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Landessozialgericht NRW·L 8 R 143/14 B ER·01.10.2014

Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen Beitragsbescheid

SozialrechtSozialversicherungsrechtBeitragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid. Streitpunkt war, ob die Beitragsansprüche bereits verjährt sind. Das Landessozialgericht wies die Beschwerde zurück, da überwiegend wahrscheinlich ist, dass wegen (bedingten) Vorsatzes die 30‑jährige Verjährungsfrist nach § 25 SGB IV greift. Der Antragsteller trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche auf Sozialversicherungsbeiträge verjähren nach § 25 Abs. 1 SGB IV regelmäßig in vier Jahren; für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

2

Die 30‑jährige Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn der Vorsatz zur Vorenthaltung erst innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist entsteht.

3

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist ausreichend, wenn der Beitragsschuldner die Beitragspflicht für möglich hält und die Nichtabführung billigend in Kauf nimmt.

4

Trifft die Verjährungsfrage zu, obliegt im Zweifel dem Versicherungsträger die objektive Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz, wenn er sich auf die längere Verjährungsfrist beruft.

5

Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs reicht die bloße Behauptung der Verjährung nicht aus, wenn nach dem Vortrag überwiegend wahrscheinlich ist, dass die längere Verjährungsfrist greift.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO§ 197a SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 46 R 1687/13 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.12.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 135.068,62 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Düsseldorf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 5.9.2013 gegen den Beitragsbescheid vom 13.8.2013 abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts, denen er sich vollinhaltlich anschließt (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

3

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auf eine Verjährung des überwiegenden Teils der Beitragsforderung kann er sich nicht berufen.

4

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV verjähren Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Diese Vorschrift kommt auch dann zum Tragen, wenn der Vorsatz zur Vorenthaltung der Beiträge bei ihrer Fälligkeit noch nicht vorlag, jedoch bis zum Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist eingetreten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7.11.2012, L 8 R 699/12 B ER, juris; BSG, Urteil v. 30.3.2000, B 12 KR 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7), wobei bedingter Vorsatz ausreicht (BSG, Urteil v. 26.1.2005, B 12 KR 3/04 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 7). Bedingt vorsätzlich hat der Beitragsschuldner gehandelt, der seine Beitragspflicht für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat. Diese Voraussetzungen müssen konkret festgestellt, d.h. anhand der Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betroffenen Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung individuell ermittelt werden. Die objektive Beweislast trifft im Zweifel den Versicherungsträger, der sich auf die für ihn günstige längere Verjährungsfrist beruft (BSG, Urteil v. 30.3.2000, B 12 KR 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7; Urteil v. 26.1.2005, B 12 KR 3/04 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 7; jeweils m.w.N.).

5

Danach ist überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Antragsteller vorenthaltenen Beiträge auch für die Jahre von 2004 bis 2008 der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen, die ersichtlich noch nicht abgelaufen ist. Denn der Antragsteller hat vor Eintritt der 4-jährigen Verjährung für die in den Jahren von 2004 bis 2008 fällig gewordenen Beiträge Kenntnis von der Scheinselbständigkeit der von ihm eingesetzten Arbeitnehmer erlangt. Nach eigenem Vorbringen ist er im Juli 2008 über die Problematik der Scheinselbständigkeit durch anwaltliche Beratung aufgeklärt worden und hat danach auf eine rechtmäßige Organisation des Einsatzes von Personal nicht mehr vertraut, sodass seitdem mindestens bedingter Vorsatz beim Antragsteller vorgelegen hat.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache, einschließlich Säumniszuschlägen als Streitwert anzusetzen ist.

7

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).