Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 8 BA 89/20·12.12.2025

LKW-Fahrer ohne eigenes Fahrzeug: abhängige Beschäftigung und Beitragsnachforderung

SozialrechtSozialversicherungsrechtBetriebsprüfungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Im Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV wandte sich ein Transportunternehmen gegen eine Beitragsnachforderung für einen im Jahr 2010 eingesetzten Kraftfahrer. Streitig war, ob der Fahrer als Selbstständiger oder abhängig Beschäftigter tätig war und ob Nettolohnhochrechnung sowie Säumniszuschläge zulässig sind. Das LSG NRW wies die Berufung nach § 153 Abs. 4 SGG zurück und bestätigte eine abhängige Beschäftigung. Maßgeblich war u.a. der Einsatz ausschließlich klägerischer Fahrzeuge mit daraus folgender Eingliederung und fehlendem Investitionsrisiko; die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO entfaltete keine Bindungswirkung.

Ausgang: Berufung gegen Beitragsnachforderung (inkl. Hochrechnung und Säumniszuschlägen) für Fahrer als unbegründet zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Statusbeurteilung nach § 7 Abs. 1 SGB IV sind ausschließlich die tatsächlichen Umstände der konkret ausgeübten Tätigkeit im streitigen Zeitraum maßgeblich; außerhalb dieser Tätigkeit liegende unternehmerische Aktivitäten sind grundsätzlich unerheblich.

2

Führt ein LKW-Fahrer Transporte ohne eigenes Fahrzeug durch und nutzt hierfür kostenfrei das wesentliche Betriebsmittel des Auftraggebers, spricht dies regelmäßig und mit mehrfacher Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung (Eingliederung und fehlendes Investitionsrisiko).

3

Die Möglichkeit, Aufträge auch für mehrere Auftraggeber zu übernehmen, gewinnt erst dann erhebliches Gewicht, wenn sie im maßgeblichen Zeitraum in relevantem Umfang tatsächlich umgesetzt wird und mit weiteren typischen Merkmalen selbstständigen Marktauftritts zusammentrifft.

4

Die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung wird durch die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO nicht determiniert; bindende Statusentscheidungen treffen die zuständigen Sozialleistungsträger bzw. die Sozialgerichte.

5

Eine Nettolohnhochrechnung nach § 14 Abs. 2 SGB IV setzt bei den subjektiven Voraussetzungen mindestens bedingten Vorsatz voraus; hierfür genügt, dass der Arbeitgeber die Beitragspflicht für möglich hält und die Nichtabführung billigend in Kauf nimmt, insbesondere nach vorausgegangenen Belehrungen oder Nachforderungen.

Relevante Normen
§ 28p SGB IV§ 14 Abs. 2 SGB IV§ 170 Abs. 2 StPO§ 153 Abs. 4 SGG§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 61 R 712/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.09.2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) über eine Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung in Bezug auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Kraftfahrer bei der Klägerin im Jahr 2010.

4

Die Klägerin ist ein (seit 2005) als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) geführtes Transportunternehmen. Geschäftsführer ist Herr P. V. (im Folgenden: T).

5

Anlässlich eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens teilten Vertreter der Beklagten und des Hauptzollamtes Dortmund (HZA) T (bereits) bei einer Besprechung im Jahr 2007 mit, dass Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug rechtlich als Arbeitnehmer anzusehen seien und nicht auf selbstständiger Basis für ihn fahren dürften. Entsprechend wurden bei der Klägerin mit Bescheid vom 17.12.2007 Beiträge zur Sozialversicherung für den Zeitraum von Juli 2005 bis Ende 2006 nacherhoben.

6

Im Jahr 2010 leitete das HZA nach Kontrolle eines für die Klägerin tätigen Fahrers gegen sie erneut ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) ein. Hierbei wurde sie auf insgesamt sechs für die Klägerin ohne eigenes Fahrzeug tätige Personen aufmerksam, so auf den Beigeladenen zu 1) (im Folgenden: A) sowie auf weitere Personen (im Folgenden B, H, J, R und S).

7

Die Beklagte führte ein Betriebsprüfungsverfahren durch und stellte nach vorheriger Anhörung vom 14.10.2013 und 22.11.2013 mit Bescheid vom 21.02.2014 fest, dass A (und die fünf weiteren Fahrer) bei der Klägerin in einem der Versicherungspflicht unterliegenden abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten und Beiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 152.676,20 Euro nachzuzahlen seien. Nach den Feststellungen des HZA habe das Unternehmen der Klägerin für die durchgeführten Fahrten mit dem auf sie zugelassenen und versicherten LKW das wesentliche Arbeitsmittel gestellt, die für den Betrieb notwendigen Betriebsstoffe wie Kraftstoff, Schmiermittel, etc. getragen und die Kosten von Unterhalt und Wartung des LKW allein übernommen. Bei allen Personen bis auf A habe keine Lizenz für den gewerblichen Güterverkehr vorgelegen. Letzterer habe zwar über ein eigenes Transportgewerbe und die Zulassung als Transportunternehmer verfügt, die Fahrten aber de facto nicht mit seinen eigenen Fahrzeugen ausführen können. Die Routenplanung und Terminvereinbarung seien ausschließlich durch die Klägerin durchgeführt worden und keiner der Fahrer nach außen als Selbstständiger aufgetreten. Diese hätten auch kein unternehmerisches Risiko getragen. Darüber hinaus lasse sich die Tätigkeit der aufgeführten Personen inhaltlich nicht von den Tätigkeiten der von der Klägerin gemeldeten angestellten Fahrer unterscheiden. Alle Personen seien in den Betrieb der Klägerin und ihre Betriebsorganisation eingegliedert gewesen, so z.B. durch Nutzung der Abrechnungszettel für die Aufzeichnung der Arbeitsstunden sowie deren elektronischen Zeiterfassungssystems. Die Elemente, die wie die teilweise nicht vollständige Inanspruchnahme der Arbeitskraft, das nur fallweise Tätigwerden, der (teilweise) Abschluss eines Subunternehmervertrages, die Haftung für unrechtmäßiges Verhalten sowie das Fehlen der Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und im Krankheitsfalle für eine Selbstständigkeit der Fahrertätigkeit sprächen, träten im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung hinter die erstgenannten Merkmale der abhängigen Beschäftigung zurück. Berücksichtigt werden müsse auch, dass die Sachverhalte bereits in zurückliegenden Zeiträumen Gegenstand einer Beitragsnachberechnung gewesen seien. Es werde auf den Bescheid vom 17.12.2007 verwiesen. Bezogen auf A stellte die Beklagte die Versicherungs- und Beitragspflicht nur zur Renten- und Arbeitslosenversicherung fest, da dieser neben seiner im zu beurteilenden Zeitraum bei der Klägerin ausgeübten abhängigen Beschäftigung hauptberuflich selbstständig erwerbstätig gewesen sei. Für die gezahlten Arbeitsentgelte erfolge eine Hochrechnung nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 SGB IV. Auch lägen die Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen vor.

8

Hiergegen erhob die Klägerin am 11.03.2014 Widerspruch und vertrat die Auffassung, dass die in dem Bescheid genannten LKW-Fahrer bei ihr nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hätten, sondern selbstständig tätig gewesen seien. Eine persönliche Abhängigkeit und dementsprechend eine Weisungsbindung habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Fahrer seien nicht in ihren Betrieb und ihre Betriebsorganisation eingegliedert gewesen. Es bestehe der Eindruck, dass die Beklagte als nahezu alleiniges, jedenfalls entscheidendes Kriterium für eine fehlende Selbstständigkeit bzw. eine abhängige Beschäftigung der genannten Personen darauf abstelle, dass sie ihre Tätigkeit ausschließlich mit ihren klägerischen Betriebsmitteln ausgeführt und kein eigenes unternehmerisches Risiko getragen hätten. Dies treffe jedoch bereits in der Sache nicht zu und übersehe, dass nach der Rechtsprechung stets eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls stattzufinden habe. In Bezug auf A müsse berücksichtigt werden, dass dieser über eigene Fahrzeuge sowie über eine Güterkraftverkehrslizenz verfüge. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass nach umfangreicher Einlassung das betreffend A geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen mit (beigefügter) Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Siegen vom 17.02.2014 nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden sei. Gerade wegen dieser Art der Erledigung des Strafverfahrens müsse A bei der hiesigen Beitragsnachforderung unberücksichtigt bleiben. Die Staatsanwaltschaft Siegen habe im Rahmen ihrer umfangreichen Ermittlungen kein Beschäftigungsverhältnis zu ihr, der Klägerin, feststellen können.

9

Ihr Geschäftsführer T habe im Übrigen - was bei allen Fahrern berücksichtigt werden müsse - aus Imagegründen darauf Wert gelegt, dass die von ihm Beauftragten mit seinen Fahrzeugen führen. Die Auftragnehmer hätten nicht zu Hause auf Abruf für sie, die Klägerin, bereitstehen müssen; wohl seien sie dann ggf. auf Abruf für sie gefahren. Der Disponent habe jeweils nach Auftragseingang einen der Auftragnehmer angerufen, ob er für die Klägerin fahren könne. Diesem habe die Ablehnung des Auftrags dann freigestanden. Vor Fahrtantritt sei den Fahrern jeweils eine Tankkarte, ein Navigationsgerät und ein Handy zur Verfügung gestellt worden. Keiner der sechs Auftragnehmer sei zuvor bei ihr, der Klägerin, in einem festen Angestelltenverhältnis oder als Minijobber beschäftigt gewesen. Die Auftragnehmer hätten keinen festen Arbeitszeiten unterlegen und insbesondere nicht zu den üblichen Arbeitszeiten, d.h. von Montag bis Freitag ab morgens bis nachmittags oder abends zur Verfügung stehen müssen. Es seien entweder Stundensätze oder feste Tourenpreise vereinbart worden. Sie, die Klägerin, habe keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, kein Urlaubsgeld und keine Überstundenvergütung geleistet. Keiner der Auftragnehmer habe ein monatlich gleichbleibendes Einkommen erzielt. Das unternehmerische Risiko habe allein bei den Auftragnehmern gelegen, die ohne Auftragsausführung kein Geld hätten verdienen können. Die Fahrer seien nicht in ihre klägerische Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Von ihnen verursachte Schäden an den Fahrzeugen hätten sie selbst zu tragen gehabt und seien zudem für wechselnde Auftragnehmer tätig geworden. Fahrtroute und das Ziel des Auftrags seien von ihr, der Klägerin, vorgegeben gewesen. Die Auftragnehmer hätten im Krankheitsfall keine Ersatzfahrer stellen müssen. Sie hätten ihre Fahrten in ihrem klägerischen Auftrag durchgeführt, mit ihr abgerechnet und seien zur Gewerbesteuer veranlagt worden. Im Einklang mit der arbeits- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung ergebe sich bei Gesamtbeurteilung eine selbstständige Tätigkeit.

10

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2015 unter Wiederholung und Vertiefung ihrer vorigen Begründung zurück.

11

Am 08.05.2015 hat die Klägerin hiergegen Klage beim Sozialgericht (SG) Dortmund erhoben und auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. Der Verweis der Beklagten auf das vorherige Betriebsprüfungsverfahren aus dem Jahr 2007 überzeuge nicht, da es damals um eine andere Problematik (nicht ordnungsgemäße Abrechnungsunterlagen und fehlerhafte bzw. unterbliebene Meldungen) gegangen sei. Bei der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts müsse - wie bereits ausgeführt - berücksichtigt werden, dass die Staatsanwaltschaft Siegen das seinerzeit gegen T wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in derselben Problematik wie hier geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren bezogen auf die Tätigkeit des A (und des H) mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Die dortigen Akten seien beizuziehen. Zumindest im Fall des A sprächen erhebliche, entscheidende Gesichtspunkte für seine Selbstständigkeit und gegen eine abhängige Beschäftigung bei ihr, der Klägerin.

12

Die Klägerin hat beantragt,

13

den Bescheid der Beklagten vom 21.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2015 aufzuheben.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Dass die Verfahren betreffend A und H von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden seien, bedeute nicht zugleich, dass nicht von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen ausgegangen werden könne und es an den Voraussetzungen für eine Hochrechnung der Arbeitsentgelte fehle. Vorliegend habe die Klägerin Beiträge für die streitigen Arbeitnehmer zumindest bedingt vorsätzlich nicht abgeführt. In Ermangelung von Unterschieden zu festangestellten Fahrern sei der Klägerin das Vorliegen von Beschäftigungsverhältnissen bewusst gewesen. Zumindest hätten bei ihr Zweifel aufkommen und Anlass für einen entsprechenden Antrag (eine Nachfrage) bei einer zuständigen Stelle bieten müssen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen bei A nicht von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden könne.

17

Das SG hat die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Siegen beigezogen und T im Termin zur mündlichen Verhandlung befragt. Anschließend hat es die Klage mit Urteil vom 15.09.2017 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Die Beklagte habe zutreffend eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von A, B, H, J, R und S während der streitigen Zeiten im klägerischen Unternehmen angenommen. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Fahrertätigkeiten komme es entscheidend darauf an, ob der Fahrer ein eigenes Fahrzeug für die Transporte einsetze. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne die Benutzung eines eigenen LKW und die damit einhergehende Lastentragung in Verbindung mit anderen Gesichtspunkten für eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Werde dagegen kein eigenes Fahrzeug benutzt, spreche dies entscheidend für eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers. Berufskraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug seien deshalb regelmäßig abhängig beschäftigt. Einen eigenen LKW hätten die hiesigen Fahrer in der Tätigkeit für die Klägerin nicht verwendet, sondern ausschließlich Fahrzeuge der Klägerin eingesetzt. Sie hätten auch weder ihre Arbeitskraft noch Arbeitsmittel mit der ungewissen Aussicht eingesetzt, Einnahmen zu erzielen. Die Belastung mit Risiken gerade im Zusammenhang mit der - hier im Vordergrund stehenden - Verwertung der Arbeitskraft spreche nur dann für eine Selbstständigkeit, wenn dem auch eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs und des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehe. An letzterem fehle es. So seien die Fahrer in den jeweiligen Beschäftigungszeiten in ganz erheblichem Umfang für die Klägerin tätig gewesen. Die Durchführung der Touren hätten sie nicht frei gestalten können, sondern sich nach den Aufträgen der Klägerin richten müssen. Ohne die betriebliche Struktur der Klägerin seien die Tätigkeiten nicht möglich gewesen. Ein eigenes unternehmerisches Risiko hingegen vermöge kaum erkannt zu werden. Dass die hier zu beurteilenden Fahrer jeweils Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer gestellt und sich auch steuerrechtlich als Gewerbetreibende aufgeführt hätten, könne ebenfalls nicht als wesentliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit dienen. Etwas Anderes ergebe sich nicht auf Grund ihrer Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Das Fehlen eines vertraglichen Urlaubsanspruchs oder auf Entgeltfortzahlung sowie das Bestehen einer freiwilligen Krankenversicherung führe zu keiner anderen Beurteilung. Hierbei handele es sich um typische Folgen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber sei ebenfalls kein entscheidendes Kriterium, da auch abhängig Beschäftigte mehrere Tätigkeiten nebeneinander ausüben könnten. Hinzu komme, dass die hiesigen Fahrer fast ausnahmslos in einem Umfang für die Klägerin tätig geworden seien, der weitere Tätigkeiten nebenbei nahezu ausgeschlossen habe. Insgesamt überwögen die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände. Die Voraussetzungen einer illegalen Beschäftigung, die zur Hochrechnung des Arbeitsentgelts berechtige, seien erfüllt. Ausweislich seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung sei dem Geschäftsführer der Klägerin durchaus bewusst gewesen, dass die Tätigkeit der Fahrer nach der geltenden Rechtslage als sozialversicherungspflichtig angesehen werde. Auch wenn er diese Beurteilung für falsch halte, habe er dennoch vorsätzlich gehandelt. Die Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen seien ebenfalls erfüllt.

18

Die Klägerin hat gegen das ihr am 26.10.2017 zugestellte Urteil am 16.11.2017 Berufung eingelegt (Az.: L 8 R 959/17). Der Senat hat die Beitragsforderung betreffend A mit Beschluss vom 02.05.2019 abgetrennt und dieses Verfahren unter dem Az. L 8 BA 94/19 geführt. Nach zwischenzeitlicher Ruhendstellung und Rücknahme der Berufung im Verfahren L 8 R 959/17 hat der Senat den Rechtsstreit hinsichtlich der Nachforderung für die Tätigkeit des A unter dem Az. L 8 BA 89/20 fortgeführt.

19

Die Klägerin hat unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens insbesondere zum Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen T die Auffassung vertreten, dass (jedenfalls) bezogen auf die Tätigkeit des A die Voraussetzungen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zu verneinen und die Beitrags(nach)forderung daher rechtswidrig seien. Sie beantragt,

20

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.09.2017 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 21.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2015 in Bezug auf die Nachforderung von Beiträgen, Umlagen und Säumniszuschlägen für den Beigeladenen zu 1) aufzuheben.

21

Die Beklagte, die das erstinstanzliche Urteil für zutreffend erachtet und bezogen auf die Tätigkeit des A eine Nachforderung einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 6.323,95 Euro errechnet hat, beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Der Senat hat die Beteiligten im hiesigen Verfahren im Rahmen von Erörterungsterminen am 07.07.2021 und 24.10.2022 zur Sach- und Rechtslage angehört. Auf mehrfache Nachfragen hat A mitgeteilt, nicht mehr über Unterlagen zu einer selbstständigen Tätigkeit im streitigen Zeitraum von März bis Juni 2010 zu verfügen.

24

In Bezug auf B, J, R und S hat die Klägerin die Berufung in den gesonderten Verfahren L 8 R 959/17, L 8 BA 98/19, L 8 BA 90/20 und L 8 BA 92/20 zurückgenommen.

25

Mit Schreiben vom 08.03.2023 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass die Berufung (auch) hinsichtlich der auf A entfallenden Nachforderung keine Aussicht auf Erfolg biete und beabsichtigt sei, diese gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 14.03.2023 mit einer Entscheidung im Beschlusswege einverstanden erklärt. Eine (weitere) mündliche Verhandlung erscheine nicht (mehr) erforderlich.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung des Senats gewesen.

27

II.

28

Die zulässige Berufung der Klägerin wird durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG zurückgewiesen. Zur Möglichkeit einer solchen Entscheidung sind die Beteiligten durch den erkennenden Senat mit Schreiben vom 08.03.2023 angehört worden (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG).

29

Gem. § 153 Abs. 4 S. 1 SGG kann der Senat die Berufung außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG zurückweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen vor.

30

Im Klageverfahren hat das SG nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden. Die Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung wird nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht für erforderlich gehalten. Der Sachverhalt ist umfassend ermittelt, eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung nicht mehr erforderlich. Den Beteiligten ist in den Parallelverfahren sowie in zwei Erörterungsterminen im hiesigen Berufungsverfahren rechtliches Gehör gewährt worden. Das erstmalige Vorbringen noch nicht vorgetragener Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte in einem Verhandlungstermin ist nicht zu erwarten. Schließlich hat die Klägerin ein weiteres Vorbringen zur Sache nicht angekündigt, sondern eine mündliche Verhandlung mit Schreiben vom 14.03.2023 selbst nicht (mehr) für erforderlich angesehen. Andere Aspekte, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens notwendig erscheinen lassen, sind nicht erkennbar.

31

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Dortmund vom 15.09.2017 ist nicht begründet.

32

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist (nach der Verfahrenstrennung) die mit Beitragsbescheid vom 21.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2015 (§ 95 SGG) erfolgte Nachforderung von Beiträgen, Umlagen und Säumniszuschlägen in Höhe von 6.323,95 Euro betreffend die Tätigkeit des A als Fahrer für die Klägerin im Jahr 2010.

33

Das SG hat die als isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG) statthafte (vgl. Senatsurt. v. 25.10.2023 - L 8 BA 194/21 - juris Rn. 27) und auch im Übrigen zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst auf die zutreffende Würdigung durch das SG im Urteil vom 15.09.2017 Bezug und macht sich diese nach Prüfung zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).

34

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Senat (bereits) in seinem während des hiesigen Berufungsverfahrens ergangenen Urteil vom 22.06.2020 zum Az. L 8 BA 78/18 (juris) (erneut) die Versicherungspflicht von für ein Transportunternehmen tätigen LKW-Fahrern ohne eigenes Fahrzeug bekräftigt hat. Hierauf ist die Klägerin ebenso wie auf die entsprechende neuere obergerichtliche Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht (vgl. z.B. LSG Hessen Urt. v. 31.01.2020 - L 8 BA 45/19 - juris Rn. 24 m.w.N.; LSG Baden-Württemberg Urt. vom 22.07.2016 - L 5 R 1899/14 - juris Rn. 50; Sächsisches LSG Urt. v. 22.04.2016 - L 1 KR 228/11 - juris Rn. 40 m.w.N.) bereits eindringlich hingewiesen worden. Transportfahrten setzen regelmäßig und gerade ganz wesentlich das Vorhandensein und die Nutzung eines Transportfahrzeugs voraus. Verfügt ein im Transportgewerbe tätiger Auftragnehmer nicht über ein eigenes Fahrzeug, sondern wird ihm dieses kostenfrei vom Auftraggeber gestellt, spricht dies damit maßgeblich gegen eine selbstständige Tätigkeit. Dem fehlenden eigenen Fahrzeug kommt bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit eine mehrfache Indizwirkung zu: Zum einen zieht die hieraus resultierende notwendige Nutzung des Betriebsmittels des Auftraggebers eine Eingliederung in dessen Betriebsorganisation nach sich. Zum anderen liegt das Investitionsrisiko als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit beim Auftraggeber und gerade nicht beim Auftragnehmer (vgl. Senatsurt. v. 22.06.2020 - L 8 BA 78/18 - juris Rn. 57 f.). Damit sprechen auch hier neben der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 23.04.2015 zutreffend und mit ausführlicher Begründung bejahten Weisungsgebundenheit des A alle bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV gesetzlich ausdrücklich hervorgehobenen („insbesondere") Kriterien für eine abhängige Beschäftigung. Unter Berücksichtigung auch der übrigen vom SG zutreffend behandelten Gesichtspunkte ist - wie bereits von diesem ausgeführt - nach Gesamtwürdigung eindeutig von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

35

Das (weitgehend wiederholende) Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere Sichtweise. Entgegen ihrer Auffassung bestehen hinsichtlich der Tätigkeit des A keine entscheidend für eine Selbstständigkeit sprechenden (besonderen) Gesichtspunkte (hierzu unter 1.). Die Höhe der Beitragsnachforderung begegnet ebenfalls keinen Bedenken (hierzu unter 2.). Schließlich hat die Beklagte auch zu Recht Säumniszuschläge erhoben (hierzu unter 3.).

36

1. Soweit die Klägerin als Argument für eine selbstständige Tätigkeit des A anführt, dass dieser über ein eigenes Transportunternehmen mit eigenen Fahrzeugen verfügt habe, ist eine andere Beurteilung nicht geboten. Die Ergebnisse der Abfragen des HZA Dortmund beim Kraftfahrt-Bundesamt und der Kraftfahrzeugsteuerstelle des Finanzamtes Olpe (vgl. Vermerk vom 13.06.2013), mit denen der Senat A im Rahmen des Erörterungstermins am 07.07.2021 konfrontiert hat, sprechen bereits gegen die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, dass A im relevanten Zeitraum über eigene Transportfahrzeuge verfügt habe. Für die Abgrenzung von Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung kommt es darüber hinaus ausschließlich auf die Umstände der hier konkret von A für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit an. Die Frage, ob er gegebenenfalls zusätzlich (für andere Auftraggeber mit eigenen Fahrzeugen) auf selbstständiger Basis tätig gewesen ist, spielt hingegen keine Rolle (vgl. z.B. BSG Urt. v. 04.06.2019 - B 12 R 10/18 R - juris Rn. 37, 39). Hat A - wie hier - die Transporte für die Klägerin lediglich mit deren Fahrzeugen durchgeführt, ist es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung letztlich ohne Bedeutung, ob er selbst (auch) über ein Transportfahrzeug verfügte.

37

Der Möglichkeit, für mehrere Auftraggeber tätig zu werden, kommt in der Regel keine erhebliche Relevanz zu, da auch Teilzeitbeschäftigte die Möglichkeit haben, in nennenswertem Umfang für mehrere Auftraggeber tätig zu sein (vgl. z.B. BSG Urt. v. 22.07.2025 - B 12 BA 7/23 R - juris Rn. 25 m.w.N.; Senatsurt. v. 07.10.2024 - L 8 BA 23/20 - juris Rn. 118 m.w.N.). Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher erst dann, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet (vgl. z.B. BSG Urt. v. 04.09.2018 - B 12 KR 11/17 R - juris Rn. 23) und sich in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen, in dem zu beurteilenden Zeitraum ergibt (vgl. z.B. BSG Urt. v. 22.07.2025 - B 12 BA 7/23 R - juris Rn. 25 m.w.N.; Senatsurt. v. 19.06.2024 - L 8 BA 179/18 - juris Rn. 70).

38

Solche Umstände sind vorliegend im Zeitraum vom 24.03.2010 bis 30.06.2010 bereits angesichts des Umfangs der allein für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit, wie er sich aus den Rechnungen des A ergibt, fernliegend. Unterlagen über die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit im relevanten Zeitraum hat A auch auf wiederholte gerichtliche Nachfrage nicht vorzulegen vermocht. Von seiner früheren Ehefrau ist dem Senat mitgeteilt worden, diese seien von ihr nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet worden. Schließlich kommt hinzu, dass A die Behauptung der Klägerin, er habe in diesem Zeitraum eine anderweitige ins Gewicht fallende Tätigkeit auf selbstständiger Basis ausgeübt, weder im Rahmen der Erörterungstermine am 07.07.2021 und 24.10.2022 noch nachfolgend (substantiiert) bestätigt hat.

39

Soweit sich die Klägerin (wesentlich) darauf beruft, dass das gegen ihren Geschäftsführer T eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren bezüglich der Tätigkeit des A nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, ist eine andere Beurteilung ebenfalls nicht geboten. Ob die Staatsanwaltschaft Siegen den sozialversicherungsrechtlichen Status des A überhaupt geprüft hat und welche Gesichtspunkte für sie ggf. leitend gewesen oder aber im Rahmen einer Einigung mit dem Geschäftsführer der Klägerin zu dessen Gunsten ausgeklammert worden sind, lässt sich weder dem Vermerk der Staatsanwaltschaft Siegen vom 27.03.2014 (zum Az. 22 Js 264/13) noch dem an dessen Bevollmächtigten gerichteten Informationsschreiben vom 17.04.2014 (zum Az. 22 Js 647/13) über die Einstellung entnehmen. Dies kann aber letztlich auch dahinstehen, da die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nicht durch (Einstellungs-)Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden determiniert wird. Bindende sozialversicherungsrechtliche Statusentscheidungen können nur von den zuständigen Sozialleistungsträgern in den Verfahren gem. §§ 7a, 28h Abs. 2, 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV und von den Sozialgerichten getroffen werden (vgl. Senatsbeschl. vom 14.03.2022 - L 8 BA 110/21 - juris Rn. 50). Eine Bindung der Sozialgerichte an die juristische Beurteilung beitragsrechtlicher Sachverhalte durch die Behörden oder Gerichte anderer Bereiche besteht nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 14.10.2024 - L 8 BA 99/22 B - juris Rn. 9; Beschl. v. 25.10.2021 - L 8 BA 77/21 B ER - juris Rn. 9 m.w.N.). Der Sonderrechtsbereich sozialversicherungsrechtlicher Abwägungsentscheidungen erfordert eigenständige Würdigungen; eine uneingeschränkte Parallelität zu anderen (Teil-)Bereichen der Gesamtrechtsordnung liegt insofern von vornherein nicht vor (vgl. BSG Urt. v. 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R - juris Rn. 24 m.w.N.; Senatsurt. v. 07.10.2024 - L 8 BA 23/20 - juris Rn. 119; Urt. v. 19.06.2024 - L 8 BA 179/18 - juris Rn. 79; Urt. v. 22.05.2024 - L 8 BA 219/19 - juris Rn. 108; Urt. v. 14.06.2023 - L 8 BA 208/18 - juris Rn. 74; Beschl. v. 23.11.2022 - L 8 BA 105/22 B ER - juris Rn. 7; Beschl. v. 06.04.2022 - L 8 BA 166/20 B ER - juris Rn. 7; Urt. v. 26.01.2022 - L 8 BA 98/20 - juris Rn. 71).

40

Schließlich folgt auch aus der von der Klägerin angeführten Güterkraftverkehrslizenz des A keine andere Beurteilung. Zutreffend ist zwar zunächst, dass der gewerbliche Güterkraftverkehr nach § 3 Abs. 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) erlaubnispflichtig ist. Ohne eine solche Erlaubnis ist eine selbstständige Tätigkeit im gewerblichen Güterverkehr rechtlich nicht zulässig, so dass es sich bei ihrem Fehlen um einen gegen eine selbständige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkt handelt (vgl. BSG Urt. v. 23.05.2017 - B 12 KR 9/16 R - juris Rn. 25; LSG Baden-Württemberg Urt. v. 20.03.2023 - L 4 BA 2021/21 - juris Rn. 49). Hieraus kann aber nicht die Schlussfolgerung abgeleitet werden, dass der Inhaber einer entsprechenden Lizenz unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen der von ihm ausgeübten Tätigkeit und den sich aus § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV ergebenden Anhaltspunkten stets selbstständig ist. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine einmal erteilte Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 S. 4 GKüG erst im Falle einer endgültigen Einstellung des Betriebs zurückgegeben werden muss. Eine Güterkraftverkehrslizenz lässt somit noch nicht einmal die zwingende Schlussfolgerung zu, dass ihr Inhaber aktuell eine unternehmerische Tätigkeit ausübt.

41

Auch sonst sind keine vom SG noch nicht berücksichtigten Umstände erkennbar, die für eine selbstständige Tätigkeit des A sprechen.

42

2. Die Berechnung der Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung begegnet - wie das SG zutreffend festgestellt hat - ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die Beklagte hat die der streitbefangenen Beitragsforderung zugrunde liegenden Entgelte zutreffend ermittelt. Auch die Hochrechnung von Netto- auf Bruttolohnbeträge gem. § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV ist nicht zu beanstanden. So liegen illegale Beschäftigungsverhältnisse im Sinne dieser Norm vor, wenn - wie hier - objektiv zentrale arbeitgeberbezogene Pflichten des Sozialversicherungsrechts (Zahlungs-, Melde-, Aufzeichnungs-, Nachweispflichten) verletzt werden (vgl. z.B. BSG Urt. v. 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R - juris Rn. 24; Senatsbeschl. v. 11.07.2022 - L 8 BA 129/21 B ER - juris 18;  BayLSG Urt. v. 10.06.2021 - L 16 BA 124/18 - juris Rn. 35).

43

Die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung der Nettolohnhochrechnung (§ 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV) sind ebenfalls gegeben. Dabei genügt es, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Beitragspflicht als Arbeitgeber für möglich gehalten und die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat (vgl. Senatsbeschl. v. 11.07.2022 - L 8 BA 129/21 B ER - juris Rn. 19). Dies ist hier schon im Hinblick auf den Umstand zu bejahen, dass die Klägerin bereits im Jahr 2007 mit einer Beitragsnachforderung und der Erhebung von Säumniszuschlägen wegen der Beschäftigung von LKW-Fahrern ohne eigenen LKW konfrontiert war. Dem Schlussbericht des HZA Dortmund vom 05.12.2013 kann entnommen werden, dass anlässlich der vorhergehenden Vorwürfe gegen T wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a Strafgesetzbuch (StGB) am 12.11.2007 in den Räumlichkeiten der Klägerin eine Besprechung stattgefunden hatte, bei der dieser ausdrücklich darüber belehrt worden ist, dass Fahrer ohne eigenes Fahrzeug nicht auf selbstständiger Basis für ihn fahren dürften.

44

Die pauschale Behauptung des T, die damaligen Fallkonstellationen seien mit der hier streitigen Situation nicht vergleichbar, sieht der Senat als bloßen Schutzvortrag an. Ins Gewicht fallende Unterschiede sind nicht ersichtlich. Damals wie im hiesigen Verfahren ging es um den Einsatz von LKW-Fahrern als vermeintliche Subunternehmer ohne eigenes Fahrzeug. Dies hat T in der mündlichen Verhandlung vor dem SG auch bereits eingeräumt. Dass die Fahrer im Jahr 2007 - wie er anführt - noch wesentlich eindeutiger abhängig beschäftigt gewesen sein könnten, da sie über kontinuierliche Zeitabschnitte montags bis freitags für die Klägerin tätig gewesen seien, erschließt sich angesichts monatlicher Einsatzzeiten des A von (im Streitzeitraum) durchschnittlich über 200 Stunden nicht. Dass der Geschäftsführer der Klägerin bei dieser Sachlage A gleichwohl auf vermeintlich selbstständiger Basis hat tätig werden lassen, lässt zur Überzeugung des Senats ein mindestens bedingt vorsätzliches Handeln annehmen.

45

Dass der Geschäftsführer der Klägerin die Rechtsauffassung der Beklagten und der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung für falsch und „das System“ in der heutigen Zeit für nicht mehr passend hält, wie er in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2021 vor dem Senat im Verfahren des S (Az. L 8 BA 98/19) zum Ausdruck gebracht hat, schließt - wie das SG zu Recht festgestellt hat - ein vorsätzliches Handeln nicht aus.

46

3. Die Voraussetzungen für die Festsetzung von Säumniszuschlägen liegen ebenfalls vor. Insbesondere kann sich der zumindest bedingt vorsätzlich handelnde Geschäftsführer der Klägerin nicht mit Erfolg nach § 24 Abs. 2 SGB IV darauf berufen, ihm habe die Kenntnis von der Zahlungspflicht unverschuldet gefehlt.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind weder erstattungsfähig noch sind diese mit Kosten zu belasten, da sie von einer Antragstellung abgesehen haben (vgl. § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

48

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.