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Landessozialgericht NRW·L 8 LW 2/25 B ER·17.07.2025

Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen

SozialrechtSozialversicherungsrechtEinstweiliger Rechtsschutzzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus Beitragsforderungen; das Sozialgericht lehnte ab. Das LSG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt: die Antragsgegnerin hatte bereits mitgeteilt, keine Vollstreckung durchzuführen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 183, 193 SGG.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung der Zwangsvollstreckung als unbegründet zurückgewiesen; Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einstweiliger Aussetzung der Vollstreckung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG ist möglich, wenn Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.

2

Für die Gewährung einstweiliger Rechtsschutzmaßnahmen ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; dieses entfällt, wenn der Antragsgegner bereits verbindlich erklärt, keine Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen.

3

Wird durch eine ausdrückliche Mitteilung des Antragsgegners die Vollstreckung faktisch unterlassen, ist ein Eilantrag zur Aussetzung der Vollstreckung regelmäßig unbegründet.

4

Die Kostenfolge im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 183, 193 SGG.

Relevante Normen
§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG§ 183 SGG§ 193 SGG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 6 LW 6/24 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 14.05.2025 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund (SG), mit dem ihr Antrag, die Zwangsvollstreckung aus Beitragsforderungen auszusetzen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einstweilig einzustellen, abgelehnt worden ist, ist unbegründet.

3

Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese auf Antrag ganz oder teilweise anordnen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine – wie hier von der Antragstellerin angefochtene – Entscheidung über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie der darauf entfallenden Nebenkosten haben gem. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG keine aufschiebende Wirkung.

4

Wie für jede Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf es auch für einen Eilantrag eines Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. z.B. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, Stand: 05/2025, § 86b Rn. 152 m.w.N.). An einem solchen fehlt es hier jedoch. Dem Ziel der Antragstellerin, sich bis zum Abschluss der Hauptsache trotz fehlender Zahlung auf die Beitragsfestsetzung keinen Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt zu sehen, ist durch die Mitteilung der Antragsgegnerin vom 21.02.2025, eine Vollstreckung nicht durchzuführen, vollumfänglich Rechnung getragen worden. Entsprechend ist hiermit das Bedürfnis zur Fortführung des gegen die Antragsgegnerin gerichteten Eilverfahrens entfallen (vgl. auch BSG Urt. v. 17.10.2007 – B 6 KA 4/07 R – juris Rn. 20; Senatsbeschl. v. 20.03.2023 – L 8 BA 98/22 B ER – juris Rn. 8; Burkiczak a.a.O., Rn. 155 ff. m.w.N.).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

6

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).