LSG NRW bestätigt Beitragspflicht für Bürokraft; Beschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wendet sich mit Beschwerde gegen einen Beitragsbescheid der Sozialversicherung für die Beschäftigung einer Bürokraft. Das Landessozialgericht hält die in einstweiligen Rechtsschutz gestellte Beitragsforderung nach summarischer Prüfung für berechtigt und schließt sich den Gründen des Sozialgerichts an. Eine selbstständige Tätigkeit der Arbeitnehmerin wurde nicht feststellbar, daher bleibt die Beitragspflicht bestehen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beitragsbescheid als unbegründet zurückgewiesen; Beitragspflicht bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine summarische Prüfung ausreichend, um die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids festzustellen und vorläufigen Zahlungsanspruch zu bestätigen.
Fehlen konkrete Umstände, die auf Selbstständigkeit schließen lassen, ist von einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung und damit von Beitragspflicht auszugehen.
Das Vorbringen, die Tätigkeit sei lediglich büroartig und damit selbstständig, reicht nur bei überzeugenden, substantiierten Anhaltspunkten zur Entkräftung der Beitragspflicht aus.
Die Kostenentscheidung in sozialgerichtlichen Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 197a SGG; bei Beitragsangelegenheiten ist bei vorläufigen Verfahren regelmäßig ein Viertel des Hauptsachenwerts einschließlich Säumniszuschlägen als Streitwert anzusetzen.
Beschlüsse des Landessozialgerichts über Beschwerdeentscheidungen nach § 177 SGG sind nicht zum Bundessozialgericht weiteranzufechten.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 44 BA 143/19 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.12.2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.865,06 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 13.12.2019 ist nicht begründet.
Die Antragsgegnerin fordert von der Antragstellerin mit dem Bescheid vom 4.6.2019 für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.8.2016 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 108.406,12 Euro einschließlich Säumniszuschlägen für die Beschäftigung der Bürokraft T. T nach. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beitragsforderung in Höhe von 87.460,24 Euro für die Zeit vom 1.1.2012 bis 31.12.2014 einschließlich Nettolohnhochrechnung und Erhebung von Säumniszuschlägen für die Zeit vom 1.7.2016 bis 28.2.2019 in Höhe von 26.257,00 Euro angegriffen, die nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung zu Recht von der Antragsgegnerin gefordert wird. Der Senat sieht in Übereinstimmung mit dem SG Düsseldorf keine Umstände, die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit der Frau T im streitigen Zeitraum sprechen könnten. Ebenso ist davon auszugehen, dass bei der vorgetragenen Bürotätigkeit in den Räumen der Antragstellerin diese das Vorliegen von Beitragspflicht zumindest für möglich gehalten hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Düsseldorf, denen er sich vollinhaltlich anschließt (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich der Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (Senatsbeschluss v. 8.10.2010 - L 8 R 368/10 B ER - juris Rn. 30 mwN).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).