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Landessozialgericht NRW·L 8 R 190/25·08.10.2025

Altersrente: Förderschule für Spätaussiedler keine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme

SozialrechtRentenversicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X begehrte der Kläger eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.12.2016, weil eine Förderschule für spätausgesiedelte Jugendliche (1970/71) als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI) zu bewerten sei. Das LSG NRW gab der Berufung der Rentenversicherung statt und änderte das SG-Urteil insoweit. Der Schulbesuch sei mangels Vollbeweises und wegen seines allgemeinbildenden, landesschulrechtlich geprägten Charakters (Volksschulabschlusszeugnis) als Schulausbildung einzuordnen; eine arbeitsförderungsrechtliche Förderung/Anordnung sei nicht nachgewiesen. Praktikumszeiten begründeten ebenfalls keinen Anspruch auf höhere Rente, da keine Beitragszeiten vorlägen.

Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; SG-Urteil aufgehoben, Klage zur Anerkennung der Förderschulzeit als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Im Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein bestandskräftiger Rentenbescheid nur zurückzunehmen, wenn er bei Bekanntgabe rechtswidrig war und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden.

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Zeiten des Besuchs allgemeinbildender Schulen, deren Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird, sind als Schulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI einzuordnen; eine abweichende Bewertung als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme erfordert eine klare Abgrenzbarkeit nach Ausrichtung und Inhalt.

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Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI a.F. setzt einen berufsvorbereitenden Charakter voraus; liegt die Maßnahme in den Strukturen und nach Zielen des Landesschulrechts als allgemeinbildender Bildungsgang, ist sie regelmäßig der Schulausbildung zuzuordnen.

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Für das Vorliegen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme trägt der Versicherte die objektive Beweislast; der Nachweis ist im Vollbeweis zu führen, wobei Nichterweislichkeit zu seinen Lasten geht.

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Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; ein in einem Parallelfall geschlossener Vergleich begründet keine Bindung für eine rechtlich abweichende Bewertung in einem anderen Verfahren.

Relevante Normen
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI§ 44 Abs. 1 SGB X§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI§ 44 SGB X§ 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI§ 51 SGB III

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 2 R 1462/20

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.01.2025 geändert soweit diese unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 03.09.2020 und 23.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2020 verpflichtet worden ist, ihren Bescheid vom 24.11.2016 zurückzunehmen und Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.12.2016 unter Anerkennung der Zeit vom 26.10.1970 bis 00.00.0000 als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI zu gewähren.

Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtzügen keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Die Beteiligten streiten in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) über die Höhe der Altersrente des Klägers für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.12.2016 und hierbei konkret unter Anrechnung der Zeit vom 26.10.1970 bis 00.00.0000 als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).

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Der am 00.00.0000 in Rumänien geborene Kläger ist Inhaber eines Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge und als schwerbehinderter Mensch anerkannt. In Rumänien hatte der Kläger bis September 1970 ein Gewerbelyzeum für Maschinenbau in G. besucht. Am 26.09.1970 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und lebte zunächst mit seiner Familie im Durchgangswohnheim E.. Das Arbeitsamt Hamm stellte ihm am 30.09.1970 eine Meldekarte aus. Die Arbeitslosenmeldung erfolgte ab 26.09.1970. In der Meldekarte wurde in der zweiten Zeile ein Ende des Leistungsbezugs am 24.10.1970 ausgewiesen. Ab dem 26.10.1970 bestehe ein „Schulbesuch“.

4

Es handelte sich bei dieser Schule um die Förderschule für spätausgesiedelte Jugendliche in D. (Kreis T.), die der Kläger vom 26.10.1970 bis 00.00.0000 besuchte. Untergebracht war der Kläger in dieser Zeit im H.-Heim in I.. Das Hauptschulamt I. stellte ihm unter dem 00.00.0000 ein „Volksschulabschlusszeugnis“ folgenden Inhalts aus:

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„Herr N. Y. (…) hat vom 26.10.1970 bis 00.00.0000 die Förderschule für spätausgesiedelte Jugendliche in D., Krs. T. besucht und den Abschluss erreicht.

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Er wird mit folgendem Abschlusszeugnis entlassen:

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Deutsch ausreichend Naturkunde gut

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Rechnen gut Naturlehre gut

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Raumlehre gut Religionslehre mit gutem Erfolg teilgenommen

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Gemeinschaftskunde gut Leibeskunde befriedigend

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Erdkunde gut“

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Das Zeugnis trägt die Unterschriften von „Schulleiter“ und „Klassenlehrer“.

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Unter dem 14.05.1971 bescheinigte der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen, dass der Kläger durch Vorlage von Zeugnissen des Gewerbelyzeums für Maschinenbau in G. einen Bildungsstand nachgewiesen habe, der dem Realschulabschluss gleichwertig sei. Am 05.07.1971 wurde der Kläger eingebürgert.

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Nach dem Schulbesuch absolvierte der Kläger in der Zeit vom 02.07.1971 bis 20.08.1971, 07.09.1971 bis 27.09.1971 und 04.10.1971 bis 10.06.1972 verschiedene Praktika, die Zulassungsbedingung für die Aufnahme eines Ingenieurstudiums ohne Besuch der Fachoberschule waren (Bescheinigung der Staatlichen Ingenieurschule für Maschinenwesen QQ. vom 00.00.0000), und nahm im Anschluss daran ein Studium der Studienrichtung Allgemeine Elektrotechnik an der Fachhochschule QQ. auf.

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Auf seinen Rentenantrag vom 29.08.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24.11.2016 Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 1.974,48 Euro. Bestandteil des Bescheids ist ein Versicherungsverlauf, aus dem hervorgeht, dass die Zeit vom 26.10.1970 bis 00.00.0000 als Schulausbildung angerechnet wurde. Die Zeiten als Praktikant wurden im Versicherungsverlauf nicht berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

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Hiergegen erhob der Kläger „Beschwerde“. Er habe die Praktika absolviert, um die Fachhochschulreife zu erlangen, weshalb diese wie Zeiten des Besuchs einer Fachoberschule zu berücksichtigen seien. Weiterhin begehre er die Anerkennung des Besuchs der Förderschule für spätausgesiedelte Jugendliche in D. als Berufsvorbereitung und nicht als Schulausbildung. So sei von den Behörden des Durchgangslagers E. angeordnet und organisiert worden, dass sein ein Jahr älterer Bruder und er vom 26.10.1970 bis 00.00.0000 die dortige Schule besuchen sollten, um sie für den Einstieg in das Berufsleben vorzubereiten. Dies sei offensichtlich als Berufsvorbereitung und nicht als Schulausbildung von den Behörden angedacht gewesen, weil der am Ende höchst zu erreichende Schulabschluss auf dieser Schule der Volksschulabschluss gewesen sei und dieser unter dem Niveau des Realschulabschlusses gelegen habe, den sie bereits in Rumänien durch den Besuch des Gewerbelyzeums für Maschinenbau erreicht gehabt hätten. Ein Berufsvorbereitungsjahr gelte, wie die Beklagte nicht erkannt habe , als eine betriebliche Berufsausbildung.

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Mit Bescheid vom 20.03.2017 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Praktikumszeiten als Beitragszeiten ab und wies die hiergegen erhobene „Beschwerde“ bzw. einen späteren Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2017 zurück.

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Mit Bescheid vom 21.09.2017 lehnte die Beklagte die Anrechnung der Zeit vom 26.10.1970 bis 00.00.0000 als Zeit des Fachschulbesuchs mit der Begründung ab, es handele sich bei dem Besuch der Förderschule für spätausgesiedelte Jugendliche lediglich um eine Schulausbildung. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2017 zurück.

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Hiergegen erhob der Kläger unter den Az. S 44 R 113/18 und S 44 R 115/18 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf, das die Verfahren unter dem erst genannten Az. miteinander verband. Im Rahmen dieses Klageverfahrens berief sich der Kläger darauf, dass die Zeit vom 26.10.1970 bis 00.00.0000 eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme gewesen sei, die vom Arbeitsamt angeordnet und finanziell getragen worden sei. Es habe sich um ein Berufsvorbereitungsjahr für Aussiedler gehandelt. Im Falle seines Bruders habe die Beklagte die gleiche Zeit rentensteigernd als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme anerkannt, wie dem beigefügten Protokoll der nicht-öffentlichen Sitzung der 2. Kammer des Sozialgerichts Stuttgart vom 10.01.2018 (Az. S 2 R 5334/17) entnommen werden könne. Mit Schreiben vom 17.01.2019 erkannte die Beklagte eine Zeit der praktischen Ausbildung als Fachoberschulpraktikant vom 04.10.1971 bis 10.06.1972 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung an. Im Übrigen bleibe es beim Antrag auf Klageabweisung. Die begehrte Zeit vom 26.10.1970 bis 00.00.0000 könne nicht als Anrechnungszeit „berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme“ anerkannt werden, weil sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte ergäben. Im Gegenteil, die eingereichten Nachweise wiesen eindeutig auf den allgemeinbildenden Charakter des Besuchs der Schule hin. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass das Arbeitsamt die Ausbildung gefördert habe. Im Rahmen des Erörterungstermins vor dem SG am 03.07.2020 nahm der Kläger das Teilanerkenntnis an, nachdem er zuvor die Auffassung vertreten hatte, es handele sich bei den Praktikumszeiten um Zeiten einer betrieblichen Berufsausbildung, und nahm die Klage im Übrigen zurück.

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Mit Schreiben vom 11.07.2020 und 26.08.2020 wandte sich der Kläger an die Beklagte und vertrat (erneut) die Auffassung, dass der Besuch der Förderschule für spätausgesiedelte Jugendliche in I.-X. vom 26.10.1970 bis 00.00.0000 eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sei, die vom Arbeitsamt in dem Durchgangslager für Aussiedler E. angeordnet worden sei. Das Teilanerkenntnis vom 17.01.2019 betreffend die vorgeschriebenen berufsvorbereitenden Vorpraktika vom 04.10.1971 bis 10.06.1972 sei nur akzeptiert worden, weil diese Zeit im Versicherungsverlauf bis dato überhaupt nicht berücksichtigt gewesen sei. Verkannt worden sei jedoch, dass die Vorpraktika von der damaligen Staatlichen Ingenieurschule für Maschinenwesen in QQ. vorgeschrieben gewesen seien. Auch die Nichtberücksichtigung der vorgeschriebenen berufsqualifizierenden Vorpraktika vom 02.07.1971 bis 20.08.1971 und vom 07.09.1971 bis 27.09.1971 habe er bemängelt. Es werde um nachträgliche Berücksichtigung gebeten.

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Mit Rentenbescheid vom 03.09.2020 stellte die Beklagte (ihrem Teilanerkenntnis im vorherigen Klageverfahren entsprechend) die Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung der Zeit vom 04.10.1971 bis 10.06.1972 neu fest und nahm den Bescheid vom 24.11.2016 hinsichtlich der Rentenhöhe ab dem 01.12.2016 nach § 44 SGB X zurück. Im Versicherungsverlauf war die Zeit vom 26.10.1970 bis 00.00.0000 weiterhin als Schulausbildung ausgewiesen.

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Mit Bescheid vom 23.09.2020 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Bescheids vom 24.11.2016 und Neubescheidung der Rente ab. Die Zeiten vom 02.07.1971 bis 20.08.1971 sowie vom 07.09.1971 bis 27.09.1971 könnten nicht als Beitragszeiten anerkannt werden, weil der Kläger in diesen Zeiträumen versicherungsfrei beschäftigt gewesen sei. Die Zeiten könnten auch nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil es sich nicht um eine Praktikumszeit handele, die als Teil der Ausbildung an einer Fachschule, Fachhochschule oder Hochschule abzuleisten gewesen sei. Praktika, die vor dem Beginn der Ausbildung absolviert worden seien, könnten nicht berücksichtigt werden, selbst wenn sie Voraussetzung für die Ausbildung seien.

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Mit Schreiben vom 14.09.2020 und 30.09.2020 erhob der Kläger gegen die Bescheide vom 03.09.2020 und 23.09.2020 Widersprüche, die er im Wesentlichen mit seinen Argumenten aus dem vorausgehenden Klageverfahren begründete.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 11.12.2020 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Die Anerkennung des Besuchs der Förderschule für spätausgesiedelte Jugendliche in I.-X. vom 26.10.1970 bis 00.00.0000 als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sei nicht möglich. Auf Grund der in den Vorverfahren eingereichten Nachweise habe es sich zweifelsfrei um eine Schulausbildung gehandelt. Dies sei auch auf Grund des allgemeinbildenden Charakters der Ausbildung der Fall. Hinweise darauf, dass das Arbeitsamt die Ausbildung gefördert habe, lägen nicht vor. Dass sich auf Grund von Gesetzesänderungen keine Bewertung der Schulausbildung mehr ergebe, könne nicht dazu führen, diese Zeit in eine bewertete Anrechnungszeit umzuwandeln. Dem Verweis auf das Parallelverfahren des Bruders des Klägers werde nicht gefolgt. Die Zeiten der Praktika vom 02.07.1971 bis 20.08.1971 und vom 07.09.1971 bis 27.09.1971 könnten ebenfalls nicht als Beitragszeiten wegen beruflicher Ausbildung anerkannt werden, weil nachweislich eine Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgt sei, was der Kläger im vorangegangenen Klageverfahren bestätigt habe.

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Am 19.12.2020 hat der Kläger hiergegen (erneut) Klage beim SG Düsseldorf erhoben.

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Das SG hat ohne Erfolg versucht, Informationen vom H.-Heim bzw. einer (etwaigen) H.-Schule in I. zu erhalten. Der Kläger hat Auszüge aus einer Chronik „Fünfzig Jahre H.-Heim e.V.“ überreicht und geltend gemacht, dass aus der Chronik als Vereinszweck hervorgehe, jugendliche Spätaussiedler aus Polen und Rumänien beruflich zu fördern. Das SG hat die Beteiligten am 09.07.2024 im Rahmen eines Erörterungstermins ergänzend zur Sach- und Rechtslage angehört.

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Der Kläger hat sein Vorbringen aus den vorhergehenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Wesentlichen wiederholt. Es gehe ihm darum, die Zeit vom 26.10.1970 bis 00.00.0000 als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme anerkannt zu bekommen. Weiterhin seien die Zeiten der Praktika als betriebliche Berufsausbildung anzuerkennen. Der Unterricht der Förderschule habe in den Räumlichkeiten des H.-Heims stattgefunden, in dem sie beheimatet gewesen seien, und sei von den Lehrern der Hauptschule in I. abgehalten worden. Deshalb sei das Zeugnis für den Abschluss einer Volksschule äußerst „umstritten“, weil er keine Volksschule besucht habe. Zu der damaligen Zeit habe es nur Förderschulen gegeben, die generell als Ersteinrichtung für Aussiedler ohne ausreichende Deutschkenntnisse vorgesehen gewesen seien.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Bescheide vom 03.09.2020 und 23.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 24.11.2016 zurückzunehmen und ihm rückwirkend ab dem 01.12.2016 Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Anerkennung

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der Zeit 26.10.1970 bis 00.00.0000 als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme,

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der Zeit 02.07.1971 bis 20.08.1971 sowie 07.09.1971 bis 27.09.1971 als Beitragszeit hilfsweise als Anrechnungszeit,

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der Zeit 04.10.1971 bis 10.06.1972 als Beitragszeit

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zu gewähren.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 21.01.2025 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 03.09.2020 und 23.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2020 verurteilt, den Bescheid vom 24.11.2016 zurückzunehmen und dem Kläger rückwirkend ab dem 01.12.2016 Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Anerkennung der Zeit vom 26.10.1970 bis 00.00.0000 als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sowie der Zeit vom 02.07.1971 bis 20.08.1971 und vom 07.09.1971 bis 27.09.1971 als Übergangs-Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

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Soweit der Kläger die Anerkennung der Zeit vom 26.10.1970 bis 00.00.0000 als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme und die Anerkennung der Zeit vom 02.07.1971 bis 20.08.1971 sowie 07.09.1971 bis 27.09.1971 als Anrechnungszeit begehre, sei die Klage begründet. Im Übrigen sei diese unbegründet. Da die Beklagte im Bescheid vom 03.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2020 die Zeit vom 26.10.1970 bis 00.00.0000 nicht als Anrechnungszeit wegen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme nach § 58 Abs. 1 S.1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigt habe, sei der Bescheid rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid sei daher nach § 44 SGB X zurückzunehmen und die Rente neu zu berechnen. Die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI und § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI seien erfüllt. Danach seien berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiteten oder der beruflichen Eingliederung dienten, sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten. § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI diene dem Ziel, Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, die regelmäßig nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führten, keine berufliche Umschulung oder Fortbildung darstellten und nicht immer in der Form einer schulischen Ausbildung durchgeführt würden, rentenrechtlich umfassend zu erfassen. Dies gebiete es, den Begriff der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme weit auszulegen. Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung sei festzustellen, ob die Maßnahme berufsorientiert sei oder ob stattdessen eine für die Persönlichkeitsentwicklung wichtige Integrationsmaßnahme oder Therapie durchgeführt werde, wobei in diesem Zusammenhang indizielle Bedeutung haben könne, in welchem Umfang bei der Teilnahme an der Maßnahme Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden seien. Voraussetzung sei, dass durch die berufsvorbereitende Maßnahme Zeit und Arbeitskraft des Teilnehmers überwiegend in Anspruch genommen werde. Sei dies der Fall, handele es sich insbesondere bei Grundausbildungslehrgängen zur Vorbereitung auf bestimmte Berufsbereiche, bei Berufsfindungslehrgängen und bei Förderlehrgängen um berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Es komme nicht darauf an, ob in der Maßnahme unmittelbar verwertbare berufliche Kenntnisse vermittelt worden seien, wenn die Maßnahme nur ihrer Zweckbestimmung nach auf eine Erwerbstätigkeit hinführe oder der beruflichen Eingliederung dienlich sei. Unter diesen Voraussetzungen könnten auch Maßnahmen, die der Vermittlung von Allgemeinwissen dienten, als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme angesehen werden. Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses sei der Besuch der Förderschule für spätausgesiedelte Jugendliche in I.-X. als Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme anzusehen. Der Besuch der Förderschule für spätausgesiedelte Jugendliche habe nach Auffassung der Kammer einen berufsvorbereitenden Charakter. Die Kammer schließe sich der Argumentation des Klägers an. Der Besuch der Förderschule habe der Vermittlung von Deutschkenntnissen und somit letztlich zur Integration in den Arbeitsmarkt gedient. Dies sei für die Absolvierung einer Berufsausbildung unbedingt notwendig gewesen. Hierfür spreche auch die Historie des H.-Heims. Seine Aufgabe habe darin bestanden, heimatlosen vertriebenen Jugendlichen Hilfe zu leisten, insbesondere durch Einrichtung und Führung von Heimen, in denen Jugendliche wohnlich beheimatet, beruflich gefördert und religiös-sittlich geführt werden sollten. Kurz nach der Gründung des Vereins seien auch jugendliche Aussiedler aus den Vertreibungsgebieten Osteuropas betreut worden. Soweit die Beklagte vortrage, wegen der Vermittlung von allgemeinbildenden Fächern handele es sich um eine Schulausbildung - und nicht um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme - verkenne diese den dargestellten Zweck des Schulbesuchs. Der Kläger habe bereits einen in Deutschland anerkannten Realschulabschluss gehabt. Der Förderschulabschluss als Hauptschulabschluss sei dem Realschulabschluss gegenüber geringerwertiger gewesen, so dass der Besuch der Förderschule offensichtlich nicht zum Erlangen - weiterer - allgemeinbildender Kenntnisse erforderlich gewesen sei. Schließlich gehe die Beklagte unzutreffend davon aus, dass sich das Vorliegen einer berufsvorbereitenden Maßnahme nach den §§ 51, 61 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) richte. Denn mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz habe der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.1997 auf die Bezugnahme in § 58 SGB VI auf § 40 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) verzichtet und im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung somit einen eigenständigen und inhaltlich weitgefassten Begriff der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme geschaffen. Anders als nach der bis zum 31.12.1996 geltenden Rechtslage oder der Rechtslage ab dem 01.07.2020 hänge das Vorliegen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nicht davon ab, dass die Maßnahme nicht an solchen Ausbildungseinrichtungen erfolge, die den Schulgesetzen der Länder unterlägen. Die für das Arbeitsförderungsrecht ergangene Rechtsprechung sei auf § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI in der derzeit gültigen Fassung nicht mehr anwendbar. Nach wie vor müsse zwar die tatsächliche Förderung einer Maßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit als Nachweis für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme gesehen werden. Im Umkehrschluss folge daraus jedoch nicht, dass ausschließlich die von der Bundesagentur für Arbeit geförderten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen auch rentenrechtlich als solche zu behandeln seien. Dem Kläger seien durch den rechtswidrigen Bescheid auch Rentenzahlungen zu Unrecht nicht erbracht worden. Zwar habe die Beklagte die Zeit des Besuchs der Förderschule als Anrechnungszeit wegen Schulbildung berücksichtigt. Allerdings stellten Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung Anrechnungszeiten ohne Bewertung dar, wohingegen Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in dem gesetzlich vorgegebenen zeitlichen Höchstrahmen zu bewerten seien.

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Der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten vom 02.07.1971 bis 20.08.1971, 07.09.1971 bis 27.09.1971 und 04.10.1971 bis 10.06.1972 als Pflichtbeitragszeiten. Beitragszeiten seien Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden seien (§ 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI). Sowohl Pflichtbeiträge als auch freiwillige Beiträge müssten materiell und formell wirksam entrichtet worden sein, damit die Beitragszeiten ihre Wirksamkeit entfalteten. Eine formell und materiell wirksame Beitragszahlung der Praktikumsbetriebe R. S., J.G. B. Metallwerke und Z.-Werke liege unstreitig nicht vor. Nach § 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI seien Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gölten. Soweit der Kläger vertrete, die Praktikumszeiten seien nach § 247 Abs. 2a SGB VI als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen, folge die Kammer dieser Auffassung nicht. Danach gölten als Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 01.06.1945 bis 30.06.1965 Personen als Lehrlinge oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt gewesen seien, wenn grundsätzlich Versicherungspflicht bestanden habe, Pflichtbeiträge für diese Zeiten jedoch nicht gezahlt worden seien. Die Praktikumszeiten lägen nach diesem Zeitraum und könnten deswegen nicht als Beitragszeiten berücksichtigt werden. Für die Zeit ab 01.07.1965 müssten Beiträge tatsächlich abgeführt worden sein. Die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten als Beitragszeit verletze den Kläger insbesondere nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Dem Gesetzgeber stehe hinsichtlich der Regelung von beitragsfreien rentenrechtlichen Zeiten ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Er sei nicht verpflichtet, alle - auch ungewollt auftretenden - Versicherungslücken durch deren Berücksichtigung als beitragsfreie Zeiten zu schließen. Wegen der fehlenden Beiträge sei die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Ausbildung eine solidarische Leistung der Versichertengemeinschaft. Im Hinblick darauf unterfalle es dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, lediglich bestimmte typische Ausbildungszeiten als Anrechnungszeittatbestände zu normieren und diese zeitlich zu begrenzen.

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Da die Beklagte im Bescheid vom 23.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2020 die Zeit vom 02.07.1971 bis 20.08.1971 und vom 07.09.1971 bis 27.09.1971 aber nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt habe, sei dieser insoweit rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid vom 24.11.2016 sei (auch) insoweit zurückzunehmen und die Rente unter Berücksichtigung dieser Zeit als Übergangs-Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI neu zu berechnen.

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Gegen das ihr am 12.02.2025 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.03.2025 Berufung eingelegt. Das erstinstanzliche Urteil überzeuge nicht. Der Besuch von Förderschulen für spätausgesiedelte Jugendliche sei im Rahmen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI als Schulausbildung zu werten. Mit Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes zum 01.01.1992 sei die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen erstmalig dem Besuch einer Schule gleichgestellt worden. Mit der (ursprünglichen) Bezugnahme auf §§ 40, 40b AFG sei der Begriff der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme definiert worden. Dass beim Besuch der Förderschule für spätausgesiedelte Jugendliche die allgemeinbildenden Fächer in berufsbezogener Weise unterrichtet worden seien oder dass eine berufliche Bildung erfolgt sei, lasse sich aus dem Abschlusszeugnis nicht herleiten und werde vom Kläger selbst nicht behauptet. Vielmehr habe der Kläger angegeben, dass der Besuch der Förderschule vorrangig der Vermittlung von Deutschkenntnissen und somit letztlich der Integration in den Arbeitsmarkt gedient habe. Allein deshalb solle dieser Schulbesuch als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zu werten sein. Dieser Argumentation, der sich das SG angeschlossen habe, könne nicht gefolgt werden. Zwar werde im Rahmen der von der Agentur für Arbeit geförderten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen auch die Förderung deutscher Sprachkenntnisse für die persönliche, soziale und berufliche Entwicklung insbesondere für Menschen mit Migrationshintergrund als bedeutsam erachtet, allerdings gehe es dabei um das Erlernen sowohl allgemeinsprachlicher als auch berufsbezogener Inhalte als Teil einer Gesamtmaßnahme mit weiteren Inhalten. Das heiße, eine berufsvorbereitende Maßnahme im Sinne des Rechts der Arbeitsförderung habe nicht ausschließlich die Vermittlung von Deutschkenntnissen zum Inhalt, sondern umfasse weitere, berufsbezogene Elemente. Darüber hinaus sei beispielsweise aus der „Fachlichen Weisung Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen“ ersichtlich, dass bei Eintritt in eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme in der Regel bereits Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau „B1“ vorausgesetzt würden. Deshalb könne eine Maßnahme, die allein der Vermittlung von Deutschkenntnissen diene, nach dem Verständnis der Beklagten nicht bereits selbst eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme sein. Dementsprechend werteten die Rentenversicherungsträger auch Deutsch-Sprachkurse für Ausländer oder Integrationskurse für Spätaussiedler als Schulbildung und nicht als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Gleiches gelte im Übrigen für das Berufsvorbereitungsjahr „Sprachförderklasse“. In diesem Zusammenhang sei es ohne Bedeutung, dass der Kläger in Rumänien bereits einen höherwertigen dem Realschulabschluss, gleichgestellten Schulabschluss erworben und somit keines Volksschulabschlusses mehr bedurft habe. Denn es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger deshalb an der Förderschule für spätausgesiedelte Jugendliche eine andersgeartete Schulausbildung durchlaufen habe als Mitschüler ohne Schulabschluss. Darüber hinaus komme es auch nicht darauf an, welche Ziele der Kläger für sich selbst mit dem Besuch der Förderschule verfolgt habe, sondern welchen Bildungsauftrag und welches Ausbildungsziel die von ihm besuchte Schule tatsächlich gehabt habe. Ausbildungsziel sei hier eindeutig der Volksschulabschluss gewesen. Soweit der Kläger geltend mache, der Besuch der Förderschule sei mit Vorbereitungslehrgängen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder mit einem Berufsvorbereitungsjahr vergleichbar, sei dem nicht zu folgen. Denn sowohl Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses als auch das Berufsvorbereitungsjahr setzten sich aus zwei Lernbereichen zusammen, einem allgemeinen Lernbereich und einem beruflichen Lernbereich. Im allgemeinen Lernbereich erfolge die inhaltliche und fachliche Vorbereitung auf das Ablegen der Nichtschülerprüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses. Im beruflichen Lernbereich erfolge eine Vermittlung erster Kenntnisse in einzelnen Berufsfeldern. Ein solcher beruflicher Lernbereich sei aus dem vorliegenden Abschlusszeugnis der Förderschule jedoch nicht ersichtlich. Es seien lediglich die für eine Volksschulausbildung typischen allgemeinbildenden Fächer unterrichtet worden. Insoweit fehle es hier an der für eine Wertung als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme maßgeblichen beruflichen Bildung. Der Hinweis des Klägers, dass im Klageverfahren seines Bruders vor dem SG Stuttgart ein Vergleich geschlossen worden sei, könne hier nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts führen. Denn eine etwaige fehlerhafte Beurteilung im Einzelfall begründe für den Kläger keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.

42

Die Beklagte beantragt,

43

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.01.2025 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit diese unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 03.09.2020 und 23.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2020 verpflichtet worden ist, ihren Bescheid vom 24.11.2016 zurückzunehmen und Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.12.2016 unter Anerkennung der Zeit vom 26.10.1970 bis 00.00.0000 als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI zu gewähren.

44

Der Kläger beantragt,

45

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

46

Er schließe sich der Begründung des SG voll an. Von einer Berufungseinlegung in Bezug auf die Anerkennung der Zeiträume vom 02.07.1971 bis 20.08.1971, 07.09.1971 bis 27.09.1971 und 04.10.1971 bis 10.06.1972 als vorgeschriebenes berufsqualifizierendes Vorpraktikum habe er abgesehen und sich stattdessen an das SG und die Beklagte gewandt. Er sehe sich gehalten, erneut darauf hinzuweisen, dass der Besuch der Förderschule dem Ziel gedient habe, die Sprache zu erlernen und sich auf den weiteren Bildungsweg vorzubereiten. Hierbei handele es sich um eine Maßnahme der beruflichen Eingliederung und Vorbereitung. Auch vorgeschriebene Vorpraktika gölten als Teil einer betrieblichen Ausbildung, wenn sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung festgelegt seien. Dies treffe auch auf die von ihm absolvierten Vorpraktika zu. Leider habe dieser Sachverhalt im Urteil des SG keine Anerkennung gefunden. Die Beklagte habe insoweit von ihm einen erneuten Antrag auf Überprüfung erhalten. Er sehe sich in seiner Rechtsaufassung zudem durch die Ergebnisse seiner auf Künstliche Intelligenz (KI) gestützten Suchanfragen bestätigt, die er dem Gericht zur Verfügung gestellt habe.

47

Der Senat hat die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten im Rahmen eines Erörterungstermins am 07.07.2025 erörtert.

48

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

50

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Wege des Überprüfungsverfahrens unter Berücksichtigung der Zeit vom 26.10.1970 bis 00.00.0000 als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme bejaht. Ein Anspruch auf die vom SG zuerkannten höheren Rentenleistungen ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen. Das erstinstanzliche Urteil war daher insoweit zu ändern und die Klage abzuweisen.

51

I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist im Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 1 SGB X das Begehren des Klägers, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 03.09.2020 und 23.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2020 (§ 95 SGG) zu verpflichten, den bestandskräftigen Bescheid vom 24.11.2016 zurückzunehmen und (unter Anerkennung der Zeit vom 26.10.1970 bis 00.00.0000 als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.12.2016 zu zahlen. Zutreffende Klageart für das Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 SGG i.V.m. § 56 SGG (vgl. BSG Urt. 27.03.2025 - B 5 R 16/23 R - juris Rn. 13; Urt. v. 24.04.2014 - B 13 R 3/13 R - juris Rn. 13; LSG NRW Urt. v. 28.10.2022 - L 4 U 379/21 - juris Rn. 39).

52

II. Die Bescheide der Beklagten vom 03.09.2020 und 23.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.12.2020 beschweren den Kläger (in Bezug auf die Art der Berücksichtigung der Zeit vom 26.10.1970 bis 00.00.0000) nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da sie nicht rechtswidrig sind. Die Beklagte hat es insoweit zutreffend abgelehnt, ihren Bescheid vom 24.11.2016 zurückzunehmen und dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Anrechnung der genannten Zeit als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zu gewähren. Ein Anspruch auf die vom SG zugesprochenen höheren Rentenleistungen ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen.

53

Gem. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Rentenbescheid vom 24.11.2016 war bei seinem Erlass, d. h. zum Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Sinne des § 37 SGB X (vgl. hierzu BSG Urt. v. 27.03.2025 - B 5 R 16/23 R - juris Rn. 15; Urt. v. 06.07.2022 - B 5 R 41/21 R - juris Rn. 15), in Bezug auf die im Berufungsverfahren (in ihrer rentenrechtlichen Einordnung) streitige Zeit des Besuchs der Förderschule für spätausgesiedelte Jugendliche vom 26.10.1970 bis 00.00.0000 nicht unrichtig. Die Beklagte hat diese im Rahmen der Berechnung der dem Kläger bewilligten Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI) zu Recht als Zeit des Schulbesuchs und nicht als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme bewertet (dazu unter 1.). Ein Anspruch auf die vom SG bejahten höheren Rentenleistungen ist auch nicht auf Grund einer Anrechnung der Zeiten vom 02.07.1971 bis 20.08.1971, 07.09.1971 bis 27.09.1971 und 04.10.1971 bis 10.06.1972 als Pflichtbeitragszeiten gerechtfertigt (dazu unter 2.).

54

1. Die Zeit des Besuchs der Förderschule für spätausgesiedelte Jugendliche vom 26.10.1970 bis 00.00.0000 ist nicht als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme bei der Bestimmung der Höhe der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI) des Klägers zu berücksichtigen.

55

Anrechnungszeiten sind gem. § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI u. a. Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren.

56

a. Auch wenn der Tatbestand des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sowohl den Besuch von Schulen als auch die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen als Anrechnungszeiten erfasst, bedarf es diesbezüglich einer genauen Zuordnung, da in anderen rentenrechtlichen Vorgaben unterschiedliche Rechtsfolgen einerseits an eine Anrechnungszeit in Form des Schulbesuchs und andererseits an eine solche in Form der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme geknüpft werden. Namentlich stellen Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nach § 74 S. 4 SGB VI Anrechnungszeiten ohne Bewertung dar (vgl. auch die Übergangsvorschrift des § 263 Abs. 3 SGB VI), wohingegen Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in dem durch § 74 S. 3 SGB VI vorgegebenen zeitlichen Höchstrahmen nach §§ 71 ff. SGB VI zu bewerten sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Urt. v. 04.06.2014 - L 2/12 R 124/12 - juris Rn. 27 f.; Dankelmann in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 58 Rn. 27).

57

Dementsprechend hat die von der Beklagten im Verfahren S 44 R 113/18 vorgelegte Probeberechnung vom 20.04.2018 (Nachzahlung für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis 31.05.2018 in Höhe von 244,37 Euro) auch verdeutlicht, dass das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits Auswirkungen auf die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Rente hat.

58

b. Vor diesem Hintergrund sind Zeiten des Schulbesuchs im engeren Sinne und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme abzugrenzen.

59

Der Begriff der Schulausbildung ist im SGB VI selbst nicht definiert. Die Rechtsprechung geht bei der Auslegung des Begriffs vom allgemeinen Sprachgebrauch aus. Danach ist unter diesem Begriff der Besuch allgemeinbildender und weiterführender Schulen zu verstehen. Außerdem wird verlangt, dass der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird (vgl. BSG Urt. v. 26.01.2000 - B 13 RJ 53/99 R - juris Rn. 20; BSG Urt. v. 23.08.1989 - 10 RKg 8/86 - juris Rn. 18). Der Besuch sonstiger Bildungsstätten ist eine Schulausbildung, wenn diese Ausbildung zumindest annähernd derjenigen entspricht, die Schülerinnen und Schülern auf allgemeinbildenden Schulen vermittelt wird (vgl. BSG Urt. v. 26.01.1988 - 2 RU 2/87 - juris; LSG Niedersachsen-Bremen Urt. v. 24.10.2002 - L 10 RJ 175/01 - juris Rn. 15; Jassat in: BeckOK SozR § 58 Rn. 15, Stand der Einzelkommentierung 01.09.2025). Dementsprechend handelt es sich beim Besuch von Volks- und Realschulen, Gymnasien, Förderschulen und privaten Schulen, deren Bildungsziele denen der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen entsprechen, um Schulunterricht im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI (Kuszynski in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl. 2025, § 58 Rn. 17).

60

Hinsichtlich des von der Schulausbildung abzugrenzenden Begriffs der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme enthielt § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI in seiner hier zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 24.11.2016 maßgebenden alten Fassung (im Folgenden: a.F.) eine Legaldefinition. Danach sind berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen, sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten.

61

Der Gesetzgeber hat diese Begriffsbestimmung durch Art. 1 Nr. 11 lit. a des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461) zum 01.01.1997 geschaffen. Bis zum 31.12.1996 stellte § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI a. F. dem Besuch einer Schule die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne der §§ 40, 40b AFG gleich. Die Begriffsbestimmung des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI a.F. ist durch Art. 6 Nr. 6 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248) zum 01.07.2020 aufgehoben worden. Seitdem enthält § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI in Bezug auf berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen erneut einen Verweis auf das Recht der Arbeitsförderung (nunmehr nach dem SGB III). Der Gesetzgeber verstand diese Änderung als klarstellende Regelung (BT-Drucks. 19/17586, 96), was für die Rechtsauffassung der Beklagten und von Teilen des wissenschaftlichen Schrifttums (vgl. exemplarisch Fichte in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 58 Rn. 116, Stand der Einzelkommentierung: Juli 2023) spricht, dass der Begriff der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen auch in dem hier zu beurteilenden Zeitraum, in welchem die Legaldefinition des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI a. F. galt, unter Rückgriff auf die Bestimmungen des AFG bzw. SGB III zu verstehen war. Letztlich kann diese Frage vorliegend jedoch dahinstehen.

62

Zutreffend hat das SG dargestellt, dass zu den berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen im Sinne der Begriffsbestimmung des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI a.F. Deutsch- oder Mathematikkurse gehören können, wenn es sich hierbei um Kurse zum gezielten Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten handelt. Dies entsprach bereits vor Inkrafttreten des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI a.F. der Auffassung des Gesetzgebers zum Arbeitsförderungsrecht, da der Abbau von besonders ins Gewicht fallenden Bildungsdefiziten insbesondere in den Fächern Deutsch und Mathematik eine dauerhafte berufliche Eingliederung erleichtert (vgl. BT-Drucks. 11/890, 17).

63

§ 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI a.F. setzt weiterhin bereits nach seinem Wortlaut eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit nicht voraus (vgl. Kuszynski in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl. 2025, § 58 SGB VI Rn. 29). Dementsprechend ist eine tatsächliche Förderung einer Maßnahme durch die Bundesagentur für Arbeit nach den einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsförderungsrechts zwar als Nachweis für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme anzusehen. Im Umkehrschluss folgt daraus - wie das SG zutreffend erkannt hat - jedoch nicht, dass berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen im Sinne der Vorschrift nur solche sind, bei denen eine Förderung durch eine für das Arbeitsförderungsrecht zuständige Behörde erfolgt ist (vgl. Hessisches LSG Urt. v. 24.02.2017 - L 5 R 173/14 - juris Rn. 41).

64

Nach einhelliger Auffassung müssen berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen jedoch auch unter Zugrundelegung eines weiten Begriffsverständnisses, um sie von den anderen Ausbildungen im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI abgrenzen zu können, einen berufsvorbereitenden Charakter haben (vgl. Kuszynski in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl. 2025, § 58 SGB VI Rn. 29). Entscheidend ist dabei, ob die Maßnahme, in ihrer Ausrichtung auf eine Erwerbstätigkeit hinführt (vgl. BSG Urt. v. 27.07.1989 - 11 RAr 45/87 - juris; LSG Niedersachsen-Bremen Urt. v. 19.11.2021 - L 1 R 494/18 - juris Rn. 24; Hessisches LSG Urt. v. 24.02.2017 - L 5 R 173/14 - juris Rn. 33 f.; LSG Niedersachsen-Bremen Urt. v. 04.06.2014 - L 2/12 R 124/12 - juris Rn. 30; Fichte in: Hauck/Noftz SGB VI, § 58 Rn. 118, Stand der Einzelkommentierung: Juli 2023; Dankelmann in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 58 Rn. 32). Auch die Vermittlung von Allgemeinwissen nimmt einer Maßnahme nicht automatisch ihren berufsvorbereitenden Bildungscharakter. Entscheidend ist, ob dies geschieht, um durch den Abbau von besonderen Defiziten insoweit die Aufnahme berufsbezogenen Wissens zu ermöglichen und zu erleichtern (Kellmannn in: Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 58 Rn. 269, Stand der Einzelkommentierung 01.06.2023).

65

Um im Einzelfall feststellen zu können, ob es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme um eine Schulausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme handelt, hat der Rechtsanwender eine wertende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die sich am Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung orientiert (vgl. Hessisches LSG Urt. v. 24.02.2017 - L 5 R 173/14 - juris Rn. 33; LSG Niedersachsen-Bremen Urt. v. 24.10.2002 - L 10 RJ 175/01 - juris Rn. 15; Dankelmann in: Kreikebohm/Roßbach, SGB VI, 6. Aufl. 2021, § 58 Rn. 32; Kellmannn in: Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 58 Rn. 266, Stand 01.06.2023).

66

Keine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme liegt dabei - entgegen der Auffassung des SG - jedenfalls vor, wenn entsprechende Kurse ihre Rechtsgrundlage in den Schulgesetzen der Länder finden und daher der schulischen Ausbildung zuzurechnen sind (vgl. BSG Urt. v. 30.05.1985 - 11b/7 RAr 111/83 - juris; Fichte in: Hauck/Noftz SGB VI, § 58 Rn. 118, Stand der Einzelkommentierung: Juli 2023; Kellmannn in: Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 58 Rn. 275, Stand 01.06.2023; Schmidt-Rögnitz in: von Koppenfels-Spieß/Wenner, SGB VI, 2. Aufl. 2022, § 58 Rn. 108). Eine entsprechende Einschränkung ergibt sich zwar nach dem Wegfall des Verweises auf § 40 Abs. 1 AFG nicht mehr unmittelbar aus dem Gesetz, zwingend jedoch aus der gebotenen Abgrenzung berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und schulischer Ausbildungen im engeren Sinne.

67

Für den Nachweis der jeweiligen Anrechnungszeiten gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze; eine eigene Möglichkeit zur Glaubhaftmachung nach § 23 Abs. 1 S. 2 SGB X ist nicht vorgesehen. Beweismaßstab ist damit wie sonst im sozialgerichtlichen Verfahren der Vollbeweis (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG Urt. v. 15.05.2025 - L 7 R 17/23 - juris Rn. 36). Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Auch der Vollbeweis verlangt keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen (vgl. BSG Beschl. v. 07.09.2023 - B 5 RS 5/23 B - juris Rn. 12; Senatsbeschl. v. 11.09.2025 - L 8 R 260/24 - juris Rn. 26). Denn ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen. Das bedeutet, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können und verbleibende Restzweifel bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. BSG Urt. v. 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - juris Rn. 26).

68

Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast geht die Nichterweislichkeit einer behaupteten Tatsache zu Lasten desjenigen, der aus dieser Tatsache Rechte herleiten will (vgl. BSG Urt. v. 15.06.2016 - B 4 AS 41/15 R - juris Rn. 30). Dies ist vorliegend der Kläger, der sich - noch dazu in einem Überprüfungsverfahren - darauf beruft, dass es sich beim Besuch der Förderschule für spätausgesiedelte Jugendliche nicht, wie von der Beklagten angenommen, um eine Schulausbildung, sondern um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme gehandelt hat.

69

c. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Berufung der Beklagten stattzugeben, da sich nach einer umfassenden Würdigung sämtlicher Indizien nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis feststellen lässt, dass es sich beim hier streitigen Besuch der Förderschule für spätausgesiedelte Jugendliche in der Zeit vom 26.10.1970 bis 00.00.0000 um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme gehandelt hat. Es überwiegen vielmehr im Gegensteil deutlich die Gesichtspunkte, die für die Bewertung dieser Zeit als Schulbesuch und damit für die Richtigkeit der Feststellungen der Beklagten sprechen.

70

So steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zunächst nicht fest, dass der Besuch der Förderschule von einem für die Bewilligung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen zuständigen Träger gefördert wurde. Diesbezügliche Nachweise wurden vom Kläger nicht vorgelegt und eine entsprechende Förderung ist auch sonst nicht ersichtlich. Die aktenkundige Meldekarte des Arbeitsamtes Hamm spricht gegen eine solche Förderung. Ihr kann entnommen werden kann, dass der Bezug von Arbeitslosengeld ab 24.10.1970 vor dem Hintergrund des Schulbesuchs geendet hatte. Die vom Kläger behauptete „Anordnung“ des Besuchs der Förderschule für spätausgesiedelte Jugendliche durch das Arbeitsamt findet im Akteninhalt ebenfalls keine Stütze. Diesbezüglich ist schon nicht plausibel, mit welchen Mitteln das Arbeitsamt die Befolgung einer solchen Anordnung hätte durchsetzen sollen. Der Kläger hat im Rahmen des Erörterungstermins am 07.07.2025 zudem selbst angegeben, dass die Verbindung zum Arbeitsamt mit dem Schulbesuch beendet gewesen sei. Konkrete Anhaltspunkte für eine anderweitige Förderung des Schulbesuchs durch etwaige andere für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen zuständige Stellen liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist es naheliegend, dass es sich bei dem vom Kläger bar ohne Quittung in Empfang genommenen Taschengeld um Mittel der Kirche für Bedürftige, nicht aber um eine staatliche Leistung im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme gehandelt haben dürfte. Eine entsprechende Förderung des Schulbesuchs durch das Arbeitsamt ist zwar, wie erläutert wurde, nach § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI a.F. keine zwingende Voraussetzung, um in dem zu beurteilenden Zeitraum eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme bejahen zu können, sie ist aber gleichwohl der Regelfall. Die fehlende Förderung des Schulbesuchs ist daher ein Gesichtspunkt, der dagegen spricht, dass es sich beim Besuch der Förderschule für spätausgesiedelte Jugendliche um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme gehandelt hat.

71

Gegen die Einordnung der hiesigen Zeit als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme spricht weiterhin vor allem das vom Kläger vorgelegte Zeugnis des Hauptschulamtes I. vom 00.00.0000. Der Kläger hat danach ein Jahr die zur Hauptschule I. gehörende Förderschule für spätausgesiedelte Jugendliche besucht, die mit dem Volksschulabschluss endete. Die organisatorische Zuordnung der Schule für spätausgesiedelte Jugendliche zur Hauptschule I. einschließlich der Vermittlung des Fachwissens durch deren Lehrer deutet darauf hin, dass es sich hierbei um eine allgemeinbildende Schule gehandelt hat. Hierfür sprechen auch die aus dem Zeugnis hervorgehenden Lehrinhalte. So sind in dem Volksschulabschlusszeugnis insgesamt neun Fächer ausgewiesen. Das Zeugnis unterscheidet sich hinsichtlich der Anzahl und Art der absolvierten Fächer nicht erkennbar von anderen Volksschulzeugnissen aus der damaligen Zeit. Hinweise auf eine Berufsorientierung der Förderschule gehen aus dem Zeugnis nicht hervor. Erst Recht ist ein Bezug zu einem konkreten Berufsbild nicht erkennbar. Hinweise auf Förderkurse in bestimmten Fächern, die für die dauerhafte berufliche Eingliederung besonders bedeutsam sind, enthält das Zeugnis ebenfalls nicht. Insbesondere geht aus dem Zeugnis nicht hervor, dass der Kläger in den Fächern Deutsch und Mathematik - etwa durch Zusatzunterricht - besonders gefördert worden sein könnte. Das Zeugnis spricht insgesamt deutlich dafür, dass der Kläger eine schulische Ausbildung absolviert hat, mit der ein allgemeinbildender Abschluss erworben wurde, der den Schulgesetzen der Länder unterlag. Dieser Eindruck wird zusätzlich durch die Angabe des Klägers im mündlichen Verhandlungstermin unterstrichen, wonach dieser gemeinsam mit Schülern im Alter von 14 und 15 Jahren unterrichtet worden war, die in ihrem Herkunftsland auf Grund ihres Alters noch keinen Schulabschluss erworben hatten. Das vom Kläger in Anspruch genommene Bildungsangebot war somit erkennbar nicht darauf ausgerichtet, vorhandene Bildungsdefizite in für das Berufsleben besonders relevanten Bereichen zu beheben, sondern - breiter angelegt - Schülern unterschiedlichen Vorwissens eine allgemeine Schulbildung - ggf. auch erstmalig - zu vermitteln. Dementsprechend handelte es sich auch nicht um eine Maßnahme zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses. Solche Maßnahmen im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 2 SGB VI a.F. sind Personen vorbehalten, die ihre schulische Ausbildung bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet hatten, ohne den Hauptschulabschluss erreicht zu haben (vgl. Kellmannn in: Gemeinschaftskommentar zum SGB VI, § 58 Rn. 275, Stand 01.06.2023).

72

Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es ausweislich des Auszugs aus der Chronik „Fünfzig Jahre H.-Heim e.V.“ Zweck des Vereins gewesen sei, heimatlose und vertriebene Jugendliche beruflich zu fördern. So werden neben dieser Zielsetzung des Vereins die wohnliche Beheimatung und die religiös-sittliche Förderung genannt. Entscheidend ist aber vor allem, dass vom Senat nicht die Zielsetzung des H.-Heims e.V. zu beurteilen war, sondern der Besuch eines zur Hauptschule gehörenden Schulgangs, der mit einem allgemeinen Volksschulabschluss geendet hatte. Dass der Unterricht in den Räumlichkeiten des Heims stattgefunden hat, kann als wahr unterstellt werden, ändert aber nichts daran, dass es sich nicht um eine schulische Ausbildung des H. Heims e.V. gehandelt hatte. Dieses wird im Volksschulabschlusszeugnis vom 00.00.0000 nicht erwähnt.

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Der Einordnung der hiesigen Zeit als Zeit des Schulbesuchs kann auch nicht das Argument entgegengehalten werden, dass der Besuch einer allgemeinbildenden Schule mit dem Abschluss Volksschule für den Kläger keinen Sinn gemacht hätte, weil bei ihm höherwertige rumänische Bildungszeiten anerkannt gewesen seien. So kommt es für die versicherungsrechtliche Einordnung des vom Kläger absolvierten Bildungsgangs nicht auf dessen individuelle Gründe an, die ihn zur Absolvierung der Förderschule für spätausgesiedelte Jugendliche bewogen hatten. Die Argumentation des Klägers überzeugt aber auch in der Sache nicht. So war die Anerkennung der in Rumänien erworbenen Bildung erst am 14.05.1971 und damit erst ca. sechs Wochen vor dem Ende der Förderschule erfolgt. Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Besuchs der Förderschule am 26.10.1970 konnte sich der Kläger somit noch nicht sicher sein, dass das Kultusministerium NRW ihm einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand bescheinigen werde.

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Dass die während des Besuchs der Förderschule vermittelten Lehrinhalte und hierbei insbesondere der Deutschunterricht für den weiteren beruflichen und privaten Lebensweg des Klägers in Deutschland förderlich waren, kann als wahr unterstellt werden, hat aber keine andere Beurteilung zur Folge.

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Die wertende Würdigung sämtlicher Umstände bestätigt die Einschätzung der Beklagten, dass es sich bei der Zeit des Besuchs der Förderschule für spätausgesiedelte Jugendliche vom 26.10.1970 bis 00.00.0000 um eine schulische Ausbildung gehandelt hat. Das Gegenteil steht jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis fest. Insbesondere führen die vom Kläger erzeugten KI-gestützten Computerausdrucke zu keinem anderen Ergebnis. So enthält der vom Kläger am 10.07.2025 um 16:21 Uhr erzeugte Ausdruck den ausdrücklichen Hinweis, dass eine abschließende Bewertung von der konkreten Ausgestaltung der Maßnahme und der individuellen Bildungsbiographie des Klägers abhänge, weshalb eine Abklärung unter Vorlage von Nachweisen beim Rentenversicherungsträger empfohlen werde. Konkrete neue Tatsachen in Bezug auf den Kläger sind auch den übrigen KI-generierten Unterlagen nicht zu entnehmen, so dass diese insgesamt zu keinem neuen Erkenntnisgewinn führen.

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Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte hinsichtlich der entsprechenden Zeit im Falle des Bruders des Klägers vor dem SG Stuttgart einen Vergleich geschlossen hatte. Im Widerspruch zu zwingenden gesetzlichen Vorgaben kann keine Selbstbindung der Verwaltung entstehen. Einen aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gibt es nicht (BVerfG Beschl. v. 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95 - juris Rn. 52; BSG Urt. v. 13.05.2020 - B 6 KA 10/19 R - juris Rn. 31; Urt. v. 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 27).

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2. Ein Anspruch auf die vom SG zugesprochenen höheren Rentenleistungen ergibt sich auch nicht unter anderen Gesichtspunkten. Insbesondere hat das SG zutreffend entschieden, dass es sich bei den Praktikumszeiten vom 02.07.1971 bis 20.08.1971, 07.09.1971 bis 27.09.1971 und 04.10.1971 bis 10.06.1972 um keine Beitragszeiten bzw. diesen gleichgestellte Zeiten handelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug genommen (vgl. § 153 Abs. 2 SGG). Diese macht sich der erkennende Senat nach Überprüfung zu eigen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S. 1 i.V.m. § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

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Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.