Statusfeststellung: Fremdgeschäftsführer bleibt trotz Rückkaufklausel versicherungspflichtig
KI-Zusammenfassung
Im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV begehrte ein GmbH-(Fremd-)Geschäftsführer die Feststellung von Versicherungsfreiheit in Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das LSG NRW wies die Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG zurück und bestätigte Versicherungspflicht ab Handelsregistereintrag der Anteilsübertragung. Treuhandabreden und schuldrechtliche Rückkauf-/Kündigungsbeschränkungen begründen keine gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht; Bürgschaften indizieren ohne korrespondierende Arbeitsautonomie keine Selbstständigkeit. Wegen Fortführung trotz eindeutiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wurden dem Kläger Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG auferlegt.
Ausgang: Berufung gegen die Feststellung der Versicherungspflicht als unbegründet zurückgewiesen; Verschuldenskosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung eines GmbH-Geschäftsführers ist maßgeblich, ob ihm gesellschaftsrechtlich eine Rechtsmacht zukommt, unliebsame Weisungen zu verhindern oder sein Anstellungsverhältnis über Beschlussmacht zu beeinflussen.
Ein Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung (Fremdgeschäftsführer) ist regelmäßig abhängig beschäftigt; schuldrechtliche Abreden außerhalb des Gesellschaftsvertrags, die das Stimmverhalten oder die Abberufungs-/Kündigungsmöglichkeiten betreffen, ändern daran grundsätzlich nichts.
Treuhandabreden über Geschäftsanteile entfalten für die Beurteilung der Rechtsmachtverhältnisse im Statusfeststellungsverfahren keine maßgebliche Wirkung, wenn sie nicht im Gesellschaftsvertrag verankert sind.
Ein mit Bürgschaften oder sonstigen Haftungsrisiken verbundenes wirtschaftliches Risiko spricht nur dann für Selbstständigkeit, wenn ihm auch größere Freiheiten bei Einsatz, Umfang und Gestaltung der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen.
Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG können auferlegt werden, wenn ein Beteiligter den Rechtsstreit nach gerichtlichem Hinweis auf Missbräuchlichkeit und Kostenfolge gleichwohl fortführt, obwohl die Rechtsverfolgung aufgrund ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung objektiv aussichtslos ist.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 8 BA 101/22
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 06.12.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz i.H.v. 750 Euro auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) darüber, ob die Tätigkeit des Klägers als (Fremd-)Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2) seit dem 09.03.2020 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Die Beigeladene zu 2) (im Folgenden: R) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die ursprünglich vom Kläger als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer mit Gesellschaftsvertrag vom 08.01.2016 gegründet wurde (Handelsregister beim Amtsgericht Köln, HRB N01). Ihr Unternehmensgegenstand sind gem. § 2 des Gesellschaftsvertrags (GV) medizinisch-kosmetische Hautbehandlungen.
Im Hinblick auf die Absicht, die R an den Hautarzt S. (im Folgenden: S) zu verkaufen, schloss R mit dem Kläger am 01.01.2020 einen Geschäftsführeranstellungsvertrag (im Folgenden: GFV). Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
„§ 1 Position, Aufgaben, Pflichten, Wettbewerbsverbot
Die Gesellschaft ist berechtigt, weitere Geschäftsführer zu bestellen. Der Geschäftsführer ist unabhängig von dem Vorstehenden einzelvertretungsberechtigt. Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft selbständig, verantwortlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns.
Die Befugnis zur Geschäftsführung umfasst die Vornahme aller Maßnahmen des Geschäftsbetriebes der Gesellschaft.
Die Bestellung zum Geschäftsführer ist nicht widerruflich.
Der Geschäftsführer verpflichtet sich, während der Dauer dieses Vertrages weder selbständig noch unselbständig als Arbeitnehmer und auch nicht als Unternehmer oder in sonstiger Weise, weder direkt noch indirekt durch Beteiligung, in irgendeiner Form eine Konkurrenztätigkeit auszuüben oder für ein Unternehmen tätig zu sein, weiches mit der Gesellschaft in direktem Wettbewerb steht.
§ 2 Vertragsdauer
Der Anstellungsvertrag beginnt am 1. Januar 2020 und wird auf einen Zeitraum bis zu einer Veräußerung der Gesellschaft („Exit") fest abgeschlossen. Die beabsichtigte Veräußerung an S gilt nicht als eine Veräußerung im Sinne des Satz 1. Eine Kündigung des Anstellungsvertrages durch die Gesellschaft ist ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Geschäftsführer sich eines besonders schwerwiegenden Fehlverhaltens schuldig macht. In diesem Falle bedarf die Kündigung der Schriftform.
§ 3 Vergütung
Der Geschäftsführer erhält als Vergütung für seine Tätigkeit ein festes Jahresgehalt in Höhe von 96.000,-EUR brutto (in Worten: Sechsundneunzigtausend Euro) sowie den halben Krankenkassenbeitrag.
Das Jahresgehalt wird in 12 gleichen Raten à 8.000,-EUR (plus halben Krankenkassenbeitrag) unter Einbehaltung der gesetzlichen Abzüge zum jeweils 15. eines laufenden Kalendermonats gezahlt. Soweit sich die Tätigkeit nicht auf das gesamte Jahr erstreckt, ermäßigt sich die Vergütung entsprechend pro rata temporis. Zusätzlich erhält der Geschäftsführer am Ende jedes Geschäftsjahres einen erfolgsabhängigen Bonus. Dieser entspricht dem handelsrechtlichen Gewinn der GmbH.
Der Geschäftsführer hat Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub von 30 Tagen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit des Geschäftsführers, die durch Krankheit oder aus einem anderen, von dem Geschäftsführer nicht zu vertretenden Grunde eintritt, werden die zeitanteiligen Bezüge für sechs Wochen fortgewährt. Die Fortzahlung der Bezüge erfolgt längstens bis zur Beendigung des Vertrages.“
Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag (KAV) vom 05.03.2020 übertrug der Kläger seinen gesamten Geschäftsanteil an der R zu einem Kaufpreis von einem Euro an S. Der Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
„§ 3 Geschäftsführung
Verkäufer und Käufer sind sich darüber einig, dass der Verkäufer auf der Grundlage des (…) Geschäftsführeranstellungsvertrages (…) bis zur beabsichtigten Weiterveräußerung der GmbH (vgl. § 5) Geschäftsführer der GmbH ist und bleibt. Eine Abberufung des Verkäufers sowie eine Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages kommt nur bei besonders schwerwiegendem Fehlverhalten des Verkäufers in Betracht. Eine Änderung des Geschäftsführeranstellungsvertrags ist ausgeschlossen.
Der Notar hat auf die Vorschrift des § 626 BGB hingewiesen und darauf, dass das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde nicht abbedingbar ist.
§ 4 Rückkauf
Der Käufer verkauft unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Verkäufer nicht Geschäftsführer der GmbH ist - also insbesondere auch bei Amtsniederlegung durch den Verkäufer selbst - (…) den (…) Geschäftsanteil an der GmbH in Höhe von nominal 25.000,00 EUR mit allen Gewinnbezugsrechten für dann noch nicht ausgeschüttete Gewinne und allen sonstigen Nebenrechten an den Verkäufer und tritt diesen Geschäftsanteil an den Verkäufer ab.
Der Kaufpreis beträgt 1,00 EUR - in Worten: ein Euro -.
(…)
Der Notar hat den Käufer darauf hingewiesen, dass die vorhandene Vereinbarung dem Verkäufer die Möglichkeit gibt, die jederzeitige Rückabtretung des Geschäftsanteils auszulösen.“
Die geänderte Gesellschafterliste wurde am 09.03.2020 im Handelsregister aufgenommen.
Am 20.12.2021 stellten der Kläger und R bei der Beklagten einen Antrag gem. § 7a SGB IV auf Feststellung, dass er, der Kläger, in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der R seit 01.01.2020 nicht abhängig beschäftigt sei. S halte die Anteile an R (nur) treuhänderisch.
Mit Bescheid vom 18.03.2022 stellte die Beklagte fest, dass in dem Auftragsverhältnis des Klägers als Geschäftsführer der R seit dem 09.03.2020 (Handelsregistereintrag der geänderten Anteilsverhältnisse) Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Bei Geschäftsführern, die - wie der Kläger - nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt seien (sog. Fremdgeschäftsführern), liege nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes grundsätzlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Der Fremdgeschäftsführer sei in einer nicht von ihm selbst gegebenen Ordnung des Betriebes eingegliedert und dürfe nur im Rahmen des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterbeschlüsse handeln. Selbst bei Belassung großer Freiheiten unterliege er daher der Überwachung durch die Gesellschafter. Dies gelte auch dann, wenn die Gesellschafter von ihrer Überwachungsbefugnis tatsächlich keinen Gebrauch machten. Merkmale für eine abhängige Beschäftigung seien zudem der gesonderte Arbeitsvertrag, der die Mitarbeit in der Gesellschaft regele und die Zahlung einer festen monatlichen Vergütung, aufgrund derer es an einem - die selbstständige Tätigkeit kennzeichnenden - Unternehmerrisiko fehle.
Mit seinem gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch vom 28.03.2022 vertrat der Kläger die Auffassung, dass die Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit überwögen. Neben seiner Einzelvertretungsberechtigung sowie der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot sei schon nach dem Wortlaut des GFV von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen. Bereits § 1 GFV bestimme, dass er, der Kläger, die Geschäfte der Gesellschaft selbstständig, verantwortlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns führe. Diese Befugnis zur Geschäftsführung umfasse alle Maßnahmen des Geschäftsbetriebs der R. Ebenfalls sei die Bestellung zum Geschäftsführer unwiderruflich sowie nach § 2 eine Kündigung des GFV nur aufgrund eines besonders schwerwiegenden Fehlverhaltens möglich, ansonsten aber ausgeschlossen. Laut Gesellschaftsvertrag bedürfe er, der Kläger, als Geschäftsführer für alle Geschäfte des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs im Innenverhältnis auch keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung bzw. des Alleingesellschafters. Weiter enthalte der GFV auch an keiner Stelle eine Weisung der R zum konkreten Umfang und zu konkreten Modalitäten der Tätigkeit. Vielmehr seien sogar eine Kündigung des Vertrags und eine Abberufung als Geschäftsführer ausgeschlossen, was veranschauliche, dass kein gewöhnliches Anstellungsverhältnis bestehe, sondern er, der Kläger, eine weit darüber hinausgehende Rechtsposition innehabe. Er besitze die Rechtsmacht, eigenverantwortlich die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Darüber hinaus habe die Beklagte auch unberücksichtigt gelassen, dass er ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschaft jederzeit verhindern könne. Nach dem KAV sei es ihm jederzeit möglich, die Rückabtretung des verkauften Geschäftsanteils auszulösen und dadurch wieder Alleingesellschafter zu werden. Er, der Kläger, trage auch ein Unternehmerrisiko. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der derzeitige Alleingesellschafter die ursprünglich von ihm, dem Kläger, eingezahlten 25.000 Euro nur treuhänderisch halte. Ersterer habe den Anteil für einen Euro gekauft, so dass seine ursprüngliche (klägerische) Einzahlung die finanzielle Grundlage der Gesellschaft darstelle. Das Unternehmerrisiko werde noch durch ein von ihm an R gewährtes Darlehen in Höhe von 30.000 Euro unterstrichen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2022 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 17.10.2022 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben und seine Argumente aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen wiederholt. Zum Hintergrund der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion sei zu erläutern, dass Gesellschaften, die Tattoo-Entfernungen anböten, grundsätzlich einen Arzt als Gesellschafter benötigten. Daher sei S der Gesellschafter der R geworden. Der Kläger und S seien sich allerdings darüber einig gewesen, dass es sich weiterhin faktisch um die Gesellschaft des Klägers handele.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2022 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06.12.2023 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 18.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2022 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte habe die erforderliche Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt und materiell zutreffend Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen abhängiger Beschäftigung festgestellt. Die Beurteilung von Geschäftsführertätigkeiten hänge unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung von versicherungspflichtiger Beschäftigung und Selbstständigkeit in erster Linie davon ab, ob der Geschäftsführer nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen könne, die sein Anstellungsverhältnis beträfen. Ein Geschäftsführer, der nicht über eine Kapitalbeteiligung von 50% verfüge und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheide, sei grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er sei nur ausnahmsweise dann als selbstständig anzusehen, wenn er exakt 50% der Anteile am Stammkapital halte oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt sei. Ein Fremdgeschäftsführer, also ein Geschäftsführer ohne Beteiligung an der Gesellschaft, sei hingegen grundsätzlich abhängig beschäftigt. Gemessen daran stelle sich die Tätigkeit des Klägers bei R seit dem 09.03.2020 als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar. Dieser sei weisungsgebunden und eingegliedert in einem fremden Betrieb, denn er besitze keine im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht, die ihn in die Lage versetzen könne, eine Einflussnahme auf seine Tätigkeit, insbesondere durch ihm nicht genehme Weisungen jederzeit zu verhindern. Er sei nicht am Stammkapital der R beteiligt und habe daher kein Stimmrecht. Alleiniger Gesellschafter sei S, dessen Weisungsrecht er als geschäftsführendes Organ unterliege. Einzelweisungen an den Geschäftsführer seien durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen, sondern unter § 4 Abs. 3 GFV sogar geregelt, dass der Geschäftsführer der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zu allen Rechtsgeschäften bedürfe, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen. Eine Weisungsfreiheit für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb folge hieraus nicht. Etwaige diesbezügliche Regelungen im Anstellungsvertrag oder im KAV seien unbeachtlich, weil sie lediglich schuldrechtlich wirkten, aber nicht die gesellschafts- und organschaftliche Pflicht zur Befolgung von Weisungen begrenzten. Dementsprechend sei auch unbeachtlich, wenn der Kläger als Geschäftsführer nur aus wichtigem Grund gekündigt werden könne. Zum einen werde die Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit vorliegend nicht in der Satzung geregelt, die schuldrechtlichen Bestimmungen vorgehe. Zum anderen begründe eine satzungsmäßige Beschränkung auf die Kündigung aus wichtigem Grund ebenfalls keine ausreichende Rechtsmacht des Geschäftsführers, weil sie der Gesellschafterversammlung z.B. die Möglichkeit belasse, weitere Geschäftsführer zu bestellen oder die Geschäftsführerbefugnisse zu beschränken. Auch die Regelungen in § 4 KAV bewirkten keine entsprechende Rechtsmacht. Falls der Kläger im Falle einer ihm nicht genehmen Weisung sein Amt niederlege und seine Organstellung beende, bestehe damit auch das vorliegend zu beurteilende Beschäftigungsverhältnis nicht mehr. Es sei daher unbeachtlich, dass er aufgrund der Regelung des § 4 KAV im selben Moment wieder Eigentümer seiner Geschäftsanteile werde und sodann die Möglichkeit habe, sich erneut zum Geschäftsführer zu bestellen. Auch ein Arbeitnehmer könne sich Weisungen entziehen, indem er seine Beschäftigung niederlege oder das Anstellungsverhältnis kündige. Bis zum Ende des zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnisses liege diese Weisungsgebundenheit vor. Auch eine etwaige mündliche Treuhandabrede mit dem Gesellschafter S führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Ein Treuhandvertrag sei wegen seiner rein schuldrechtlichen Wirkung für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ohne Bedeutung. Schließlich seien keine wesentlichen Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit ersichtlich. Der Anstellungsvertrag enthalte überwiegend Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlten Erholungsurlaub und ein festes Gehalt. Auch ein Unternehmerrisiko vermöge die Kammer nicht zu erkennen. Der Kläger setze seine Arbeitskraft oder sein Kapital nicht mit der Gefahr des Verlustes ein. Seine Arbeitskraft als Geschäftsführer werde durch ein festes Monatsgehalt risikofrei entlohnt und ein Kapitaleinsatz finde in der Funktion des Geschäftsführers nicht statt. Der ursprüngliche Geschäftsanteil des Klägers sei verkauft, auf S übertragen und nicht mehr Eigentum des Klägers, so dass hieraus kein unternehmerisches Risiko abgeleitet werden könne. Das der Gesellschaft gewährte Darlehen über 30.000 Euro führe ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis, da größere Freiheiten in der Gestaltung der eigenen Arbeitskraft damit nicht verbunden seien.
Gegen das ihm am 10.01.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.01.2024 Berufung eingelegt und wiederholend und vertiefend die Auffassung vertreten, dass die besondere gesellschaftsrechtliche Konstruktion gewürdigt werden müsse. S sei allein aus formellen Gründen Gesellschafter der R geworden, da diese einen Arzt als Gesellschafter benötigt habe. Die Rechtsmacht und das Unternehmerrisiko lägen bei ihm, dem Kläger, der durch die gewählte gesellschaftsrechtliche Konstruktion eine Sperrminorität besitze. Die bisherige Rechtsprechung könne auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, für die R zwei KfW-Kredite über 300.000 Euro abgeschlossen zu haben, für welche er privat bürge und zu deren Absicherung von der P. QQ. eine Grundschuld über 150.000,00 Euro auf seine private Eigentumswohnung eingetragen sei.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 06.12.2023 und den Bescheid der Beklagten vom 18.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2022 aufzuheben und festzustellen, dass er nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege.
Die Beklagte, die das erstinstanzliche Urteil für zutreffend hält, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Schreiben vom 16.07.2025 darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete und beabsichtigt sei, diese gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen sowie im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung zum sozialversicherungsrechtlichen Status von Fremdgeschäftsführern Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG zu verhängen. Hierauf hat der Kläger mit Schreiben vom 15.09.2025 erwidert, dass das Verfahren fortgesetzt werden solle. Insbesondere sei die hiesige Konstruktion, dass in dem Kaufvertrag zur Übertragung der Anteile vom Kläger auf S auch gleichzeitig das Angebot zum Rückkauf rechtsverbindlich enthalten sei, bislang noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Bundessozialgerichts. Der Senat hat an der beabsichtigten Entscheidung im Beschlusswege und der Verhängung von Verschuldenskosten festgehalten (Schreiben vom 17.09.2025).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers wird durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 S. 1 SGG zurückgewiesen. Zur Möglichkeit einer solchen Entscheidung sind die Beteiligten durch den erkennenden Senat mit Schreiben vom 16.07.2025 angehört worden (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG).
Gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG kann der Senat die Berufung außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG durch Beschluss zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Voraussetzungen der Zurückweisung gem. § 153 Abs. 4 SGG liegen vor. Im Klageverfahren hat das SG durch Urteil auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden. Die Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine mündliche Verhandlung wird nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht für erforderlich gehalten. Der Sachverhalt ist umfassend ermittelt, eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung nicht mehr erforderlich. Der Kläger ist mit Hinweisschreiben vom 28.05.2025, 16.07.2025 sowie 17.09.2025 auf die Sach- und Rechtslage hingewiesen worden und hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich zu äußern, mehrfach Gebrauch gemacht. Das erstmalige Vorbringen noch nicht vorgetragener Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte in einem Verhandlungstermin ist daher nicht zu erwarten. Schließlich ist ein weiteres Vorbringen durch den Kläger nicht angekündigt worden. Andere Aspekte, die nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig erscheinen lassen, sind nicht erkennbar.
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Köln vom 06.12.2023 ist nicht begründet. Das SG hat die als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1 S. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte (vgl. Senatsbeschl. v. 16.07.2023 - L 8 R 997/17 - juris Rn. 31) und auch im Übrigen zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die zutreffende Würdigung durch das SG im Urteil vom 06.12.2023 Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Aus dem überwiegend wiederholenden Berufungsvorbringen des Klägers ergibt sich keine andere Beurteilung.
Eine „Sperrminorität“, wie er dies anführt, besteht gerade nicht. Insbesondere bleibt es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, aus welchen Gründen S die Geschäftsanteile der R hält. Der vom Kläger geschilderte Hintergrund der gewählten gesellschaftsrechtlichen Konstruktion ändert nichts daran, dass er Fremdgeschäftsführer ist und sich seine Aufgabenerfüllung damit - wie das SG zutreffend festgestellt hat - weisungsgebunden und eingegliedert in einem für ihn fremden Betrieb darstellt. Aus welchen Gründen eine Tätigkeit nach Weisungen und unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation statt weisungsfrei ausgeübt wird, spielt insoweit keine Rolle (vgl. BSG Urt. v. 27.04.2021 - B 12 R 16/19 R - juris Rn. 16; Senatsbeschl. v. 07.02.2025 - L 8 BA 182/19 - juris Rn. 69 m.w.N.; Senatsurt. v. 20.11.2024 - L 8 BA 59/21 - juris Rn. 92 m.w.N.). An einer gewählten rechtswirksamen Vertragsgestaltung müssen sich die Betroffenen festhalten lassen (vgl. BSG Beschl. v. 22.08.2022 - B 12 BA 9/22 B - juris Rn. 8; Urt. v. 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R - juris Rn. 18).
Entgegen der Auffassung des Klägers weist die vorliegende Fallkonstellation zur Überzeugung des Senats keinerlei Besonderheiten auf, die eine Abweichung von der (bisherigen) Rechtsprechung nahelegen könnten. Vielmehr will der Kläger trotz wiederholter Hinweise der Beklagten, des SG und des Senats offenbar schlicht die ständige Rechtsprechung zu Fremdgeschäftsführern (vgl. z.B. BSG Urt. v. 20.02.2024 - B 12 KR 1/22 R - juris Rn. 14 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 10.04.2024 - L 8 BA 126/23 - juris Rn. 57) ebenso wenig akzeptieren wie die Entscheidungen dazu, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung außerhalb des Gesellschaftsvertrags zustande gekommene, das Stimmverhalten regelnde Vereinbarungen bei der Bewertung der Rechtsmachtverhältnisse nicht zu berücksichtigen sind (vgl. ausdrücklich zur - hier geltend gemachten Treuhandabrede - BSG Urt. v. 29.06.2021 - B 12 R 8/19 R - juris Rn. 15 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 16.05.2022 - L 8 BA 1/21 - juris Rn. 45).
Schließlich hat das SG zu Recht ein ins Gewicht fallendes unternehmerisches Risiko des Klägers verneint. Aus den vom Kläger im Berufungsverfahren erstmalig vorgetragenen Bürgschaften für R ergibt sich keine andere Beurteilung. Das mit Bürgschaften verbundene unternehmerische Risiko ist nur dann ein Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen. Eine mit einem beherrschenden Gesellschafter(-Geschäftsführer) vergleichbare Position lässt sich daraus jedenfalls nicht ableiten (vgl. z.B. BSG Urt. v. 13.03.2023 - B 12 R 6/21 R - juris Rn. 23 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S. 1 SGG i.V.m. § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Die Entscheidung, dem Kläger Verschuldenskosten aufzuerlegen, folgt aus § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG.
Nach dieser Vorschrift kann das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Rechtsverfolgung oder -verteidigung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. z.B. Senatsurt. v. 25.08.2021 - L 8 R 207/21 - juris Rn. 55). Dies ist u.a. dann anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung - wie hier - vor dem Hintergrund einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig keinen Erfolg verspricht (vgl. z.B. LSG NRW Urt. v. 15.12.2024 - L 14 BA 32/22 - juris Rn. 85; Krauß in beck-online.Grosskommentar, Stand 01.11.2025, § 192 Rn. 28 m.w.N.). Trotz mehrfacher Hinweise des Senats auf die einschlägige Rechtsprechung und auf die beabsichtigte Auferlegung von Kosten hat der Kläger den Rechtsstreit fortgeführt.
Die Höhe der Kostenbeteiligung von 750 Euro ist vom Senat unter Schätzung des Kostenaufwands nach Maßgabe des § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 287 Zivilprozessordnung festgesetzt worden. Es handelt sich bei § 192 SGG um eine Schadensersatzregelung, die bei Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung das Privileg der staatlich finanzierten Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens entfallen lässt. Dies hat zur Konsequenz, dass dem Beteiligten in einem solchen Fall die tatsächlichen Kosten für die weitere Bearbeitung des Rechtsstreits zur Last fallen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 04.09.2025 - L 8 R 111/25 - juris Rn. 29 m.w.N.). Der hier festgesetzte Betrag liegt zwar über dem Mindestbetrag von 225 Euro (§ 192 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG), aber noch deutlich unter den Kosten von regelmäßig mindestens 1.000 Euro, die der Landeskasse tatsächlich entstanden sind (vgl. Senatsurt. v. 25.08.2021 - L 8 R 207/21 - juris Rn. 56 m.w.N.).
Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, lagen nicht vor.