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Landessozialgericht NRW·L 8 BA 2/22 B ER·15.03.2022

Beschwerdeabweisung: Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Beitragsbescheiden

SozialrechtSozialversicherungsrechtBeitragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid; das Sozialgericht lehnte dies ab und das LSG bestätigte die Entscheidung. Das Gericht sah keine überwiegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, da festgestellte Erkenntnisse anderer Behörden zulässig verwertet wurden und die Antragstellerin keine wahrscheinlicheren Gegentatsachen vortrug. Ein zwischenzeitlich eingestelltes Strafverfahren ist für die sozialgerichtliche Entscheidung unbeachtlich.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des SG zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung in einer Beitragsangelegenheit als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs in Beitragsangelegenheiten setzt glaubhaft die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des angegriffenen Bescheids voraus.

2

Von anderen Behörden getroffene und in verfahrensrechtlich zulässiger Weise verwertete Feststellungen begründen grundsätzlich keine überwiegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids.

3

Der Ausgang oder die rechtliche Würdigung eines Strafverfahrens bindet die Sozialgerichte nicht; nicht in diesem Verfahren gewonnene Beweisergebnisse sind im sozialgerichtlichen Eilverfahren unbeachtlich.

4

Im vorläufigen Rechtsschutz obliegt es dem Antragsteller, substanzielle und konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine abweichende, überwiegend wahrscheinliche Sachverhaltsdarstellung gegenüber den von der Behörde verwerteten Feststellungen ergeben.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 GKG§ 177 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 89 BA 2/21 ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 22.11.2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.520,47 Euro festgesetzt.

Rubrum

1

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 22.11.2021 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21.8.2020 zu Recht abgelehnt. Ebenso ist auch die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17.02.2022(Az. S 29 BA 18/22) gegen den mittlerweile ergangenen Widerspruchsbescheid vom 14.1.2022 nicht anzuordnen.

2

Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und ausführlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich vollinhaltlich anschließt (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

3

Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung vorrangig auf die zwischenzeitliche Einstellung des gegen sie geführten strafgerichtlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Hagen (Az. 70 Cs-300 Js 939/18-126/20) verweist, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil weder der Ausgang eines strafrechtlichen Verfahrens noch die juristische Beurteilung beitragsrechtlicher Sachverhalte durch die Strafgerichte für die Sozialgerichte bindend sind (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 25.10.2021 – L 8 BA 77/21 B ER – juris Rn. 9; Senatsurt. v. 19.12.2018 – L 8 R 335/14 – juris Rn. 127 m.w.N.). Eine hier im Verfahren verwertbare Beweiserhebung hat – wie die Antragstellerin selbst einräumt – im Strafverfahren nicht stattgefunden.

4

Auch die Hinweise zur vermuteten Motivationslage des Zeugen A bei seiner Aussage vor dem Hauptzollamt, vermögen nicht zu einem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis im Eilverfahren zu führen. So gründen sich die streitigen Bescheide nicht allein hierauf, sondern ergänzend auf die ermittelten Unterlagen mit hieraus folgendem Berechnungsmodell. Tragen – wie hier – die vom prüfenden Rentenversicherungsträger getroffenen bzw. in verfahrensrechtlich zulässiger Weise verwerteten Feststellungen anderer Behörden (z.B. der Hauptzollämter) seine beitragsrechtliche Bewertung des Sachverhalts im angegriffenen Bescheid, bestehen an dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich keine überwiegenden Zweifel. Es ist dann Sache des die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrenden Antragstellers, einen anderweitigen Sachverhalt glaubhaft im Sinne überwiegender Wahrscheinlichkeit zu machen (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 30.9.2019 – L 8 BA 7/19 B ER – juris Rn. 3). Ein derartiger Vortrag der Antragstellerin liegt nicht vor.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.

6

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Gerichtskostengesetz und berücksichtigt, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die Beitragsangelegenheiten betreffen, regelmäßig nur ein Viertel des Wertes der Hauptsache einschließlich etwaiger Säumniszuschläge als Streitwert anzusetzen ist (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 22.4.2020 – L 8 BA 266/19 B ER – juris Rn. 30 m.w.N.).

7

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).