Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Statusfeststellung (§7a SGB IV) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Festsetzung des Streitwerts durch das Sozialgericht im Verfahren auf Statusfeststellung nach § 7a SGB IV. Das Landessozialgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt den Auffangstreitwert von 5.000 Euro. Entscheidungsgründe sind die Anwendung von § 52 GKG und die Unrelevanz mittelbarer wirtschaftlicher Auswirkungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG; die Entscheidung ist gebührenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts als unbegründet abgewiesen; Entscheidung gebührenfrei, Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren vor den Sozialgerichten ist der Streitwert nach § 52 GKG nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen; fehlt es an genügenden Anhaltspunkten, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Betrifft der Antrag keine bezifferte Geldleistung (z. B. Statusfeststellung nach § 7a SGB IV), begründet dies grundsätzlich den Ansatz des Auffangstreitwerts und rechtfertigt nicht die Berücksichtigung bloß mittelbarer wirtschaftlicher Folgen für die Streitwertbemessung.
Kosten in Verfahren vor den Sozialgerichten werden nach § 197a SGG nach den Vorschriften des GKG erhoben, sofern die Beteiligten nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.
Die Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss ist zulässig nach §§ 68 Abs. 1 S. 1, 68 Abs. 3 und 63 Abs. 3 S. 2 GKG; ein Rechtsanwalt ist befugt, die Beschwerde im eigenen Namen einzulegen (§ 32 Abs. 2 RVG).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 46 BA 37/18
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.12.2020 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig (§§ 68 Abs. 1 S. 1 und 3, 63 Abs. 3 S. 2 Gerichtskostengesetz [GKG]). Er ist insbesondere befugt, die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts im eigenen Namen einzulegen (§ 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Gem. § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.
In Verfahren vor den Sozialgerichten ist gem. § 52 Abs. 1 GKG, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG). Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Dem folgend hat das Sozialgericht im vorliegenden Verfahren, in dem es nicht um eine bezifferte Geldleistung, sondern (lediglich) um eine Statusfeststellung gem. § 7a SGB IV geht, den Auffangstreitwert von 5.000 Euro festgesetzt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats (vgl. z.B. Senatsurt. v. 26.2.2020 – L 8 BA 126/19 – juris Rn. 70 m.w.N.). Da die Streitwertfestsetzung je allein bezogen auf das konkret anhängige Verfahren vorzunehmen ist, sind – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – mittelbare wirtschaftliche Auswirkungen in Bezug auf etwaige Beitragserhebungen ohne Relevanz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).