Themis
Anmelden
Landessozialgericht NRW·L 8 BA 38/22 B ER·01.05.2022

Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts Dortmund als unbegründet zurückgewiesen (Sozialrecht)

SozialrechtSozialgerichtliches VerfahrensrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.02.2022 ein, nachdem seine Erinnerung erfolglos geblieben war. Zentrale Frage war, ob die Beschwerde substantiiert begründet ist. Das Landessozialgericht schloss sich aus Gründen der Vermeidung von Wiederholungen den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an und wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsteller auferlegt und der Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt und Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer trotz zuvor erhobener Erinnerung keine substanziierten Einwendungen gegen die Entscheidung vorträgt.

2

Der Senat kann sich zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG den zutreffenden Gründen der Vorinstanz anschließen.

3

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG; bei Zurückweisung der Beschwerde trägt regelmäßig der Antragsteller die Kosten.

4

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist nach § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 4 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 177 SGG§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 71 BA 88/21 ER

Tenor

Die trotz Erinnerung nicht begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.2.2022 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, der sich der Senat gem. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt gem. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung der Antragsteller.

Der Streitwert wird gem. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz für das Beschwerdeverfahren auf 23.611,60 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).