Keine Erwerbsminderungsrente bei vollschichtigem Leistungsvermögen trotz Schmerzangaben
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte ab Antragstellung 30.07.2019 Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung. Streitig war, ob insbesondere ein chronisches Schmerzsyndrom und ein behauptetes Restless-Legs-Syndrom das Leistungsvermögen quantitativ mindern. Das LSG NRW wies die Berufung zurück, weil die Klägerin nach überzeugender Beweiswürdigung mindestens sechs Stunden täglich unter üblichen Bedingungen leichte (teilweise auch mittelschwere) Tätigkeiten verrichten kann und wegefähig ist. Ein abweichendes §109-SGG-Gutachten überzeugte wegen methodischer Defizite und inkonsistenter Grundlagen nicht; weitere Gutachten bzw. ergänzende Stellungnahmen wurden mangels ordnungsgemäßen Beweisantrags und ausreichender Sachaufklärung abgelehnt.
Ausgang: Berufung gegen die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente mangels quantitativer Leistungsminderung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI setzt voraus, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen im Vollbeweis feststehen.
Kann die versicherte Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich tätig sein, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI vor; die Arbeitsmarktlage bleibt außer Betracht.
Ist ein vollschichtiges Restleistungsvermögen für zumindest leichte Tätigkeiten gegeben und liegen keine Katalogfälle (insbesondere keine fehlende Wegefähigkeit) vor, bedarf es regelmäßig keiner Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit.
Ein Sachverständigengutachten überzeugt nur, wenn Diagnosestellung und Leistungsbeurteilung leitliniengerecht, konsistent und anhand nachvollziehbarer Validierung/Überprüfung subjektiver Angaben begründet sind; methodische Defizite können seine Beweiskraft mindern.
Ein Antrag auf weitere Beweiserhebung ist als Ausforschungsantrag abzulehnen, wenn er kein konkretes Beweisthema und kein voraussichtliches Beweisergebnis bezeichnet; ein Anspruch auf ein „Obergutachten“ besteht nicht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 11.03.2024 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin beantragte am 30.07.2019 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Beklagte zog Behandlungsunterlagen und den Entlassungsbericht über eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme der R.-klinik F. bei. In dem Bericht vom 04.10.2018 gelangten die dortigen Ärzte zu der Einschätzung, die Klägerin sei in der Lage, körperlich mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in allen Schichtformen zu verrichten. Der Arzt für Orthopädie X. bestätigte diese Beurteilung in einem von der Beklagten beauftragten Gutachten vom 18.05.2020 insoweit, dass die Klägerin leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne.
Darauf gestützt lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, weil die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt seien (Bescheid vom 02.12.2019; Widerspruchsbescheid vom 09.07.2020).
Am 18.08.2020 hat die Klägerin hiergegen Klage beim Sozialgericht Dortmund (SG) erhoben und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.12.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2020 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Arztes für Orthopädie M. vom 09.03.2021 mit Zusatzgutachten des Arztes für Innere Medizin/Gastroenterologie J. vom 01.03.2021 Beweis erhoben. Die Sachverständigen haben Zustände nach Splenektomie wegen eines Non-Hodgkin-Lymphoms im März 2017, nach Cholezystektomie im Dezember 2017 mit leichtgradiger Fettleber, nach Appendektomie und Coecalpolresektion im August 2019 und nach Varizenoperation am rechten Bein im Februar 2019, ein leichtgradiges Asthma bronchiale, einen leichtgradigen Bluthochdruck und Übergewicht sowie ein Hals- und Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei leicht S-förmiger Verbiegung der Brust- und Lendenwirbelsäule und Verschleißerscheinungen in mehreren Segmenten, beginnende Verschleißerkrankungen der Schultereckgelenke mit nur endgradiger Funktionseinschränkung, eine X-Bein-Fehlstellung, einen Zustand nach konservativ behandeltem Speichenbruch im Bereich des linken Handgelenks ohne wesentliche Funktionseinschränkung und eine Störung der Schmerzverarbeitung (somatoforme Schmerzstörung) festgestellt. Sie sind zu der Beurteilung gelangt, die Klägerin könne unter Berücksichtigung im Einzelnen dargelegter qualitativer Einschränkungen körperlich leichte und geistig einfache bis mittelschwierige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch täglich sechs Stunden und mehr unter betriebsüblichen Bedingungen verrichten. Ihre Wegefähigkeit sei trotz Einschränkung der Gehfähigkeit erhalten.
Nachdem die Klägerin hiergegen Einwände erhoben und darauf hingewiesen hat, bei einer aktuellen Ultraschalluntersuchung im Mai 2021 sei eine Vergrößerung der Lymphknoten im Halsbereich festgestellt worden, wobei eine weitergehende Untersuchung beim Onkologen stattgefunden habe, hat das SG einen Befundbericht des Internisten T. (Hausarzt) eingeholt, dem neben weiteren Arztbriefen der ärztliche Entlassungsbericht über eine stationäre orthopädische Rehabilitations-Maßnahme der B. C. vom 06.09.2022 beigefügt war. Dort wurde die Klägerin prospektiv in der Lage gesehen, noch leichte Arbeiten sechs Stunden und mehr auszuüben.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG am 11.03.2024 durch Gerichtsbescheid entschieden und die Klage abgewiesen. Die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente seien nicht gegeben. Unter Berücksichtigung der überzeugenden Gutachten der Dres. X., J. und M. bestehe bei der wegefähigen Klägerin zumindest für leichte Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen ein Restleistungsvermögen von täglich sechs Stunden und mehr.
Gegen den ihr am 20.03.2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 22.03.2024 Berufung eingelegt. Sie habe starke chronische Schmerzen in sämtlichen Wirbelsäulenabschnitten. Das zu einer eigenständigen Funktionsbeeinträchtigung führende und erstinstanzlich verkannte Schmerzsyndrom (mit somatischen und psychischen Faktoren) stehe selbst leichten körperlichen Tätigkeiten entgegen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 11.03.2024 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2020 zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte, die den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend hält, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Befundberichte und Patentenkarteien des T., der Klinik für Hämatologie und Stammzellentransplantation der Universitätsmedizin QA. und des Orthopäden I. eingeholt.
Sodann hat er von Amts wegen durch Einholung eines schmerzmedizinischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Anästhesiologie, Notfall-, Schmerz- und Palliativmedizin S. vom 16.10.2024 weiteren Beweis erhoben. Der Sachverständige hat anhand einer Auswertung der Aktenlage und der eigenen Untersuchungsergebnisse zahlreiche Indizien für eine bewusstseinsnahe Aggravation der Klägerin dargelegt. Selbst Simulationen könnten nicht ausgeschlossen werden. Eine Schmerzerkrankung könne nach der Leitlinie zur Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen nicht gesichert werden. Differentialdiagnostisch sei ein Versorgungsdesiderium in Betracht zu ziehen. Ein bestehe ein wiederkehrender Kreuzschmerz ohne Nervenwurzelreizsymptome und Adipositas. Die Klägerin sei in der Lage, regelmäßig körperlich leichte, teilweise mittelschwere und geistig einfache Arbeiten täglich noch sechs Stunden und mehr unter im Gutachten näher dargelegten qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Nennenswerte Beeinträchtigungen der Gehfähigkeit bestünden nicht. Die Klägerin könne zudem öffentliche Verkehrsmittel nutzen und sei in der Lage, ihr Kraftfahrzeug zu führen.
Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat ferner ein Gutachten des Facharztes für Neurologie, Schlafmedizin, Spezielle Schmerztherapie, Intensivmedizin Z. vom 19.02.2025 eingeholt. Der Sachverständige hat insbesondere eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auf Grundlage multipler organischer Erkrankungen (u. a. degenerativen Veränderungen des Bewegungsapparats; Zustand nach mehrfachen Bauchoperationen; Zustand nach Operation an der distalen Elle links) sowie ein Restless Legs Syndrom diagnostiziert. Es bestünden ein Zustand nach Operation eines Karpaltunnelsyndroms rechts, degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Beteiligung radikulärer Strukturen und einer Spondylolisthesis lumbal, degenerative Veränderungen der Schultergelenke mit einem Zustand nach Sturz auf die Schulter links und Arthroskopie rechts, eine Fraktur der distalen Elle links mit Zustand nach Arthroskopie, ein Zustand nach B-Zell-Lymphom der Milz mit operativer Entfernung der Milz im Dezember 2017 und in späteren Jahren notwendigen Revisionen der Operationsnarbe, eine arterielle Hypertonie und ein Asthma bronchiale. Der Ausprägungsgrad der chronischen Schmerzstörung sei im Hinblick auf die Beeinträchtigung der körperlichen und psychosozialen Leistungsfähigkeit noch als mittelgradig zu bewerten. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei teilweise beeinträchtigt. Die Klägerin könne aufgrund ihrer Schmerzstörung körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere sowie geistig einfache bis gelegentlich mittelschwierige Arbeiten unter Beachtung dargelegter qualitativer Leistungseinschränkungen arbeitstäglich nur noch drei bis unter sechs Stunden verrichten. Es trete hinzu, dass sie wegen des Restless Legs Syndroms nicht längere Zeit in einer Körperposition verharren könne. Die Wegefähigkeit sei erhalten. Von diesem eingeschränkten Restleistungsvermögen sei aufgrund der glaubhaften Aussagen der Klägerin sowie den ärztlichen Zeugnissen des Hausarztes, der behandelnden Orthopäden und Schmerztherapeuten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon seit Juli 2019 auszugehen, da bereits seitdem Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Das Gutachten des S. decke die neurologischen Aspekte nicht ab. So werde insbesondere das Restless Legs Syndrom nicht berücksichtigt. Die Angabe von Aggravation bis hin zur Simulation könne - trotz offenbar werdender leichtgradiger Verdeutlichungstendenzen - auch nach Befragung der Tochter der Klägerin nicht nachvollzogen werden. Die Widersprüche zwischen Aktenlage und den Angaben der Klägerin seien eher geringer Natur und durch den langen Zeitverlauf der Erkrankung hinreichend zu erklären. Allein ein leicht erhöhter Wert in der durch S. eingesetzten Beschwerdevalutierungsskala könne kein hinreichender Beweis für Simulation sein.
In ergänzenden Stellungnahmen vom 22.05.2025 und - nach Durchführung eines Erörterungstermins mit den Beteiligten durch den Berichterstatter des Senates am 23.07.2025 - vom 08.08.2025 hat S. eine unkritische Beschwerdeadaption des Z. beanstandet und ist, unter Auseinandersetzung mit der Kritik der Klägerin an seinem Gutachten, bei seiner Einschätzung verblieben.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ihren Antrag (vom 25.06.2025) wiederholt, eine ergänzende Stellungnahme des Z. zur ergänzenden Stellungnahme des S. (vom 22.05.2025) einzuholen. Hilfsweise werde die Einholung eines weiteren neurologischen Gutachtens beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Bescheid der Beklagten vom 02.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2020 beschwert die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da er nicht rechtswidrig ist. Die Klägerin hat im streitbefangenen Zeitraum ab Antragstellung am 30.07.2019 bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 08.10.2025 keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem SGB VI.
Gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 S. 1 SGB VI haben Versicherte bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 und Abs. 2, je Nr. 2 und 3 SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind bzw. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB VI) und voll erwerbsgemindert - neben weiteren, hier nicht gegebenen besonderen Voraussetzungen - Versicherte, denen dies nicht mindestens drei Stunden täglich möglich ist (§ 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI). Die Erwerbsminderung muss auf nicht absehbare Zeit bestehen (§ 43 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 S. 2 SGB VI), d.h. sich prognostisch über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken (vgl. § 101 Abs. 1 SGB VI; BSG Urt. v. 23.03.1977 - 4 RJ 49/76 - juris Rn. 15; Senatsbeschl. v. 22.05.2023 - L 8 R 488/23 - juris Rn. 30). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 SGB VI müssen im Vollbeweis, d.h. mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, feststehen (vgl. z. B. Senatsbeschl. v. 11.09.2025 - L 8 R 260/24 - juris Rn. 26, Beschl. v. 24.07.2025 - L 8 R 961/24 - juris Rn. 35; Urt. v. 04.05.2022 - L 8 R 945/12 ZVW - juris Rn. 35 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen eines Rentenanspruchs wegen Erwerbsminderung liegen nicht vor. Die Klägerin verfügt über eine quantitativ vollschichtige Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (dazu unter 1.). Ein sogenannter Katalogfall liegt nicht vor (dazu 2.). Der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedurfte es nicht (dazu 3.). Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit scheidet aus (dazu 4.) Dem Antrag der Klägerin auf Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Z. war nicht nachzukommen (dazu 5.). Auch dem hilfsweise gestellten Antrag, ein weiteres neurologisches Gutachten einzuholen, war nicht zu entsprechen (dazu 6.).
1. Die Klägerin unterliegt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keinen quantitativen Leistungslimitierungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die Würdigung durch das SG im Gerichtsbescheid vom 11.03.2024 Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die sozialmedizinische Einschätzung des Orthopäden X. (Gutachten vom 18.05.2020 im Widerspruchsverfahren) und der erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen, des Orthopäden M. (Gutachten vom 09.03.2021) und des Internisten J. (Gutachten vom 01.03.2021), die Klägerin könne jedenfalls körperlich leichte und geistig einfache bis mittelschwierige Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten, in dem Bericht der Rehabilitationsklinik U. in F. vom 04.10.2018 Entsprechung findet und sich auch die Rehabilitationsklinik B. C. in ihrem Bericht vom 06.09.2022 in diesem Sinne geäußert hat.
Die ergänzenden Ermittlungen im Berufungsverfahren haben das erstinstanzliche Beweisergebnis dahingehend bestätigt und präzisiert, dass der Klägerin mit der nachvollziehbaren und den Senat überzeugenden Beurteilung des Facharztes für Anästhesiologie, Notfall-, Schmerz- und Palliativmedizin S. jedenfalls auch gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Beachtung in dessen Gutachten vom 16.10.2024 näher dargelegter qualitativer Einschränkungen unter betriebsüblichen Bedingungen vollschichtig möglich sind.
Der von Amts wegen gehörte Sachverständige hat das von der Klägerin anspruchsbegründend angeführte Schmerzsyndrom (mit somatischen und psychischen Faktoren) über seine besondere und anerkannte Expertise als Schmerzmediziner umfassend beleuchtet und schlüssig dahingehend gewürdigt, dass eine Schmerzerkrankung nach der Leitlinie für die ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Schmerzen („Leitlinie Schmerzbegutachtung“) nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu sichern sei bzw. nicht vorliege. Differenzialdiagnostisch liege ein Versorgungsdesiderium nahe. Der Senat schließt sich der Beurteilung des S. an. Sein Gutachten zeichnet sich insbesondere durch eine eingehende Beschwerdevalidierung und detaillierte Auswertung der medizinischen Aktenlage aus, die durch ergänzende Einholung ärztlicher Unterlagen im Berufungsverfahren deutlich erweitert worden ist und ihm insofern eine verlässliche Beurteilungsgrundlage geboten hat. Ergänzt durch die eigene gutachterliche Untersuchung hat S. dabei mehr als 30 Indizien herausgearbeitet, die in der Gesamtschau die Feststellung jedenfalls bewusstseinsnaher Aggravation überzeugend tragen. Die Kritik des auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG gehörten Facharztes für Neurologie, Schlafmedizin, Spezielle Schmerztherapie, Intensivmedizin Z., S. decke die neurologischen Aspekte nicht ab, verfängt angesichts des durch ihn selbst blande erhobenen neurologischen Befundes hingegen nicht.
Das von den übrigen Sachverständigen abweichende Gutachten des Z. vom 19.02.2025, der für körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere sowie geistig einfache bis gelegentlich mittelschwierige Tätigkeiten eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens auf drei bis unter sechs Stunden erkannt hat, überzeugt weder in den diagnostischen Prämissen (dazu a.), noch in der Leistungsbeurteilung an sich (dazu b.).
a. Der Neurologe stützt sich hinsichtlich der für seine Beurteilung ganz im Vordergrund stehenden Diagnose der Schmerzstörung mit somatischen und überwiegend psychischen Faktoren und deren Schweregrad im Ergebnis zentral auf Anamnese, Fremdanamnese der Tochter der Klägerin und auf psychometrische Selbstbeurteilungsskalen. Der Einsatz neuropsychologischer Validierungskomponenten fehlt demgegenüber. Die bei der Feststellung und Beurteilung von (teilweise psychisch bedingten) Schmerzerkrankungen sozialmedizinisch herausragend bedeutsame Konsistenzprüfung entspricht (insofern) nur in Teilen den von ihm in Bezug genommenen Vorgaben der Leitlinie Schmerzbegutachtung (vgl. 5. Version 2023, AWMF-Registernummer 187-006, Ziff. 3) und verbleibt dabei ausgesprochen oberflächlich. Sie entzieht sich unter dem fehlgehenden Vorwurf, S. habe in seiner Untersuchung zur Annahme einer Simulation einzig einen leicht erhöhten Wert in einer Beschwerdevalidierungsskala hervorgebracht, einer näheren Auseinandersetzung mit den in dessen Gutachten zahlreich und mehrdimensional dargelegten Indizien für eine bewusstseinsnahe Verfälschung der Beschwerdeangaben vor dem Hintergrund des entschlossen verfolgten Rentenbegehrens. Entsprechend bemerkt Z. zwar selbst Widersprüche zwischen der Anamnese und der Präsentation in der gutachterlichen Untersuchung mit Teilen der Aktenlage, enthebt sie jedoch ohne nähere Bezeichnung und Betrachtung über pauschal postulierte Gedächtnisverzerrungen und unterschiedliche Nomenklaturen einer Bedeutsamkeit.
Während Z. im Zusammenhang mit der Konsistenzprüfung annimmt, die medikamentöse Therapie entspreche dem angesichts der geklagten Beschwerden erwartbaren Maß, vermisst er zum einen an anderer Stelle selbst die leitliniengerechte Gabe von Adjuvantien. Zum anderen aber hat S. gerade hinsichtlich der Angaben zur Schmerzmedikation erhebliche Inkonsistenzen substantiiert. Er hat im Einzelnen aufgezeigt, dass in der Aktenlage vielfach eine Medikation ohne Schmerzmittel beschrieben sei. Ihm gegenüber habe die Klägerin zunächst eine starke Schmerzbelastung dargestellt, bei der sie die wirksame Medikation (Tilidin und Ibuprofen) stets einnehmen müsse. In Konfrontation mit der im weiteren Begutachtungsverlauf beabsichtigten Toxikologie habe sie dann jedoch angegeben, die Morgenmedikation nicht eingenommen zu haben, da die Schmerzen am Untersuchungstag nicht besonders schlimm gewesen seien. Wegen weiterer fehlerhafter Angaben der Klägerin erschien die beabsichtigte Toxikologie S. schließlich hinfällig. Dennoch hat (auch) Z. weder einen Medikamentenspiegel erhoben, noch sich mit den im Vorgutachten dargelegten Widersprüchen auseinandergesetzt.
Soweit der Sachverständige nach § 109 SGG eine Übereinstimmung der (ohnedies gerade) subjektiven Angaben der Klägerin mit (sehr selten durchgeführten) vorherigen schmerzmedizinischen Evaluationen behauptet, fehlt die Konkretisierung. S. hatte demgegenüber darauf hingewiesen, dass bei der quantitativen sensorischen Testung vom 11.12.2017 im BG Universitätsklinikum G. die Beschwerdeangaben gerade nicht objektivierbar waren. Zudem ergab der durch S. in seiner Begutachtung eingesetzte Simulationsfragebogen Auffälligkeiten, die Z. in diesem Zusammenhang ignoriert. Entsprechendes gilt hinsichtlich einer von ihm ohne nahvollziehbaren Vergleich angeführten Entsprechung der Schmerzangaben mit Zeugnissen behandelnder Fachärzte und des Hausarztes. S. hatte demgegenüber bereits in seinem Gutachten vom 16.10.2024 darauf hingewiesen, dass der behandelnde Hausarzt T., der die Berufungsbegründung der Klägerin unterstützt hat, vielfach eine Erwerbsunfähigkeit bestätige, aus der vom Senat beigezogenen Patientenkartei des Internisten allerdings keine dies begründenden Befunde zu entnehmen seien. Über lange Zeiten werde nicht über Schmerzen berichtet, objektivierbare schmerztypische Befunde seien ebenfalls nicht dokumentiert. Im Rahmen der mit entsprechendem Ergebnis verlaufenen Auswertung der übrigen medizinischen Aktenlage hat S. festgehalten, dass eine regelhafte Schmerztherapie nicht stattfinde. Dem korrespondieren die dem Senat von der Klägerin vorgelegten Fragebögen über ärztliche Behandlungen und Untersuchungen, denen sich keine schmerztherapeutische Behandlung entnehmen lässt. Soweit Z. auf einen dem geklagten Schmerzausmaß entsprechenden Einsatz „psychotherapeutischer Verfahren“ Bezug nimmt, ist festzustellen, dass er an anderer Stelle selbst den nur sehr zurückhaltenden Einsatz bemerkt und eine Psychotherapie (bei unauffälligem psychopathologischen Befund in allen gutachterlichen Untersuchungen) ebenso wenig in Anspruch genommen worden ist, wie eine neurologische oder psychiatrische Behandlung. Offen bleibt schließlich, inwiefern das klinische Bild oder die Verhaltensbeobachtungen bei einem unauffälligen Befund die Konsistenzprüfung mit den Ausführungen von Z. abrunden sollen.
Die für die Leistungsbeurteilung durch den Sachverständigen nach § 109 SGG ergänzend herangezogene, durch ihn erstmalig gestellte Diagnose eines Restless Legs Syndroms, die Z. meint nach dem Maßstab des Vollbeweises seit Rentenantragstellung annehmen zu können, ist entsprechenden Einwänden ausgesetzt. Sie wird allein durch anamnestische Angaben und einen Selbstbeurteilungsbogen begründet, aus dem zugleich eine schwere bis sehr schwere Beeinträchtigung im Alltag abgeleitet wird. Zwar ist das Restless Legs Syndrom eine klinische (Ausschluss)diagnose, jedoch steht ihrer überzeugenden Begründung vor dem Hintergrund der von S. freigelegten Aggravation und Beschwerdeexternalisierung entgegen, dass die Klägerin die Symptomatik in sämtlichen ärztlichen Konsultationen und gutachterlichen Untersuchungen nicht angesprochen hatte. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22.05.2025 hat S. nochmals darauf hingewiesen, dass die Klägerin seit über zwei Jahren bestehende Kämpfe in den Beinen ihm gegenüber trotz expliziter Nachfrage nicht berichtet und auch im Schmerzfragebogen und in der Schmerzskizze nicht angegeben hatte.
b. Die Leistungsbeurteilung des Z. überzeugt aber auch unabhängig von den insofern zweifelhaften Diagnosen bzw. Prämissen im Hinblick auf die Intensität einer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen nicht. Soweit er in diesem Zusammenhang (eher relativierend) ausführt, der Ausprägungsgrad der chronischen Schmerzen in der Wirbelsäule einschließlich des Kopf- und Nackenbereiches bei der Klägerin sei noch als mittelgradig zu bewerten, ihr Leistungsvermögen teilweise beeinträchtigt, wobei gelegentlich auch körperlich mittelschwere und geistig mittelschwierige Arbeiten verrichtet werden könnten, bleibt erklärungsbedürftig, weshalb dem nicht mit qualitativen Anforderungen an einen leidensgerechten Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begegnet werden können soll und stattdessen von einer (teilweisen) quantitativen Herabsetzung des Leistungsvermögens ausgegangen wird. Der pauschalen Einschätzung, allgemeine Belastungen an einem Arbeitsplatz führten in der Regel über den Tag zu einer Verstärkung von Schmerzen, fehlt ohne nähere Diskussion des negativen und positiven Leistungsbildes die Nachvollziehbarkeit.
Unabhängig von den bereits angesprochenen Zweifeln an der Diagnose des Restless Legs Syndroms entspricht darüber hinaus die hierdurch seitens des Sachverständigen nach § 109 SGG behauptete Hinderung, längere Zeit in einer Körperhaltung zu verharren - die überdies gerade eine qualitative Beeinträchtigung darstellte - auch nicht der diesbezüglich (erstmaligen) Anamnese, nach der die entsprechenden Beschwerden erst abends im Liegen aufträten.
Im Kontext der Begründung, das angenommene Ausmaß der Minderung der Leistungsfähigkeit bestehe bereits seit Antragstellung, schließt Z. ferner unzulässig aus der Feststellung von Arbeits- auf Erwerbsunfähigkeit. Dieser begriffliche „Kurzschluss“, der sich in der Beantwortung der Beweisfragen wiederholt, lässt Zweifel an der Einhaltung des vorgegebenen Bezugsmaßstabes entstehen. Zudem führt Z. widersprüchlich zunächst aus, es sei schlichtweg unmöglich, die Leistungsfähigkeit retrospektiv festzulegen, um schließlich dennoch zu vertreten, das aktuelle Leistungsbild bestehe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon seit Juli 2019.
2. Für einen der von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten sogenannten Katalogfälle, bei denen der Arbeitsmarkt ggf. als verschlossen anzusehen ist (vgl. z.B. BSG Urt. v. 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - juris Rn. 17; Freudenberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 4. Aufl. 2025, § 43 Rn. 202, 212 ff.), findet sich hingegen selbst in den Beurteilungen des Z. kein Anhalt. Die Klägerin ist nach übereinstimmenden Beurteilungen insbesondere wegefähig (Katalogfall Nr. 2; zum Begriff vgl. z.B. BSG Urt. v. 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R - juris Rn. 20f.).
3. Der Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf es vor dem Hintergrund des vollschichtigen Leistungsvermögens nicht. Bei Versicherten, die trotz qualitativer Leistungseinschränkungen noch zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten können, ist die Einsatzfähigkeit in einem Betrieb nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen (vgl. BSG Urt. v. 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - juris Rn. 36). Können diese (jedenfalls) noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten - ggf. unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen - wenigstens sechs Stunden täglich verrichten, sind sie regelmäßig in der Lage, "erwerbstätig zu sein" (sog. "offener" Arbeitsmarkt). Arbeitsplätze, auf denen ungelernte körperlich leichte Tätigkeiten zu erbringen sind, sind nicht generell "unüblich" (vgl. ausführlich BSG Urt. v. 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - juris Rn. 26 f.; Senatsurt. v. 28.08.2024 - L 8 R 606/21 - juris Rn. 39; Beschl. v. 24.05.2023 - L 8 R 446/22 - juris Rn. 31). Eine eingehende Auseinandersetzung mit der Art der (qualitativen) Leistungseinschränkungen ist in den Fällen eines noch ausreichenden positiven (Rest-)Leistungsvermögens in typischen Arbeitsfeldern wie z.B. dem Bedienen von Maschinen, dem Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von Teilen nicht erforderlich (vgl. z.B. BSG Urt. v. 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - juris Rn. 32 m.w.N.; Urt. v. 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - juris Rn. 31, 36). Erst und nur dann, wenn Versicherte die genannten Tätigkeitsfelder mit ihrem Restleistungsvermögen nicht mehr auszufüllen vermögen, ist zu prüfen, ob derart ernste Zweifel an der Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens auf dem Arbeitsmarkt bestehen, dass ein individueller Abgleich mit einer Verweisungstätigkeit erfolgen muss (vgl. BSG Urt. v. 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - juris Rn. 31, 33). Hieran fehlt es vorliegend. Dass die Klägerin entsprechende Tätigkeitsfelder noch ausüben kann, hat S. (nochmals) ausdrücklich und schlüssig bestätigt.
4. Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufungsunfähigkeit scheitert bereits, weil die Klägerin nicht vor dem 02.01.1961 geboren ist (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).
5. Dem Antrag der Klägerin, eine ergänzende Stellungnahme des Z. zur ergänzenden Stellungnahme des S. vom 22.05.2025 einzuholen, war weder nach § 103 SGG (dazu a.) noch nach § 109 SGG (dazu b.) zu entsprechen.
a. Die fachkundig vertretene Klägerin hat den Antrag (trotz des entsprechenden gerichtlichen Hinweises vom 23.07.2025) nicht auf § 109 SGG gestützt, so dass von einem Antrag auf weitere Beweiserhebungen von Amts wegen (§ 103 SGG) auszugehen ist.
Zur Notwendigkeit einer Beweiserhebung von Amts wegen führt der Antrag jedoch nicht. Es handelt sich bereits nicht um einen ordnungsgemäßen Beweisantrag, der neben der Bezeichnung eines zulässigen Beweismittels die Bezeichnung eines hinreichend konkreten tatsachenbezogenen Beweisthemas und die Angabe des voraussichtlichen Beweisergebnisses voraussetzt. Vielmehr liegt ein unzulässiger Beweisausforschungs- bzw. -ermittlungsantrag vor, der durch eine solche Unbestimmt- bzw. Unsubstantiiertheit gekennzeichnet ist, dass erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll oder der den Zweck verfolgt, dem Beweisführenden, der nicht genügend Anhaltspunkte für seine Behauptungen angibt, erst die Grundlage für substantiierte Tatsachenbehauptungen zu verschaffen (vgl. BSG Beschl. v. 07.01.2025 - B 2 U 134/23 B - juris Rn. 11).
Der Antrag der Klägerin, Z. ergänzend zu der Stellungnahme des S. vom 22.05.2025 zu hören, beeinhaltet weder ein hinreichend konkretes Beweisthema noch die Angabe eines voraussichtlichen Beweisergebnisses. Das Begehren der Klägerin zielt nicht auf die weitere Aufklärung einer (zwischen den Sachverständigen) etwaig streitigen medizinischen Tatsache. Neue (medizinische) Tatsachenfeststellungen oder -behauptungen werden in der Kritik des S. an der Beschwerdevalidierung des Z. auch nicht hervorgebracht bzw. aufgeworfen. Vielmehr beschränkt sich die Stellungnahme auf Kritik am Gutachten des Z. und eine erneute Indiziendarstellung für bewusstseinsnahe Aggravation der Klägerin. Daher erhofft sich die Klägerin offenkundig allein, eine weitere, überzeugendere sozialmedizinische Tatsachendeutung (in Bezug auf die diskrepant gewürdigten Indizien für oder gegen das Fehlen bewusstseinsnaher Beschwerdeverfälschung) des ihr Klageinteresse stützenden Sachverständigen nach § 109 SGG.
b. Aber auch dann, wenn das Ermittlungsbegehren der Klägerin als (weiterer) Antrag nach § 109 SGG gedeutet würde, wäre diesem nicht nachzukommen. Die Kritik des S. an dem Gutachten des Z. führte nur dann zur Notwendigkeit der Zulassung einer Ausweitung des Antrages nach § 109 SGG, wenn sich wesentliche Gesichtspunkte ergeben hätten, zu denen sich der Sachverständige nach § 109 SGG noch nicht hatte äußern können; diesem muss aber nicht generell das „letzte Wort“ verbleiben. Liegt - wie hier (vgl. a.) - kein besonderer Grund vor, ist das Antragsrecht nach § 109 SGG verbraucht (Bayerisches LSG Urt. v. 29.10.2020 - L 13 R 54/19 - juris Rn. 50; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 109 Rn. 10b).
6. Auch dem hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin, ein weiteres neurologisches Gutachten von Amts wegen einzuholen - der ersichtlich die dargelegten Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beweisantrag (vgl. 5. a.) ebenfalls nicht erfüllt - war vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Beweisaufnahme nicht zu entsprechen. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend aufgeklärt. Es besteht insbesondere kein allgemeiner Anspruch auf Überprüfung eines oder mehrerer Sachverständigengutachten durch ein sog. Obergutachten (BSG Beschl. v. 26.06.2025 - B 5 R 34/25 B - juris Rn. 14; BSG Beschl. v. 02.10.2024 - B 5 R 11/24 B - juris Rn. 14). Liegen mehrere Gutachten vor, ist das Tatsachengericht nur dann zu weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten im Sinne von § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 412 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde der Gutachter geben (vgl. BSG Beschl. v. 27.01.2021 - B 13 R 123/20 B - juris Rn. 7; Senatsbeschl. v. 20.09.2023 - L 8 R 788/22; Beschl. v. 05.01.2022 - L 8 R 752/16 - juris Rn. 63). Dies ist hier nicht der Fall. Der Sachverständige S. hat ein in jeder Hinsicht überzeugendes Gutachten erstellt, so dass sich der Senat seiner Beurteilung anzuschließen vermocht hat. Die Einholung eines weiteren Gutachtens wäre daher einer Beweiserhebung "ins Blaue hinein" gleichgekommen, zu der das Gericht weder nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. BSG Beschl. v. 28.10.2020 - B 5 R 162/20 B - juris Rn. 11 m.w.N.; Urt. v. 01.07.2010 - B 13 R 58/09 R - juris Rn. 47) noch aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet ist (vgl. BVerfG Beschl. v. 09.10.2007 - 2 BvR 1268/03 - juris Rn. 19; BSG Beschl. v. 28.02.2018 - B 13 R 279/16 B - juris Rn. 21; Senatsbeschl. v. 28.01.2025 - L 8 R 550/24 - juris Rn. 39; Beschl. v. 14.02.2024 - L 8 R 13/22 - juris Rn. 40; Beschl. v. 17.01.2024 - L 8 R 329/23 - juris Rn. 32; Beschl. v. 20.09.2023 - L 8 R 788/22 - juris Rn. 42).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S. 1 i.V.m. § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.