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Landessozialgericht NRW·L 8 BA 45/20 B·01.09.2020

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Beitragsbescheid nach Betriebsprüfung zurückgewiesen

SozialrechtSozialversicherungsrechtBeitragsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die vom Sozialgericht festgesetzte Streitwerthöhe in einem Beitragsbescheid nach Betriebsprüfung. Zentrale Frage war, ob der Streitwert der bezifferten Forderung von 114.923,04 € entspricht. Das LSG bestätigt die Festsetzung mit Verweis auf § 52 GKG und die typische Interessenslage in Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p SGB IV. Eine Beschwerde zum Bundessozialgericht ist ausgeschlossen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Beitragsangelegenheit zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit richtet sich nach der Bedeutung der Sache für den Kläger und ist nach § 52 Abs. 1 GKG nach Ermessen zu bestimmen.

2

Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung, ist für die Streitwertfestsetzung die geltend gemachte Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG).

3

In Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV besteht das Interesse des klagenden Arbeitgebers regelmäßig darin, die im Bescheid bezifferte Beitragsforderung zu vermeiden; dies rechtfertigt die Bemessung des Streitwerts nach der Forderungshöhe.

4

Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zum Bundessozialgericht ist nach § 177 SGG nicht zulässig.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG§ 63 Abs. 3 S. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG§ 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 5 R 1629/17

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.01.2020 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und S. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Streitwert auf 114.923,04 Euro festgesetzt.

3

In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG).

4

In Betriebsprüfungsverfahren nach § 28p Abs. 1 S. 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) besteht das Interesse des klagenden (möglichen) Arbeitgebers in der Regel im Wesentlichen darin, die im Bescheid festgesetzte - bezifferte - Beitragsforderung zu vermeiden.

5

Vorliegend richtet sich die Klage gegen den Bescheid vom 19.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.8.2017, mit dem die Beklagte von der Klägerin nach durchgeführter Betriebsprüfung Beiträge und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 114.923,04 Euro fordert. Entsprechend zutreffend hat das SG den Streitwert in dieser Höhe festgesetzt.

6

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).