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Landessozialgericht NRW·L 8 BA 74/20 B ER·01.09.2020

Verwerfung der Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz wegen Fristversäumnis

VerfahrensrechtSozialprozessrechtVorläufiger RechtsschutzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte die gegen einen Beschluss des Sozialgerichts gerichtete Beschwerde nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist des § 173 SGG ein. Ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht gestellt und es wurden keine unverschuldeten Hindernisse geltend gemacht. Das LSG verwirft die Beschwerde als unzulässig und trifft Kosten- und Streitwertentscheidung gemäß § 197a SGG.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts als unzulässig verworfen wegen Versäumens der Beschwerdefrist

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Sozialgerichts im einstweiligen Rechtsschutz ist nach § 173 SGG binnen eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen; die Frist kann auch durch Einlegung beim Landessozialgericht gewahrt werden.

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Die Monatsfrist beginnt mit dem Tag nach der Zustellung (§ 64 Abs. 1 SGG) und verschiebt sich bei Feiertagen auf den nächsten Werktag (§ 64 Abs. 2, 3 SGG).

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG setzt voraus, dass die versäumte Frist unverschuldet versäumt wurde, der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt sowie die Tatsachen glaubhaft gemacht werden.

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Fehlt ein rechtzeitig gestellter Wiedereinsetzungsantrag oder ist ein unverschuldeter Grund für die Fristversäumnis nicht dargetan, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des GKG; bei vorläufigem Rechtsschutz in Beitragsangelegenheiten kann als Streitwert regelmäßig ein Viertel des Wertes der Hauptsache anzusetzen sein.

Relevante Normen
§ 173 SGG§ 173 Abs. 1 SGG§ 172 Abs. 1 SGG§ 173 Abs. 2 SGG§ 64 Abs. 1 SGG§ 64 Abs. 2 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 28 BA 23/20 ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 20.4.2020 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.447,11 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist unzulässig.

3

Der Antragsteller hat die Beschwerdefrist des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht eingehalten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, sodass die Beschwerde auch nicht als rechtzeitig eingelegt gilt.

4

Nach § 173 S. 1 SGG ist die gegen Beschlüsse des Sozialgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren statthafte Beschwerde (§ 172 Abs. 1 SGG) binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann fristwahrend auch beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt werden (§ 173 S. 2 SGG). Die Monatsfrist beginnt mit dem Tag nach der Zustellung des Beschlusses (§ 64 Abs. 1 SGG; vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 173 Rn. 5a), hier ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Bevollmächtigten also mit dem 21.4.2020. Sie endet gem. § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf desjenigen Tages, welcher nach der Zahl demjenigen entspricht, in den das Ereignis fällt, somit hier dem 21.5.2020. Handelt es sich bei diesem Tag - wie vorliegend (Christi Himmelfahrt) - um einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG), hier daher am Freitag, dem 22.5.2020. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat die Beschwerde per Fax erst am Dienstag, dem 26.5.2020, und damit nach Fristablauf, beim Sozialgericht Detmold eingelegt.

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Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 67 SGG liegen nicht vor.

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Nach § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sollen glaubhaft gemacht werden. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat (vgl. Senatsbeschl. v. 8.4.2014 - L 8 R 829/13 - juris Rn. 21). Die Wiedereinsetzung hat zur Folge, dass die Beschwerde als rechtzeitig eingelegt gilt (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 67 Rn. 18).

7

Diese Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Weder hat der Antragsteller einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch überhaupt geltend gemacht, dass er die Frist unverschuldet nicht habe einhalten können. Auf die gerichtliche Verfügung vom 13.7.2020, mit der der Senat auf die Versäumung der Beschwerdefrist hingewiesen hat und die dem Bevollmächtigte des Antragstellers ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 16.7.2020 zugegangen ist, ist keine Reaktion erfolgt.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

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Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 47 Abs. 1, 52, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache als Streitwert einschließlich etwaiger Säumniszuschläge anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.2.2012 - L 8 R 1047/11 ER - juris Rn. 38).

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Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).