.03.2000). Daneben bezog er Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (im Monat April 2003 in Höhe von 21,33 €), die über die Deutsche Botschaft in Honduras (im Folgenden: Botschaft) ausgezahlt bzw. im Einverständnis mit dem Kläger zur Tilgung einer Verbindlichkeit einbehalten wurde. Mit Schreiben vom 16.06.2000 machte der Beigeladene hinsichtlich der von ihm geleisteten Sozialhilfe einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte wegen der von dieser zu zahlenden Altersrente geltend. Mit Schreiben vom 05.07.2000 teilte die Beklagte dem Beigeladenen mit, die Rente werde ab August 2000 an ihn überwiesen.

4

Am 30.08.2000 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht (VG) Kassel erhoben und vorgetragen, er habe noch keine Rentenzahlungen erhalten. Das VG hat den Rechtsstreit an das Sozialgericht (SG) Düsseldorf verwiesen (Beschluss v. 05.09.2000).

5

Mit Schreiben vom 10.10.2000 hat der Beigeladene die Beklagte gebeten, ihre Leistungen an ihn einzustellen. Der Kläger habe zwischenzeitlich ein Konto in den USA eingerichtet, auf das die Rente überwiesen werden solle. Im Zuge der Überweisungen sind indessen Schwierigkeiten aufgetreten, weil das vom Kläger beauftragte Kreditinstitut den Kontovertrag gekündigt hat. Mit Schreiben vom 04.02.2003 hat die Botschaft gebeten, die Rente wieder - wie bis einschließlich Juli 2001 geschehen - über sie an den Kläger auszahlen zu lassen, der damit einverstanden sei. Mit Schreiben vom 05.03.2003 hat der Beigeladene gegenüber der Beklagten erneut einen Erstattungsanspruch wegen geleisteter Sozialhilfe geltend gemacht und gebeten, die Rente ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt an ihn zu überweisen.

6

Mit Bescheid vom 02.04.2003 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, seine Rente werde ab dem 01.05.2003 in Höhe von 315,11 € „wieder gewährt“ und an den Beigeladenen ausgezahlt. Mit Bescheid vom 14.05.2003 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, der Auszahlungsbetrag der Rente belaufe sich ab dem 01.07.2003 auf 318, 40 €. Für die Zeit vom 01.04.2003 bis 30.06.2003 stehe ihm eine Nachzahlung von 315,11 € zu, wobei sich aus der Anlage 1 zu diesem Bescheid ergibt, dass es sich bei der Nachzahlung über die Rentenzahlung für den Monat April 2003 handelt. Weiter hat die Beklagte mitgeteilt, die Rente werde, laufend an den Beigeladenen gezahlt und die Nachzahlung an diesen überwiesen. Entsprechend dieser Ankündigung ist sie in der Folgezeit verfahren. Der Kläger hat unstreitig im April 2003 von der Botschaft zumindest einen Betrag von 150 € ausgezahlt bekommen. Ob er für diesen Monat auch seine Rente erhalten hat, ist zwischen den Beteiligten streitig.

7

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger beantragt,

8

1. die Beklagte zu verurteilen, Rentenzahlungen ab 01.05.2000 im Hinblick auf die gewährte Regelaltersrente nach den gesetzlichen Vorschriften auszuzahlen

9

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen entstandenen Schaden auf Grund der Nichtauszahlung der Rente für die Vergangenheit als auch für die Zukunft zu ersetzen.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

11

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil v. 27.09.2005). Die ordnungsgemäße Rentenzahlung sei nachgewiesen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, welche konkrete Monatsrente ihn nicht erreicht habe.

12

Mit der ursprünglich ohne betragsmäßige Einschränkung erhobenen Berufung trägt der Kläger nunmehr vor: Sämtliche Rentenzahlungen hätten ihn im Ergebnis erreicht. Nur hinsichtlich der Rente für April 2003 stehe dies nicht fest. Er habe von der Botschaft lediglich 150 € erhalten. Die Beklagte sei insoweit zumindest für die Zahlung des Restbetrags beweisfällig geblieben.

13

Der Kläger beantragt,

14

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.09.2005 zu ändern und die Beklagte, hilfsweise den Beigeladenen zu verurteilen, eine Zahlung in Höhe von 315,11 Euro für den Monat April 2003 zu leisten und weiter festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeglichen entstandenen Schaden auf Grund der Nichtauszahlung der Rente für die Vergangenheit als auch für die Zukunft zu ersetzen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

18

Die Beklagte und der Beigeladene tragen übereinstimmend vor, die Rentenzahlung für den Monat April 2003 sei durch den Beigeladenen abgewickelt worden. Ausweislich der an den Beigeladenen adressierten Abrechnungen der Botschaft vom 03.07.2003 für das erste und vom 22.12.2003 für das zweite Halbjahr 2003 hinsichtlich der von ihr an den Kläger geleisteten Zahlungen in Verbindung mit den im Bearbeitungssystem ANLEI des Beigeladenen abgebildeten Abrechnungen sei die Rente für den Monat April 2003 versehentlich im Juli 2003 (doppelt) verbucht worden.

19

Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und des Beigeladenen sind beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

22

I.

23

Die Berufung ist zulässig. Der Beschwerdewert von 500 € (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist überschritten. Der Kläger hat mit seinem ursprünglich nicht auf einzelne Zeitabschnitte begrenzten Berufungsantrag Rentenzahlungen für mehrere Monate und damit die Zahlung eines 500 € übersteigenden Betrages begehrt. Die nachträgliche Beschränkung des Berufungsantrags führt nicht zur Unzulässigkeit der einmal zulässigen Berufung, zumal die Beschränkung von sachlichen Erwägungen getragen und daher nicht willkürlich ist (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. [2005], § 144 Rdnr. 19 m.w.N.). Insofern bedarf es an dieser Stelle keiner Entscheidung über den Gegenstandswert des Feststellungsantrags zu 2.

24

II.

25

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann weder von der Beklagten noch vom Beigeladenen Zahlung von 315,11 € für den Monat April 2003 verlangen (1.). Auch der Feststellungsantrag hat keinen Erfolg (2.).

26

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 315,11 € für den Monat April 2003. Der dahingehende, aus dem Anspruch auf Regelaltersrente (§ 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]) i.V.m. dem Bescheid der Beklagten vom 14.05.2003 folgende Anspruch ist nämlich nach § 107 Abs. 1 i.V.m. § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) untergegangen.

27

Nach § 107 Abs. 1 SGB X gilt der Anspruch des Berechtigten (hier des Klägers) gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger (die Beklagte) als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch gegen den Leistungsträger besteht. Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich hier aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

28

Die Vorschrift des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X . bestimmt, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger (hier der Beigeladene) gegen den vorrangig verpflichteten

29

Leistungsträger (hier die Beklagte) einen Erstattungsanspruch hat, soweit er Sozialleistungen erbracht hat, die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X nicht vorliegen und der vorrangig verpflichtete Leistungsträger nicht selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

30

Der Beigeladene war als überörtlicher Sozialhilfeträger zuständig für die Gewährung von Sozialhilfe an den Kläger als einen im Ausland lebenden Deutschen (vgl. § 119 Abs. 1, Abs. 5 Bundessozialhilfegesetz [BSHG] in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung). Sozialhilfe ist eine im Sinne von § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X nachrangige Leistung, weil sie demjenigen nicht gewährt wird, der seine Leistungen von anderen, insbesondere einem Sozialleistungsträger, erlangen kann (§ 2 Abs. 1 BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung). Ein Sozialleistungsträger in diesem Sinne ist auch die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 12 Satz 1 iVm § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b) Erstes Buch Sozialgesetzbuch), gegen die der Kläger zudem für den Monat April 2003 einen Anspruch auf Zahlung von Regelaltersrente hatte.

31

Der Beigeladene hat dem Kläger für den Monat April 2003 Sozialhilfe gemäß § 119 Abs. 1 BSHG in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt (§11 Abs. 1 BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) in Höhe von zumindest 315,11 € gezahlt. Dabei hat er sich in zulässiger Weise (vgl. § 119 Abs. 6 BSHG) der Botschaft bedient, die diesen Betrag an den Kläger ausgezahlt und hinterher vom Beigeladenen Erstattung verlangt hat. Dies entsprach der schon zuvor und auf Bitten der Botschaft und des Klägers ab April 2003 wieder geübten Praxis.

32

Es bestehen keine Zweifel, dass die Botschaft auch für den Monat April 2003 Sozialhilfe in Höhe des monatlichen Zahlungsanspruchs auf Regelaltersrente ausgezahlt hat. Ihre in den Verwaltungsakten des Beigeladenen vorhandenen und von ihm im hiesigen Verfahren vorgelegten Abrechnungen belegen, dass die Botschaft ihre jeweiligen Erstattungsbegehren sorgfältig und vollständig zusammengestellt hat. Es haben sich in keinem Fall Bedenken daran ergeben, dass die von ihr an den Kläger geleisteten Zahlungen auch tatsächlich erfolgt sind. Das gilt auch für die im vorliegenden Fall streitige Zahlung im April 2003. Zwar umfasst das Erstattungsbegehren der Botschaft für das erste Halbjahr 2003 eine „Rentenzahlung“ für den Monat April 2003 dem Wortlaut nach nicht. Danach hat die Botschaft dem

33

Beigeladenen vielmehr "Rentenzahlungen" für die Monate Mai bis Juli 2003 in Rechnung gestellt. Dabei handelt es sich jedoch tatsächlich um Zahlungen für die Monate April bis Juni 2003. Das ergibt sich bereits aus dem ausgezahlten Betrag von 945,33 €, also 315,11 € pro Monat. Auf diesen Betrag belief sich der Rentenanspruch des Klägers nämlich nur bis zum 30.06.2003. Danach betrug er 318,40 € (Bescheid der Beklagten vom 14.05.2003). Wäre also die "Rentenzahlung" für Juli 2003 tatsächlich von der Abrechnung der Botschaft für das erste Halbjahr umfasst, so hätte die Erstattungsforderung um 3,29 € höher ausfallen müssen.

34

Die danach unzweifelhaft zu Grunde liegende Verwechslung ist auch ohne weiteres durch den tatsächlichen Ablauf zu erklären. Der Rentenanspruch des Klägers ist nämlich, wie der Bescheid vom 14.05.2003 zeigt, nicht aus einer laufenden Zahlung heraus, sondern als Nachzahlung befriedigt worden, d.h. nicht im Monat April 2003, sondern frühestens im Anschluss an den Bescheid vom 14.05.2003, also im Mai 2003 oder danach. Aus demselben Grund wird der Kläger Schwierigkeiten gehabt haben, den ihm tatsächlich zugeflossenen Betrag von 315,11 € für den Monat April 2003 zeitlich richtig zuzuordnen. Hingegen meint er zu Unrecht, er habe für den Monat April 2003 "Rente" in Höhe von lediglich 150,00 € bekommen. Vielmehr ist ihm, wie die Abrechnung der Botschaft zeigt, dieser Betrag zusätzlich als Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt worden. Auch diese Zahlung ist indessen widerspruchsfrei dadurch zu erklären, dass die Rentenzahlung für den Monat April 2003 erst im Wege der Nachzahlung erfolgt ist und daher im Monat April 2003 selbst aufgrund der von keinem der Beteiligten zu vertretenden bis dahin bestehenden Übermittlungsschwierigkeiten nicht zur Auszahlung verfügbar war.

35

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X liegen vor: Die Beklagte hat nicht selbst an den Kläger geleistet, und es handelt sich auch nicht um einen Fall des § 103 Abs. 1 SGB X (nachträglicher Wegfall des Leistungsanspruchs).

36

Da feststeht, dass der Kläger den ihm zustehenden Betrag von 315,11 € für den Monat April 2003 erhalten hat, ist auch der gemäß § 75 Abs. 5 SGG in zulässiger Weise hilfsweise gegen den Beigeladenen gerichtete Zahlungsantrag unbegründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm für den Monat April 2003 mehr Hilfe zum Lebensunterhalt als zugeflossen zugestanden hat.

37

2. Mit seinem gegen die Beklagte gerichteten Feststellungsantrag hat der Kläger ebenfalls keinen Erfolg. Nachdem das SG seine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Feststellungsantrag bejaht hat, entscheidet auch der Senat darüber, ohne dass es darauf ankommt, ob und ggf. inwieweit der Rechtsweg zu den Sozialgerichten für diesen Antrag überhaupt eröffnet ist (§ 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz).

38

a) Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz für in der Zukunft fällig werdende, aber nicht ausgezahlte Rentenansprüche begehrt, ist die Klage bereits unzulässig, weil es an dem nach § 55 Abs. 1 SGG erforderlichen Interessen an einer baldigen Feststellung fehlt. Weder steht fest, ob überhaupt in der Zukunft Rentenansprüche des Klägers nicht zur Auszahlung gelangen werden, noch, worauf dies gegebenenfalls im Einzelfall beruhen wird. Ohne eine Kenntnis dieser Umstände besteht indessen keine Möglichkeit, einen Anspruch auf Schadenersatz festzustellen.

39

b) Für die bis zur letzten mündlichen Verhandlung bereits fällig gewordenen Zahlungsansprüche des Klägers ist der Feststellungsantrag unbegründet. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass die Beklagte ihm jeglichen entstandenen Schaden auf Grund der Nichtauszahlung (nicht: verspäteten Auszahlung) der Rente ersetzt. Da aber feststeht, dass alle in der Vergangenheit dem Kläger zustehenden Rentenansprüche auch ausgezahlt worden sind, kann auch kein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Nichtauszahlung entstehen.

40

III.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Anlass, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), besteht nicht.