Streitwertfestsetzung in Statusfeststellungsverfahren auf 5.000 € reduziert
KI-Zusammenfassung
Das LSG NRW änderte die Streitwertfestsetzung des SG Duisburg und setzte den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000 Euro herab. Streitwert und Kostenbemessung richten sich nach den Vorschriften des GKG; bei fehlenden Anhaltspunkten ist in Sozialgerichtsverfahren ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Die Beschwerde wurde als begründet angesehen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung war begründet; Streitwert für die erste Instanz auf 5.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren vor den Sozialgerichten bestimmt sich der Streitwert nach § 52 GKG nach der sich aus dem Antrag für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache.
Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist die geltend gemachte Höhe für die Streitwertfestsetzung maßgeblich (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG).
Fehlen für die Bestimmung des Streitwerts ausreichende Anhaltspunkte, ist in Sozialgerichtsverfahren ein Streitwert von 5.000 Euro anzusetzen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Sind die Beteiligten nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen zu rechnen, sind die Kosten nach § 197a SGG nach den Vorschriften des GKG zu erheben.
Entscheidungen über die Streitwertfestsetzung sind nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Sozialgericht Duisburg, S 58 R 57/15
Tenor
Die Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg vom 27.11.2019 hinsichtlich des Streitwerts wird geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gem. §§ 68 Abs. 1 S. 1 und 3, 63 Abs. 3 S. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht (SG) den Streitwert auf 16.422,00 Euro festgesetzt.
Gem. § 197a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.
In Verfahren vor den Sozialgerichten ist gem. § 52 Abs. 1 GKG, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 S. 1 GKG). Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Davon geht der Senat im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. z.B. Senatsurt. v. 26.2.2020 - L 8 BA 126/19 - juris Rn. 70 m.w.N.).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).