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Landessozialgericht NRW·L 8 R 12/13 B·03.03.2013

Streitwertfestsetzung für gerichtlichen Vergleich bei Sozialversicherungsstatus

SozialrechtSozialversicherungsrechtStatusfeststellungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die geringe Streitwertfestsetzung eines vor dem Sozialgericht geschlossenen Vergleichs zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht. Das Landessozialgericht ändert den Beschluss und setzt den Streitwert für den Vergleich auf 50.558,21 €; die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Grundlage ist § 36 GKG i.V.m. Nr.7600 KV und die Berücksichtigung eines Vergleichsmehrwerts für darüber hinausgehende Ansprüche.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts wird stattgegeben; Streitwert des Vergleichs auf 50.558,21 € festgesetzt, gerichtsgebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 36 GKG i.V.m. Nr. 7600 GKG-Kostenverzeichnis ist für einen gerichtlichen Vergleich ein gesonderter Streitwert zu bestimmen, soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des ursprünglichen Streitgegenstands übersteigt.

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Ein Vergleichsmehrwert entsteht, wenn in den Vergleich streitige Ansprüche einbezogen werden, die über den ursprünglichen Verfahrensgegenstand hinausgehen; maßgeblich ist der Umfang der in den Vertrag einbezogenen streitigen Forderungen, nicht die im Vergleich erzielten Zugeständnisse.

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Der Vergleichswert erfasst regelmäßig die Summe der in den Vergleich einbezogenen streitigen Ansprüche; bei mehreren Ansprüchen ist deren kumulativer Wert wertbestimmend.

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Bei Statusfeststellungsverfahren im Sozialversicherungsrecht kann der Streitwert für nach dem ursprünglichen Streitzeitraum liegende Beitragsfragen der Orientierung am Beitragsvermeidungsinteresse für einen Zeitraum von drei Jahren folgen (analoge Anwendung entsprechender Bewertungsmaßstäbe), wobei für über der Beitragsbemessungsgrenze erzieltes Einkommen nur die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen sind.

Relevante Normen
§ 36 GKG i.V.m. Nr. 7600 GKG-Kostenverzeichnis (KV)§ 7a SGB IV§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 33 R 184/11

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 11.12.2012 geändert. Der Streitwert für den Vergleich wird auf 50.558,21 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Für den am 26.10.2012 vor dem Sozialgericht (SG) Köln geschlossenen Vergleich ist ein gesonderter Streitwert in der tenorierten Höhe festzusetzen.

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Nach § 36 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 7600 GKG-Kostenverzeichnis (KV) ist beim Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs für diesen ein gesonderter Streitwert festzusetzen, soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Streitgegenstands übersteigt.

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Ein Vergleichsmehrwert entsteht dann, wenn die Beteiligten neben dem gerichtlichen Verfahrenswert weitere Forderungen in den Vergleich einbeziehen. Dabei ist der Gegenstandswert nicht das, worauf sich die Beteiligten einigen (Verhandlungsergebnisse/Zugeständnisse), sondern worüber sie gestritten haben. Der Vergleichswert ergreift alle irgendwie streitigen, in den Vertrag einbezogenen Ansprüche. Bei mehreren Ansprüchen ist in der Regel deren Summe wertbestimmend.

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Im vorliegenden Klageverfahren war zunächst allein der Anspruch auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 1.2. bis 31.10.2009 streitig. Im Vergleich ist darüber hinausgehend zum einen geregelt worden, dass die Beklagte den an den Beigeladenen zu 1) gerichteten, seine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter ab dem 1.2.2009 unbefristet feststellenden Bescheid vom 15.1.2010 aufhebt (Ziff. 2 des Vergleichs). Darüber hinaus sind die Beteiligten übereingekommen, dass der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 1.2.2009 bis "zurzeit" nicht als Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist (Ziff. 3 des Vergleichs). Diese beiden Regelungen können bei verständiger Würdigung nur so ausgelegt werden, dass die Klägerin auch für die Zeit nach dem 31.10.2009 keine Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen zu 1) zu zahlen hat. Im Hinblick darauf, dass sich aus dem an den Beigeladenen zu 1) gerichteten Bescheid vom 15.1.2010 anderes ergab, sind damit im Vergleich streitige Ansprüche erledigt worden, die zuvor nicht Verfahrensgegenstand waren. Dass diese Ansprüche nicht streitbefangen waren, ist dabei unerheblich.

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In Anbetracht des Umstandes, dass es für die Zeit ab dem 1.11.2009 in erster Linie um die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1) ging, hält der Senat es allerdings für gerechtfertigt, in Anlehnung an seine Rechtsprechung zu Verfahren nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch den Streitwert an dem Beitragsvermeidungsinteresse für einen Zeitraum von insgesamt drei Jahren zu orientieren (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG analog; vgl. Senat, Beschluss v. 14.12.2009, L 8 B 21/09 R, juris; Pietrek in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 7a Rdnr. 164 m.w.N.). Da der Zeitraum vom 1.2.2009 bis zum 31.10.2009 ursprünglicher Streitgegenstand des Klage war, bemisst sich der Vergleichsmehrwert somit nach dem Zeitraum vom 1.11.2009 bis zum 31.1.2012. Da der Beigeladene zu 1) im Gesamtzeitraum in Höhe der oder über der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung verdient hat, war er in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung versicherungsfrei. Es kommt daher nur auf die Beitragspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung an, wobei jeweils ein Monats- bzw. Jahreseinkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen ist. Daraus ergibt sich für die Zeit vom 1.11.2009 bis zum 31.12.2011 (26 Monate) bei einem Arbeitsentgelt von 5.500 Euro monatlich und einer Beitragsbelastung von 22,7 % ein Betrag von 32.461,00 Euro, für den Monat Januar 2012 bei einem Arbeitsentgelt von 5.600 Euro und einer Beitragsbelastung von 22,6 % ein Betrag von 1.265,60 Euro, mithin ein Vergleichsmehrwert von 33.726,60 Euro.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).