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Landessozialgericht NRW·L 8 BA 78/25 B·18.09.2025

Streitwertfestsetzung bei objektiver Klagehäufung in Statusfeststellungsverfahren

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenKosten- und GebührenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts, das den Wert auf 5.000 € angesetzt hatte. Streitgegenstand waren zwei Statusfeststellungen für unterschiedliche Zeiträume, die objektiv geklagt wurden. Das LSG setzte den Streitwert wegen der doppelten Klagen auf 10.000 € fest. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird stattgegeben; Streitwert auf 10.000 € festgesetzt, Beschwerdeverfahren gebührenfrei, keine Kostenerstattung

Abstrakte Rechtssätze

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Der Streitwert in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit ist nach der Bedeutung der Sache aus dem Antrag zu bemessen; maßgeblich sind insoweit die Regelungen des § 197a SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.

2

Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist für die Streitwertfestsetzung die Höhe dieser Leistung maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG).

3

Fehlen genügende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro zugrunde zu legen.

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Bei objektiver Klagehäufung (mehrere differenzierbare Streitgegenstände in einem Verfahren) sind die für die einzelnen Streitgegenstände bestimmten Streitwerte zu addieren; bei zwei separaten Statusfeststellungen ist daher der Streitwert entsprechend zu verdoppeln.

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Die Gebühren- und Kostenentscheidung des Beschlusses richtet sich nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 3 GKG; das Beschwerdeverfahren kann gebührenfrei sein und Kostenerstattung ausgeschlossen werden.

Relevante Normen
§ 197a SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 3 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 56 SGG§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 20 BA 113/21

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.06.2025 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Das SG hat den Streitwert für das Klageverfahren unzutreffend nur mit 5.000 Euro festgesetzt.

3

In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 197a SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Davon geht der Senat im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren aus (vgl. z.B. Senatsurt. v. 24.04.2024 – L 8 BA 109/19 – juris Rn. 105).

4

Vorliegend hat die Klägerin mit ihrer Klageschrift die Statusfeststellungen zu zwei unterschiedlichen Tätigkeitszeiträumen des Beigeladenen zu 1) mit getrenntem (Verwaltungs-)Verfahrensgang angegriffen. Entsprechend handelt es sich hier um den Fall einer objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG), bei der zwei Klagen der Klägerin, die an sich in getrennten Verfahren behandelt und kostenmäßig abgerechnet werden könnten, in einem einheitlichen Verfahren verhandelt und entschieden wurden. Durch die verschiedenen Streitgegenstände gibt es – anders als bei einem einheitlichen Streitgegenstand – differenzierbare Kosten, die den jeweiligen Streitgegenständen zugeordnet werden können (vgl. BSG Beschl. v. 26.07.2006 – B 3 KR 6/06 B – juris Rn. 12). Da die beiden von der Klägerin gegen die jeweiligen Bescheide (gemeinsam) erhobenen Klagen Statusverfahren betreffen, ist der (für derartige Verfahren zu bemessene) Streitwert von 5.000 Euro doppelt anzusetzen.

5

Die Kosten- und Gebührenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 68 Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).