Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung wegen Fristversäumnis zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügt die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung für ihre Klage gegen einen Beitragsbescheid. Das LSG bestätigt, die Klage sei wegen Fristversäumnis unzulässig und eine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG liege nicht vor. Weder sei ein glaubhaft gemachter entschuldbarer Irrtum dargetan noch sei der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt worden. Kosten und Streitwert wurden gemäß § 197a SGG und GKG festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung als unbegründet abgewiesen; Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung im einstweiligen Rechtsschutz muss nach summarischer Prüfung derzeit eher dafür als dagegen sprechen, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg haben wird.
Eine Klage ist unzulässig, wenn die Klagefrist nicht eingehalten wurde; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG setzt das glaubhaft machen eines entschuldbaren Hindernisses und die Antragstellung binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses voraus.
Missverständnisse oder wechselseitige Irrtümer zwischen Geschäftsführer und Prozessbevollmächtigten begründen grundsätzlich keinen entschuldbaren Grund für eine Fristversäumnis; es obliegt den Beteiligten, klare Absprachen zu treffen, und den Bevollmächtigten, bei Ausbleiben von Erklärungen nachzufragen oder vorsorglich Klage zu erheben.
In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, ist der Streitwert regelmäßig auf ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge festzusetzen; die Kostentragung richtet sich unter anderem nach § 197a SGG.
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 23 BA 96/20 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 20.11.2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34.415,73 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Münster vom 20.11.2020 ist nicht begründet.
Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der dort unter dem Aktenzeichen S 23 BA 76/20 anhängigen Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2.9.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.3.2020 zu Recht abgelehnt. Es spricht nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht mehr dafür als dagegen, dass die Klage der Antragstellerin in der Hauptsache Erfolg haben wird (vgl. zu dieser Voraussetzung z.B. Senatsbeschl. v. 12.2.2020 – L 8 BA 157/19 B ER – juris Rn. 6). Vielmehr ist mit dem SG davon auszugehen, dass die Klage mangels Einhaltung der Klagefrist als unzulässig anzusehen ist und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich vollinhaltlich anschließt (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz – SGG).
Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Soweit die Antragstellerin (wiederholend) geltend macht, ihr Geschäftsführer habe sich darauf verlassen, der Steuerberater bzw. die Prozessbevollmächtigten würden im Rahmen des Mandatsverhältnis fristwahrend alle erforderlichen Handlungen vornehmen, während die Prozessbevollmächtigten ihrerseits davon ausgegangen seien, aufgrund fehlender Rückmeldung des – zwischenzeitlich in Haft gelangten – Geschäftsführers keinen Auftrag zur Klageerhebung erhalten zu haben, werden die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hierdurch nicht begründet.
Zunächst ist bereits ein derartiger Irrtum des Geschäftsführers nicht hinreichend gem. § 67 Abs. 2 S. 2 SGG glaubhaft gemacht. So lässt sich aus dem von den Bevollmächtigten an ihn gerichteten Schreiben vom 9.4.2020 schlussfolgern, dass er (bereits) mit einem vorigen, den Widerspruchsbescheid enthaltenden Schreiben vom 16.3.2020 konkret aufgefordert worden ist, eine Erklärung zum Fortgang des Verfahrens abzugeben. Dieses Schreiben ist ihm nach den Angaben der Bevollmächtigten am 16.3.2020 per E-Mail an seine private E-Mail-Adresse übersandt worden. Dass der Geschäftsführer hierauf weder in den drei Wochen vor Beginn der Untersuchungshaft reagiert noch er die Bevollmächtigten anschließend mit der Bitte, relevante Schritte einzuleiten, über die Haft informiert hat, ist ihm zur Last zu legen.
Aber auch dann, wenn das (bisher nicht vorgelegte) Schreiben der Bevollmächtigten vom 16.3.2020 seinem Inhalt nach nicht geeignet gewesen sein sollte, einen ggf. zuvor bestehenden Irrtum des Geschäftsführers der Antragstellerin über die Klageerhebung zu beseitigen, rechtfertigt dies eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht. So liegt es allein im Verantwortungsbereich des Geschäftsführers der Antragstellerin und ihrer im Verfahren bestellten Prozessbevollmächtigten, untereinander klare Absprachen zur Durchführung des Mandatsverhältnisses zu treffen. Ein hierbei auftretendes „Missverständnis in der Kommunikation“ führt entsprechend nicht zu einer Entlastung der Antragstellerin bei der Einhaltung relevanter Fristen.
Schließlich ist wiederum den Prozessbevollmächtigten zur Last zu legen, in einem – wie von ihnen selbst dargestellt – wichtigen Verfahren bereits das Ausbleiben jeglicher Erklärungen durch den Geschäftsführer der Antragstellerin dahingehend auszulegen, Klage solle nicht erhoben werden. Vielmehr hätte es sich hier vor Ablauf der Klagefrist aufdrängen müssen, ggf. telefonisch Nachfrage zu halten oder anderenfalls das Kostenrisiko einer vorsorglichen Klageerhebung einzugehen.
Darüber hinaus kommt eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand aber im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil der entsprechende Antrag nicht fristgerecht gestellt worden ist. Nach § 67 Abs. 2 S. 1 SGG ist der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Diese Frist hat die Antragstellerin mit dem am 30.7.2020 beim SG eingegangenen Schriftsatz selbst dann nicht eingehalten, wenn man ihrer Argumentation zu den wechselseitigen, ihrer Auffassung nach ein Verschulden ausschließenden Irrtümern folgen würde. Jedenfalls nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 18.5.2020 hatte dem Geschäftsführer der Antragstellerin ein etwaiger Irrtum auffallen müssen, da die Bevollmächtigten ihn am 9.4.2020 sowohl per E-Mail als auch schriftlich ausdrücklich auf die Frist hingewiesen und um Erklärung gebeten haben. Eine umgehende Kontrolle des E-Mail-Postfachs sowie des übrigen Schriftverkehrs nach der Haftentlassung und eine anschließende Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung innerhalb eines Monats wäre objektiv geboten und dem Geschäftsführer der Antragstellerin auch zumutbar gewesen.
Auf die von der Antragstellerin geltend gemachten inhaltlichen Einwände gegen die Beitragsforderung kommt es im Hinblick auf die dargelegte Unzulässigkeit der Klage nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 30 m.w.N.).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).