Zulassung der Berufung im Beschwerdeverfahren zu Beitragsforderung
KI-Zusammenfassung
Das Landessozialgericht NRW hat auf die Beschwerde der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund insoweit zugelassen, als es um die Entscheidung über eine Beitragsforderung der Beigeladenen zu 1) geht. Das Beschwerdeverfahren wird ohne erneute Berufungseinlegung als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Kosten des Verfahrens richten sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht ist nach § 177 SGG ausgeschlossen.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin insoweit stattgegeben; Berufung gegen Entscheidung über Beitragsforderung zugelassen und Verfahren als Berufung fortgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Landessozialgericht kann im Beschwerdeverfahren die Zulassung der Berufung gegen Entscheidungen des Sozialgerichts anordnen und das Verfahren entsprechend umwandeln.
Wird die Berufung durch das Landessozialgericht im Beschwerdeverfahren zugelassen, bedarf es in der Regel keiner erneuten Einlegung der Berufung durch die Beschwerdeführerin.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Eine Beschwerde gegen Beschlüsse des Landessozialgerichts an das Bundessozialgericht ist ausgeschlossen, soweit § 177 SGG dies bestimmt.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 34 BA 103/18
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.08.2019 hinsichtlich der Entscheidung über die Beitragsforderung betreffend die Beigeladene zu 1) zugelassen.
Das Beschwerdeverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Berufung durch die Klägerin bedarf es nicht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Rubrum
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).