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Landessozialgericht NRW·L 8 R 1061/16 B ER·27.02.2018

Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Summen- und Schätzbescheid zurückgewiesen

SozialrechtSozialversicherungsrechtEinstweiliger Rechtsschutzzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin; das Sozialgericht lehnte ab. Das Landessozialgericht weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass die Behörde mangels nachvollziehbarer Unterlagen zulässig einen Summen- und Schätzbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV erlassen durfte. Die Unbestimmtheitsrüge änderte hieran nichts. Die Antragstellerin trägt die Kosten; die Entscheidung ist zum BSG nicht mit Beschwerde anfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruchs als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Summen- und Schätzbescheid nach § 28f Abs. 2 SGB IV ist zulässig, wenn die Behörde aufgrund der vorgelegten Unterlagen keine genauere Bezeichnung der Nachforderungen oder der betroffenen Beschäftigten vornehmen kann.

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs im einstweiligen Rechtsschutz setzt hinreichende Erfolgsaussichten der Anfechtung oder substantiiert dargelegte Verfahrensmängel voraus; bloße Behauptungen der Unbestimmtheit genügen nicht.

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Die Angemessenheit eines Summen- und Schätzbescheids ist anhand der den Verwaltungsakten zugänglichen Sachaufklärung zu prüfen; liegt kein Entscheidungsfehler vor, ist einstweiliger Rechtsschutz zu versagen.

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Kosten- und Streitwertentscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz richten sich nach § 197a SGG; als Streitwert ist regelmäßig ein Viertel des Hauptsachestreitwerts einschließlich Säumniszuschläge anzusetzen.

Relevante Normen
§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 28f Abs. 2 SGB IV§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 33 R 1506/16 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 28.11.2016 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für beide Rechtszüge wird auf 955,11 Euro festgesetzt.

Gründe

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.11.2016 hat das Sozialgericht (SG) den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.4.2016 abgelehnt. Soweit sich in den Gerichtsakten ein Berichtigungsbeschluss des SG vom 2.1.2017 befindet, in dem das im ursprünglichen Beschlusstenor angegebene Datum des Widerspruchs vom 15.6.2016 auf den 23.5.2016 korrigiert wird, lässt sich den Akten nicht entnehmen, ob dieser Beschluss den Beteiligten zugestellt worden ist. Hierauf kommt es letztlich aber nicht an. Denn die Antragstellerin hat in jedem Fall rechtzeitig Beschwerde erhoben (Eingang der Beschwerdeschrift beim SG am 29.11.2016). Zudem ist das Datum des Widerspruchs für die Frage, ob seine aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, im vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Denn der Widerspruch ist voraussichtlich ebenfalls fristgerecht erhoben worden (Bescheid v. 18.4.2016, Widerspruch von Montag, dem 23.5.2016, wobei kein späteres Eingangsdatum bei der Antragsgegnerin erkennbar ist).

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Die Beschwerde der Antragstellerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.4.2016 zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

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Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde - lediglich - vorträgt, der angefochtene Bescheid sei zu unbestimmt und zu willkürlich, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das SG hat im Einzelnen dargelegt, wieso der Antragsgegnerin angesichts der von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen eine genauere Bezeichnung der Nachforderungen und insbesondere der betroffenen Beschäftigten nicht möglich war und sie daher in zulässiger Weise auf der Grundlage von § 28f Abs. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch von ihrer Befugnis zum Erlass eines Summen- und Schätzbescheides Gebrauch gemacht hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, die Entscheidung über den Streitwert auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz. Dabei wird berücksichtigt, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach ständiger Senatsrechtsprechung ein Viertel des Hauptsachestreitwertes einschließlich der Säumniszuschläge (Senat, Beschlüsse vom 31.8.2009, L 8 B 11/09 R, und v. 3.9.2009, L 8 B 12/09 R, jeweils juris) als Streitwert anzusetzen ist (ständige Senatsrechtsprechung; Beschluss v. 27.7.2009, L 8 B 5/09 R ER, juris, m.w.N.; zuletzt Beschluss v. 2.5.2017, L 8 R 618/16 B ER, juris).

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Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).